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   BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18   

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https://dejure.org/2020,27379
BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18 (https://dejure.org/2020,27379)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2020 - 3 AZR 304/18 (https://dejure.org/2020,27379)
BAG, Entscheidung vom 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 (https://dejure.org/2020,27379)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Forderungen aus einer Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG als Nebenrechte i.S.d. § 401 Abs. 1 BGB; Gesetzlicher Übergang von Ansprüchen aus Versorgungszusagen auf den Träger der Insolvenzsicherung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Gesamtschuldnerische ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Übergang von Nebenrechten

  • rechtsportal.de

    Betriebliche Altersversorgung; Übergang von Nebenrechten

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Übergang von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Unternehmensspaltung auf den PSV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Übergang von Nebenrechten in der bAV

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übergang von Ansprüchen im Rahmen der Mithaftung eines abgespaltenen Unternehmens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten des Arbeitgebers

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Haftung für Betriebsrenten nach Spaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 172, 276
  • ZIP 2018, 1362
  • ZIP 2021, 99
  • NZA 2021, 422
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 08.12.2010 - 5 AZR 95/10

    Haftung nach dem AEntG - Insolvenz des Nachunternehmers

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    bb) Die Aufzählung in § 401 Abs. 1 BGB ist indes nicht abschließend, sondern nur beispielhaft und analogiefähig, also für eine entsprechende Anwendung offen (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 14, BAGE 136, 263; zu den für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften geltenden Grundsätzen BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168) .

    (1) § 401 Abs. 1 BGB bezweckt, dass bei der Übertragung einer Forderung die mit ihr verbundenen rechtlichen Vergünstigungen und Vorteile auch dem neuen Gläubiger erhalten bleiben (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 15, BAGE 136, 263; MüKoBGB/Roth/Kieninger 8. Aufl. § 401 Rn. 1) .

    Bei der Abtretung der Hauptforderung gehen deshalb auch solche Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über, die zwar nicht in § 401 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung der Hauptforderung dienen (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - aaO; BGH 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04 - Rn. 13; 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - zu III der Gründe; Staudinger/Busche [2017] § 401 Rn. 28) .

    Das ist der Fall, wenn der gesetzliche Forderungsübergang in einem rechtssystematischen Zusammenhang steht, aus dem sich ergibt, dass bestimmte Leistungsrisiken gerade beim Dritten verbleiben sollen (vgl. zu einem derartigen Fall BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 19, BAGE 136, 263) .

    Entgegen der Ansicht der Revision geschieht dies jedoch nicht zu dem Zweck, derartige Zuweisungen zu verhindern (anders für § 1a AEntG aF vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 15, BAGE 136, 263) .

    Das unterscheidet den vorliegenden Fall von den Annahmen, die der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts seinem Urteil vom 8. Dezember 2010 (- 5 AZR 95/10 - Rn. 19, BAGE 136, 263) zugrunde gelegt hat.

  • BAG, 12.12.1989 - 3 AZR 540/88

    Insolvenzsicherung

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    cc) Mit der Forderung gehen danach jedenfalls die - wie die ausdrücklich in § 401 Abs. 1 BGB genannten Rechte - zur Sicherung der Forderung eingeräumten und mit ihr akzessorisch verbundenen Sicherungsrechte, die nur der Verstärkung der Forderung dienen, über (vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 63, 393; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 9 Rn. 45; Berenz DB 2004, 1098) .

    (3) Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden und näher begründet, dass mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch die durch den Schuldbeitritt eines Dritten entstandene Forderung auf den Kläger übergeht (vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 63, 393) .

    Steht aber die Sicherungsfunktion im Vordergrund, so rechtfertigt sich hieraus der Übergang nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog auf den Träger der Insolvenzsicherung - den Kläger - im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (so auch im Fall einer Gesamtschuld aufgrund eines vertraglichen Schuldbeitritts vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 63, 393; für den Fall einer Gesamtschuld aufgrund einer Verbindlichkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 62) .

    Im Gegenzug gehen alle Rechte des Betriebsrentners auf den PSV - den Kläger - nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG über (vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 b und f der Gründe, BAGE 63, 393) .

  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    Der Richter hat nicht zwingend am Wortsinn des Gesetzes haltzumachen (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 55 mwN, BAGE 121, 212).

    Anders als die vom Gesetzestext sprachlich gedeckte Auslegung hat die Analogie an der demokratisch legitimierten Geltungskraft des Gesetzes nicht gleichsam automatisch teil, da sie sich außerhalb des vom Gesetzgeber sprachlich gezogenen Anwendungsfeldes des Gesetzes bewegt und deshalb einer besonderen Begründung bedarf (BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 55 mwN, aaO) .

    Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 56 mwN, aaO) .

  • BGH, 24.11.1971 - IV ZR 71/70

    Geltendmachung von Ansprüchen aus der Personenkautionsversicherung bei Ehegatten;

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    sei zu allgemein; unter den Begriff verstärkender Nebenrechte könne man Rechte bringen, auf welche die Vorschrift nicht passe... Die konkrete Formulierung des Antrags 2 schließe selbstverständlich die Anwendung der Bestimmung auf andere Nebenrechte im Wege der Analogie nicht aus." Bei Schaffung des BGB war es demnach als selbstverständlich erachtet worden, dass - jedenfalls sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - Nebenrechte jeder Art übergehen können (vgl. für Fälle der Gesamtschuld: BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 64, 62; BGH 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - zu III der Gründe) .

    Bei der Abtretung der Hauptforderung gehen deshalb auch solche Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über, die zwar nicht in § 401 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung der Hauptforderung dienen (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - aaO; BGH 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04 - Rn. 13; 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - zu III der Gründe; Staudinger/Busche [2017] § 401 Rn. 28) .

    Der Senat ist dabei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1971 (- IV ZR 71/70 -) gefolgt, bei der es um eine Mitschuldverpflichtung einer weiteren Person und einen Forderungsübergang nach der Vorgängerregelung zu § 86 VVG ging.

  • BAG, 23.01.1990 - 3 AZR 171/88

    Einstandspflicht d. PSV nach Umwandlung eines Unternehmens

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    sei zu allgemein; unter den Begriff verstärkender Nebenrechte könne man Rechte bringen, auf welche die Vorschrift nicht passe... Die konkrete Formulierung des Antrags 2 schließe selbstverständlich die Anwendung der Bestimmung auf andere Nebenrechte im Wege der Analogie nicht aus." Bei Schaffung des BGB war es demnach als selbstverständlich erachtet worden, dass - jedenfalls sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - Nebenrechte jeder Art übergehen können (vgl. für Fälle der Gesamtschuld: BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 64, 62; BGH 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - zu III der Gründe) .

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Senats für den Fall einer Gesamtschuld aufgrund eines Schuldbeitritts kraft Gesetzes (vgl. BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 62) .

    Steht aber die Sicherungsfunktion im Vordergrund, so rechtfertigt sich hieraus der Übergang nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog auf den Träger der Insolvenzsicherung - den Kläger - im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (so auch im Fall einer Gesamtschuld aufgrund eines vertraglichen Schuldbeitritts vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 63, 393; für den Fall einer Gesamtschuld aufgrund einer Verbindlichkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 62) .

  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 291/79

    Bürgschaftsformular der Banken

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    Das gilt insbesondere für solche Rechte, die im engeren Sinne dinglich begründet sind, wie die Sicherungsabtretung (vgl. dazu BGH 24. September 1980 - VIII ZR 291/79 - zu II 1 d der Gründe, BGHZ 78, 137) , die Sicherungsübereignung (vgl. dazu ebenfalls BGH 24. September 1980 - VIII ZR 291/79 - zu II 1 d der Gründe, aaO) oder der Eigentumsvorbehalt (vgl. BGH 27. März 2008 - IX ZR 220/05 - Rn. 16 mwN, BGHZ 176, 86; 15. Juni 1964 - VIII ZR 305/62 - zu A I 2 a der Gründe, BGHZ 42, 53) .

    Das ergibt sich schon daraus, dass diese Sicherungsinstrumente einer eigenständigen Konzeption unterliegen, die der allgemeinen Schaffung von Liquidität im Geschäftsverkehr dient (so für die Sicherungsabtretung BGH 24. September 1980 - VIII ZR 291/79 - zu II 1 b der Gründe, aaO) , und damit letztlich nicht in hinreichendem Zusammenhang zu einer einzelnen Forderung stehen.

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    bb) Die Aufzählung in § 401 Abs. 1 BGB ist indes nicht abschließend, sondern nur beispielhaft und analogiefähig, also für eine entsprechende Anwendung offen (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 14, BAGE 136, 263; zu den für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften geltenden Grundsätzen BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168) .

    Denn für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt auch den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (vgl. zur Auslegung von Gesetzen BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168) .

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage -

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt ( § 189 Abs. 1 und Abs. 3 InsO ; vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 25; 27. März 2014 - 6 AZR 204/12  - Rn. 13 , BAGE 147, 373 ) .

    Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Kläger verliert der Versorgungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der Kläger nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 95 mwN) .

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 419/11

    Betriebsrentenanpassung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Zusage einer

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits entstanden ist (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 419/11 - Rn. 48) .

    Nichts Anderes gilt für Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 419/11 - Rn. 48 f . ) .

  • BGH, 15.10.1963 - VI ZR 97/62
    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
    Derartige Fallgestaltungen lagen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1960 (- II ZR 132/58 - zu 2 c der Gründe, BGHZ 32, 331) sowie vom 15. Oktober 1963 (- VI ZR 97/62 -) und vom 27. Juli 2010 (- VI ZB 49/08 - Rn. 13 f.) zugrunde.
  • BGH, 23.11.1999 - XI ZR 20/99

    Anspruch des Zessionars aus einer sichernden Schuldmitübernahme bei Abtretung der

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZB 49/08

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Direkthaftung für Regressansprüche selbst

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05

    Kein Aussonderungsrecht der finanzierenden Bank aus abgetretenem

  • BGH, 14.07.1966 - VIII ZR 229/64

    Bürgschaft für e i n e n Gesamtschuldner

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der

  • BGH, 29.06.1989 - IX ZR 175/88

    Ausgleich zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 136/05

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Gehilfen eines einen Unfall

  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 305/62

    Übergang des erweiterten Eigentumsvorbehalts

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 132/58

    Begriff des Halters

  • LAG Düsseldorf, 14.03.2018 - 12 Sa 806/17

    Rechtsfolgen des gesetzlichen Anspruchsübergangs gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98

    Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

  • BAG, 23.01.2007 - 3 AZR 398/05

    Gleichbehandlung - Systemunterschiede - Altersversorgung

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

  • BGH, 13.08.2015 - VII ZR 90/14

    Versicherungsvertretervertrag: Haftende Versicherungsgesellschaft für den

  • BGH, 29.06.1994 - VIII ZR 28/94

    Bemessung des Streitwerts nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den

  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 204/12

    Nachrang von Entgeltansprüchen eines Gesellschafters

  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 229/11

    Tarifliche Leistungszulage - Anwendung des § 315 BGB - Feststellung zur

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18

    Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf

    Wie der Senat mit Urteil vom selben Tag entschieden hat (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 37 ff.) , ist diese Aufzählung indes nicht abschließend.

    Das Betriebsrentengesetz geht - wie der Senat ebenfalls im genannten Urteil vom selben Tage entschieden hat (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 -)  - davon aus, dass der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung aufgrund des Sicherungsfalls für die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einzutreten hat.

  • BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20

    Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor

    Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt ( § 189 Abs. 1 und Abs. 3 InsO ; BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 18 mwN) .

    Insbesondere wird nicht die Feststellung einer unangemeldeten und ungeprüften Forderung beantragt, was zur Unzulässigkeit der Klage führen würde (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 19 mwN) .

    Dabei reicht der Forderungsübergang so weit wie die Insolvenzsicherung (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 27 mwN) .

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 337/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

    Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 40, BAGE 172, 276) .
  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

    Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 40, BAGE 172, 276) .
  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 338/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

    Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 40, BAGE 172, 276) .
  • KG, 15.02.2022 - 9 W 99/21

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine juristische Person;

    Hat sich der Gesetzgeber hingegen bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung einer Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (BAG, Urteil vom 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 -, Rn. 40, juris).
  • LAG Köln, 12.05.2021 - 11 Sa 465/20

    Festlegung; Arbeitszeit

    Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (BAG, Urt. v. 22.09.2020 - 3 AZR 304/18 - m. w. N.).
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