Rechtsprechung
   BAG, 22.10.1964 - 2 AZR 479/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,779
BAG, 22.10.1964 - 2 AZR 479/63 (https://dejure.org/1964,779)
BAG, Entscheidung vom 22.10.1964 - 2 AZR 479/63 (https://dejure.org/1964,779)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 1964 - 2 AZR 479/63 (https://dejure.org/1964,779)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,779) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsversammlung - Meinungsäußerung - Ehrverletzung - Betriebsfrieden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1964, 1299
  • DB 1964, 1557
  • DB 1965, 331
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 04.05.1955 - 1 ABR 4/53

    Betriebsverfassungsrecht: Zulässiger Gegenstand einer Betriebsversammlung

    Auszug aus BAG, 22.10.1964 - 2 AZR 479/63
    Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht erwogen, was es bedeutet, daß der Kläger seine Kritik auf einer Betriebsversammlung vorgebracht hat« Die Betriebsversammlung ist ein legitimes Forum für freie Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten, die den Betrieb berühren und für die der Betriebsrat zuständig ist (vgl« § 44 BetrVG; BAG 1, 359 C560, 561]), und damit auch für sachliche Kritik« Ohne die Möglichkeit für jeden Betriebsangehörigen, in diesen natürlichen und selbstverständlichen Grenzen seine Meinung frei äußern zu können, kann die Betriebsversammlung ihren Zweck, die Zusammenarbeit aller zu fördern und dem Betriebsfrieden zu dienen, nicht erfüllen« Dazu ist auch Kritik erlaubt und notwendig, nicht nur an Zuständen im Betrieb, sondern auch, was unvermeidlich damit verbunden ist, an den Personen, die für diese Zustände verantwortlich sind, einschließ:.ich des Arbeitgebers, der von ihm zur Leitung des Betriebes oder von Betriebsteilen bestellten Personen und der Mitglieder des Betriebsrats« Soweit das Landes- 6 tigter Interessen hinaus, indem sie die Gelegenheit zur freien Meinungsäußerung in der Betriebsversammlung mißbraucht und durch Verwendung krankender Ausdrücke die, besonders gegenüber dem eigenen Abteilungsleiter, notwendige Zurückhaltung vermissen läßt o.
  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02

    Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösung

    Seine Grenze findet das Teilnahmerecht an der Personalversammlung allerdings regelmäßig in der arbeitsvertraglichen Pflicht, nicht den Betriebsfrieden zu stören (vgl. BAG 4. Mai 1955 - 1 ABR 4/53 - BAGE 1, 359; 22. Oktober 1964 - 2 AZR 479/63 - AP KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 4; FKHES BetrVG 21. Aufl. § 45 Rn. 22 f.).
  • LAG Niedersachsen, 10.11.1994 - 1 Sa 1132/94

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung;

    Mit dem Arbeitsgericht ist aber daran festzuhalten, daß der Beklagte als Arbeitgeber innerbetriebliche Kritik zu erdulden hat, soweit sie in angemessener Form vorgetragen wird (vgl. BAG 22. Oktober 1964, 2 AZR 479/63 und 14. Dezember 1972, 2 AZR 115/72 = AP Nr. 4 und Nr. 8 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rdz. 267; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rdz. 313).

    Der Berufung ist jedoch zuzugeben, daß die Grenze zulässiger Kritik - und zwar unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung - dann überschritten ist, wenn sie eine tiefgreifende Ansehensschädigung des Arbeitgebers zur Folge hat (vgl. BAG 28. August 1987, 7 AZR 68/86 = RzK I 6 a Nr. 33) oder den Betriebsfrieden nachhaltig stört (BAG 22. Oktober 1964 a. a. O.).

  • LAG Hamm, 24.02.2011 - 17 Sa 1669/10

    Verhaltensbedingte Kündigung bei Anzeigedrohung des Arbeitnehmers zur

    Der Arbeitgeber muss auch polemisch geäußerte Kritik hinnehmen, solange es sich nicht um eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung handelt (BAG 22.10.1964 - 2 AZR 479/63, DB 1965, 331; KR-Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG Rn. 466?; ErfK/Dieterich/Schmidt, 11. Aufl., Art. 5 GG Rn. 5, 10, 29, 33).
  • BAG, 14.12.1972 - 2 AZR 115/72

    Kündigung

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht folgendes zu berücksichtigen haben: Ein Arbeitnehmer, dem die Verantwortung für die Sicherheit von betrieblichen Einrichtungen und damit für die Sicherheit der dort arbeitenden Menschen übertragen ist, hat aufgrund seiner Aufgabenstellung das Recht, Bedenken gegen den sicheren Zustand solcher Einrichtungen bei allen zuständigen Stellen zu erheben, und zwar in der gehörigen Form (vgl. dazu BAG AP Nr. 4 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 460/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Fürsorgepflicht

    Der Arbeitnehmer darf in diesem Forum Kritik üben an allen Angelegenheiten, die den Betrieb berühren, und diese Kritik darf sich auch auf die Geschäftsleitung erstrecken (BAG Urteil vom 22. Oktober 1964 - 2 AZR 479/63 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • LAG Niedersachsen, 22.12.1994 - 1 Sa 1132/94
    Mit dem Arbeitsgericht ist aber daran festzuhalten, daß der Beklagte als Arbeitgeber innerbetriebliche Kritik zu erdulden hat, soweit sie in angemessener Form vorgetragen wird (vgl. BAG 22. Oktober 1964, 2 AZR 479/63 und 14. Dezember 1972, 2 AZR 115/72 = AP Nr. 4 und Nr. 8 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rdz. 267; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG , 11. Aufl., § 1 Rdz. 313).
  • ArbG Lörrach, 25.10.2011 - 4 Ca 88/11

    Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Inhalts und Verbreitungsform

    Diese Kritik darf sich auch auf den Arbeitgeber und die von ihm mit der Leitung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes beauftragten Personen erstrecken; die Kritik muss aber so vorgebracht werden, dass Ehrverletzungen oder Störungen des Betriebsfriedens vermieden werden (so BAG, Urteil vom 22.10.1964, 2 AZR 479/63, AP Nr. 4 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 03.12.1981 - 2 AZR 679/79
    Denn einem Arbeitnehmer kann es zwar nicht verwehrt werden, Kritik zu üben und Mißstände offenzulegen - mitunter ist er dazu sogar verpflichtet -, die Kritik muß Jedoch in sachlicher Form erfolgen und darf nicht verletzend oder beleidigend sein oder gar zu einer Störung des Betriebsfriedens führen (BAG vom 22. Oktober 1964 - 2 AZR 479/63 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; BAG vom 14. Dezember 1972 - 2 AZR 115/72 - AP Nr. 8 zu § 1 KSchG Verhaltensbddingte Kündigung; BAG vom 18. Juni 1970 - 2 AZR 369/69 - AP Nr. 82 zu § 1 KSchG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht