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   BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18   

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https://dejure.org/2019,34704
BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 (https://dejure.org/2019,34704)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 (https://dejure.org/2019,34704)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 (https://dejure.org/2019,34704)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    §§ 1, ... 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, Art. 267 AEUV, Richtlinie 2003/88/EG, § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 305c BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 7 BGB, § 309 BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB, §§ 305 ff. BGB, §§ 104 ff. SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB VII, § 104 SGB VII, § 105 SGB VII, § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO, §§ 108, 109 SGB VII, §§ 636 ff. RVO, § 8 SGB VII, § 9 SGB VII, § 618 Abs. 1 BGB, § 618 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 254 BGB, § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB, Art. 229 § 37 EGBGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 Satz 1 MiLoG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG, § 9 AEntG, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 BGB, § 9 Satz 3 AEntG, § 13 AEntG, § 11 AEntG, § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG, § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG, § 4 TVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 5 Abs. 4 TVG, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 108 GewO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 3 Satz 1 MiLoG (zum Entgeltbegriff des Mindestlohngesetzes, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Geltung von Ausschlussfristen für den Urlaubsabgeltungsanspruch; Ausschlussklauseln und Haftungsansprüche gegen den Arbeitnehmer; Ausschlussfristen und Mindestentgelt nach § 2 Abs. 2 PflegeArbbV; Beachtung des Transparenzgebots bei der Formulierung von ...

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Unwirksamkeit von AGB im Zusammenhang mit Urlaubsabgeltung

  • rewis.io

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsrecht; AGB-Recht - Urlaubsabgeltung; Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • rechtsportal.de

    BUrlG § 7 Abs. 4
    Geltung von Ausschlussfristen für den Urlaubsabgeltungsanspruch

  • datenbank.nwb.de

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Geltung einer Ausschlussklausel für Urlaubsabgeltungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsvergleich - und die arbeitsvertragliche Verfallklausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschlussklauseln im Formulararbeitsvertrag - und die Haftungsverteilung im Arbeitsverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsabgeltung - und die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 168, 186
  • ZIP 2020, 830
  • MDR 2020, 740
  • NZA 2020, 513
  • NZA-RR 2020, 278
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (55)

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 273/18

    Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch denen des § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann (vgl. hierzu BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 25 f., 34)  - genügt.

    Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass der Anspruchsgegner sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden kann und vor der Verfolgung von Ansprüchen geschützt wird, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss (vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 33; 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26) .

    § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB gilt erst seit dem 1. Oktober 2016 und findet zudem gemäß Art. 229 § 37 EGBGB nur auf ein Schuldverhältnis Anwendung, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist (vgl . BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 39 mwN ) .

    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 42 mwN) .

    Ist eine Klausel bei Vertragsschluss transparent, verliert sie ihre Wirksamkeit nicht, wenn spätere Gesetzesänderungen zu ihrer Intransparenz führen (vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 42 mwN; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 42 mwN, BAGE 163, 282) .

    Die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns in einem "Altvertrag" hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 lediglich die Teilunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung nach § 3 Satz 1 MiLoG zur Folge (vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 42 ff. mwN) .

    Dementsprechend richtet sich § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG an die Normunterworfenen, indem die Bestimmung vertragliche Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten der Arbeitnehmer aus Betriebsvereinbarungen verbietet (vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 42 mwN) .

    Ein Arbeitgeber ist nicht gehalten, Ausschlussklauseln im Hinblick auf die unmittelbare und zwingende Wirkung von Kollektivnormen einschränkend zu formulieren, wenn solche Bestimmungen bei Vertragsschluss auf das Arbeitsverhältnis nicht normativ einwirken (vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 48 mwN) .

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 80/17

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen - Fälligkeit - keine Geltendmachung des

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    Die Ausschlussfristenregelung bezieht sich auf "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" und damit auf alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 12) .

    Es muss sich um Ansprüche aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen handeln, die zwar auf der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung beruhen (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 12) , jedoch weder auf einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) zurückzuführen noch als Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) anerkannt oder anzuerkennen sind (vgl. CKK/Schlewing 2. Aufl. § 309 BGB Rn. 100) .

    Die Vorschrift entzieht Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs der Regelungsmacht der Arbeitsvertragsparteien (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 20 f.; vgl. zu § 9 AEntG BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 21, BAGE 156, 150) , denn diese betreffen den zeitlichen Bestand und die Art und Weise der Geltendmachung eines Rechts (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 31, BAGE 137, 249; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu II der Gründe, BAGE 115, 19) .

    aa) Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt (vgl. BAG 19. Mai 2004 - 5 AZR 434/03 - zu I der Gründe; vgl. zu einer sonstigen Erklärung im Prozess: BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 44) .

    a) Das vom Kläger eingeleitete Kündigungsschutzverfahren hatte als solches auf die Entstehung des Abgeltungsanspruchs und dessen Fälligkeit sowie die Obliegenheit, den Anspruch iSd. § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des Arbeitsvertrags geltend zu machen, keinen Einfluss (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 30 ff., 37 ff.) .

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    Zu berücksichtigen sind nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 557/08 - Rn. 28, BAGE 135, 334; 14. August 2007 - 9 AZR 58/07 - Rn. 40; 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 40; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19) .

    (b) Die Aufrechterhaltung der Verfallklausel ist zudem im Hinblick auf die im Arbeitsleben besonders gebotene rasche Klärung von Ansprüchen und Bereinigung offener Streitpunkte (vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 37, BAGE 154, 252; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 5 der Gründe, BAGE 115, 19) angemessen iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB (vgl. zur Angemessenheit CKK/Kreft 2. Aufl. § 310 Rn. 57) .

    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, und unter den in § 13 Nr. 2 des Arbeitsvertrags genannten Voraussetzungen fordert, den Anspruch innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend zu machen, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. grundl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV der Gründe, BAGE 115, 19; seither st. Rspr.) .

    Die Vorschrift entzieht Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs der Regelungsmacht der Arbeitsvertragsparteien (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 20 f.; vgl. zu § 9 AEntG BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 21, BAGE 156, 150) , denn diese betreffen den zeitlichen Bestand und die Art und Weise der Geltendmachung eines Rechts (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 31, BAGE 137, 249; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu II der Gründe, BAGE 115, 19) .

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    c) Diese ausdrückliche Nennung bestimmter ausgenommener Ansprüche zeigt im Umkehrschluss, dass sich der Anwendungsbereich von § 13 des Arbeitsvertrags auf Ansprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind (vgl. BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62 ) .

    cc) Im Hinblick auf Haftungsansprüche wegen "sonstiger Schäden" iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen könnten, wirkt sich die aus § 13 des Arbeitsvertrags folgende Privilegierung durch Verfall grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers und nur im Ausnahmefall zugunsten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel aus (vgl. grundl. BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 66 ff. ) .

    § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des Arbeitsvertrags begünstigen den Arbeitnehmer zusätzlich, da auch bei von ihm grob fahrlässig verursachten Schäden, für die er nach den Grundsätzen der beschränkten bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung regelmäßig in vollem Umfang haftet (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 49, BAGE 162, 275) , etwaige Haftungsansprüche des Arbeitgebers der Ausschlussklausel unterfallen (BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 69) .

    Deshalb zeichnet sich der Arbeitgeber idR durch Klauseln in Abweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB - wie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei (vgl. BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 70) .

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (vgl. zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 33; zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - BAGE 163, 282) .

    Ist eine Klausel bei Vertragsschluss transparent, verliert sie ihre Wirksamkeit nicht, wenn spätere Gesetzesänderungen zu ihrer Intransparenz führen (vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 42 mwN; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 42 mwN, BAGE 163, 282) .

    § 3 Satz 1 MiLoG schränkt die Anwendung und die Rechtsfolgen von § 307 Abs. 1 Satz 2 und § 306 BGB nicht ein (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 61 ff., BAGE 163, 282) .

    Das Anerkenntnis einer Zahlungspflicht oder ein Verzicht auf die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn - wie hier - die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 24, BAGE 163, 282) .

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 349/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII - Wegeunfall -

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    Im Versicherungsfall tritt an die Stelle der privatrechtlichen Haftung des Arbeitgebers die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer (vgl. BAG 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - zu B II 1 c bb (1) der Gründe) .

    Der Haftungsausschluss erstreckt sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung (vgl. BAG 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - zu B II 1 a der Gründe) .

    Von einer - zur Entsperrung des Haftungsausschlusses und damit zur Ersatzpflicht des Verwenders führenden - vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls ist jedoch nur auszugehen, wenn sich der Vorsatz des Schädigers nicht nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern auch den Verletzungserfolg umfasst (vgl. zum "doppelten Vorsatz" BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 23 ff.; 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - Rn. 50; 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - zu B II 1 d aa der Gründe) .

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 103/02

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    Erfasst sind nicht nur immaterielle Schäden, sondern auch Vermögensbeeinträchtigungen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Arbeitnehmers resultieren (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - zu II 3 der Gründe, BAGE 103, 92) .

    Die Haftungsfreistellung ist nur versagt, wenn der die Versichertengemeinschaft belastende Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und deshalb die Freistellung durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr hinnehmbar erscheint (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - aaO) .

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Antrittsort: von zu Hause -

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    Er greift bei allen Arbeitsunfällen (§ 8 SGB VII; vgl. hierzu BSG 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R - Rn. 8) und Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII, vgl. hierzu BSG 6. September 2018 - B 2 U 13/17 R - Rn. 9; 18. Juni 2013 - B 2 U 6/12 R - Rn. 15) .

    So ist die Ersatzpflicht auch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer Verletzungen auf Wegen erleidet, die er in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (vgl. hierzu BAG 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - Rn. 20 f.) zurücklegt (zur Abgrenzung zu Wegeunfällen vgl. BSG 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R - Rn. 12) .

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15

    Mindestentgelt - Ausschlussfristen

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    Die Vorschrift entzieht Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs der Regelungsmacht der Arbeitsvertragsparteien (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 20 f.; vgl. zu § 9 AEntG BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 21, BAGE 156, 150) , denn diese betreffen den zeitlichen Bestand und die Art und Weise der Geltendmachung eines Rechts (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 31, BAGE 137, 249; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu II der Gründe, BAGE 115, 19) .

    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 2 PflegeArbbV bzw. § 2 Abs. 2 2. PflegeArbbV erfasst, verstößt nur im Anwendungsbereich dieser Verordnungen gegen § 9 Satz 3 AEntG, der über § 13 AEntG auch für das Mindestentgelt aufgrund einer nach § 11 AEntG erlassenen Rechtsverordnung gilt (vgl. zur PflegeArbbV BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 17, BAGE 156, 150) .

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18

    Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18
    aa) § 4 TVG regelt ausschließlich die Wirkung der Tarifnormen auf die Tarifunterworfenen und beschränkt insoweit gerade auch mit § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG deren Vertragsfreiheit (BAG 30. März 1962 - 2 AZR 101/61 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 13, 57; offengelassen von BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 31 mwN, BAGE 165, 205) .

    Auch aus dem Schutzzweck von § 3 Satz 1 MiLoG (vgl. hierzu BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 40, BAGE 165, 205) folgt nicht, dass der Anspruch teilweise einem Verfall entzogen wäre.

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 769/09

    Schadensersatz - Asbestbelastung

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 149/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben - Ausschlussfrist

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 578/15

    Ausschlussfrist - Schadenersatz für Erteilung falscher Auskunft

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06

    Verlagerung einer Betriebsabteilung - Wirksamkeit von Versetzungen

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung

  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 188/08

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld - Haftungsbeschränkung

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

  • BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 699/16

    Gesetzlicher Mindestlohn - Besitzstandszulage - Entgeltfortzahlung

  • BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10

    Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08

    Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 557/08

    Betriebsrente - versicherungsmathematische Abschläge - Auslegung

  • BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 66/08

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Verzugs

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 347/15

    Gesundheitsschutz - tabakrauchfreier Arbeitsplatz

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 471/12

    Schadensersatz - Asbestbelastung - Vorsätzliche Schädigung

  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 58/07

    Altersteilzeit - erweitertes Direktionsrecht

  • BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung -

  • BAG, 08.05.1996 - 5 AZR 315/95

    Zurückbehaltungsrecht bei Arbeit in gefahrstoffbelasteten Räumen

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

    Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 6/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit - Einwirkungskausalität -

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug -

  • BSG, 06.09.2018 - B 2 U 13/17 R

    Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund bandscheibenbedingter

  • BAG, 30.03.1962 - 2 AZR 101/61

    Ausschlußfristen - Tarifvertrag - Krankengeldzuschuß - Rahmentarifvertrag für

  • BAG, 19.05.2004 - 5 AZR 434/03

    Annahmeverzug - fehlender Leistungswille

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZR 497/16

    Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei Arbeitsunfall gegenüber der

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 137/14

    Equal pay - Prozessvergleich - Ausgleichsklausel

  • BGH, 14.06.2016 - XI ZR 242/15

    Bürgschaft: Einredeverlust des Bürgen im Hinblick auf den Ablauf der

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 141/16

    Schadensersatz - Mitverschulden - Ausschlussklausel - Grundsatz von Treu und

  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16

    Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

  • LAG Sachsen, 09.10.2018 - 7 Sa 164/18

    Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 277/14

    Verfallklausel - Teilbarkeit

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

    Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

    Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 49; 19. Mai 2004 - 5 AZR 434/03 - zu I der Gründe; vgl. zu einer sonstigen Erklärung im Prozess: BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 44) .

    Ein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 49; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 24, BAGE 163, 282) .

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

    Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 13, BAGE 168, 186; 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 19, BAGE 154, 93) .

    Die Regelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 15, BAGE 168, 186; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 24) .

    Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch denen des § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - genügt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 16, BAGE 168, 186; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 25 f., 34, BAGE 168, 54) .

    bb) Die ausdrückliche Ausnahme bestimmter Ansprüche in § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsvertrags zeigt im Umkehrschluss, dass sich der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel auf Ansprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 20, BAGE 168, 186; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62) .

    Erfasst eine Ausschlussfristenregelung diese verbleibenden Haftungsansprüche des Arbeitnehmers wegen fahrlässiger Pflichtverletzung, ist der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nicht so gewichtig, dass er zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führt (mit ausf. Begründung BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 23 ff. mwN, BAGE 168, 186) .

    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 21; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 35, BAGE 168, 186) .

    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 16; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 37, BAGE 168, 186) .

    Ein Arbeitgeber ist nicht gehalten, Ausschlussklauseln im Hinblick auf die unmittelbare und zwingende Wirkung von Kollektivnormen einschränkend zu formulieren, wenn solche Bestimmungen bei Vertragsschluss auf das Arbeitsverhältnis nicht normativ einwirken (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 44, BAGE 168, 186; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 48, BAGE 168, 54) .

  • LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19

    Vertragliche Ausschlussfrist; Urlaubsabgeltung

    Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgenommene und für die nationalen Gerichte nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 10 mwN).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht allerdings für den Fall angenommen, dass eine Verfallklausel die Haftung wegen Vorsatzes ausklammerte (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 17, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies zu Verfallklauseln entschieden, die jeweils die Haftung wegen Vorsatzes von ihrem Geltungsbereich ausgenommen hatten (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 21 ff. mwN; BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15, Rn. 64 ff., juris).

    Die verbleibenden außerdeliktischen Ansprüche sind, jedenfalls soweit sie das Haftungsrisiko des Verwenders betreffen, im Arbeitsverhältnis typischerweise nicht von besonderer praktischer Bedeutung (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 31 ff. mwN).

    Hinzu tritt, dass die Verfallfrist durch die Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs abgemildert wird und diese nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erst dann eintritt, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 30 mwN; BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15, Rn. 64 ff., juris).

    § 309 Nr. 13 lit. b BGB gilt erst seit dem 1. Oktober 2016 und findet gemäß Art. 229 § 37 EGBGB ausdrücklich nur auf ein Schuldverhältnis Anwendung, das nach dem 30.09.2016 entstanden ist (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 34 mwN).

    Für die Prüfung der Transparenz einer als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 37 mwN).

    Dem steht bereits entgegen, dass bei Vertragsschluss keine dieser Normen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirkte (so zutreffend BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 41 f. mwN, juris).

    Die Haftung wegen Vorsatzes kann problemlos vom Geltungsbereich einer Verfallklausel ausgenommen werden; dies geschieht in der Praxis regelmäßig (vgl. etwa die Fälle aus der Rechtsprechung BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15 und BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, beide juris).

    Wegen solchermaßen außergewöhnlicher und von den Parteien nicht bedachter Fälle erschiene die Rechtsfolge der Gesamtunwirksamkeit der Klausel angesichts des Umstands unverhältnismäßig, dass die Aufrechterhaltung der Verfallklausel im Hinblick auf die im Arbeitsleben besonders gebotene rasche Klärung von Ansprüchen und Bereinigung offener Streitpunkte grundsätzlich angemessen iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, juris Rn. 30 mwN).

    Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes finden auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 56 mwN, juris).

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 323/20

    Urlaubsabgeltungsanspruch - vertragliche Ausschlussfristen

    Die ausdrückliche Nennung allein der "Ansprüche aus unerlaubter Handlung" in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags zeigt im Umkehrschluss, dass sich der Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrags auf alle Ansprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 20, BAGE 168, 186; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62) .

    Bei Unwirksamkeit der ersten Stufe gibt es keinen Zeitpunkt mehr, an den der Fristenlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 14, BAGE 168, 186; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 36 ff., BAGE 141, 340; zu den Voraussetzungen einer isolierten Aufrechterhaltung der ersten Stufe einer Verfallklausel vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 54, BAGE 144, 306) .

    Die angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten verlangt einen sachgerechten Ausgleich zwischen den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerseits und den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten andererseits (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 22, BAGE 168, 186; CKK/Kreft AGB-Arbeitsrecht 2. Aufl. § 310 BGB Rn. 57; ErfK/Preis 21. Aufl. BGB §§ 305 - 310 Rn. 11) .

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 13, BAGE 168, 186) .

    Infolge dieser weitgefassten Formulierung unterfallen der Klausel alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 13, BAGE 168, 186) .

    Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 10, BAGE 168, 186; 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 9) .

  • BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21

    Zahlungsanspruch einer Schwiegermutter auf Hinterbliebenengeld wegen eines

    (1) Die tragenden Prinzipien des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung sind das soziale Schutzprinzip und das Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz (vgl. nur Gitter, Die Neuregelung der Haftungsfreistellung des Unternehmers und anderer im Betrieb tätiger Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung, FS Wiese, 1998, 131 f.; BVerfGE 34, 118, juris Rn. 40 ff., 46; BAGE 168, 186 Rn. 25 f.).

    Diese werden zudem von Amts wegen im sozialrechtlichen Verfahren festgestellt (BAGE 168, 186-203, Rn. 25 f.; BAG, NZA 2020, 745 Rn. 17 ff.).

    Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken (BAGE 168, 186, Rn. 25 f.; BAG, NZA 2020, 745 Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, VersR 2012, 724 Rn. 10).

  • LAG Baden-Württemberg, 24.08.2021 - 19 Sa 7/21

    Arbeitsvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen - arbeitsvertragliche

    Die Bezugnahme erstreckt sich auf die Ausführungen unter 1 b) aa) der Entscheidungsgründe, wonach der Anwendungsbereich der Klausel, die sich auf "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erstreckt, auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung erfasst (hierzu auch BAG 22.Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 11, juris).

    Die Bezugnahme erstreckt sich auf die Ausführungen unter 1 b) cc) der Entscheidungsgründe, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen kann, ohne dass dem zwingendes nationales oder europäisches Recht entgegenstünde (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 10, juris; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - BAGE 163, 282).

    Die Verfallklausel ist weder überraschend noch ungewöhnlich i.S.v. § 305 c BGB und deshalb Vertragsbestandteil geworden (dort (2), BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 13 m.w.N.).

    Als von Rechtsvorschriften (etwa des Verjährungsrechts) abweichende Regelung ist die Verfallklausel einer Rechtskontrolle nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen (dort (3), BAG 27. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 15 m.w.N).

    Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatz dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf - als auch denen des § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - genügt (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 16, juris; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 25f., 34).

    Eine solche Besonderheit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den §§ 104ff. SGB VII. Diese regeln die für das Arbeitsverhältnis typischen Haftungssituationen im Zusammenhang mit Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sondergesetzlich und schließen für die typischen Haftungsrisiken des Arbeitgebers als Verwender der Ausschlussfristenregelung einen Haftungsanspruch des Arbeitnehmers i.S.v. § 309 Nr. 7 Buchst. a) BGB aus und zwar auch in Bezug auf Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter, § 105 SGB VII (im Einzelnen: BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 17ff., juris m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrages auch Ansprüche, die auf Handlungen wegen grober Fahrlässigkeit beruhen, unberührt lässt (hierzu: BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 31ff., wonach eine entsprechende Ausnahme nicht geboten sei, weil sich die Privilegierung durch Verfall grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers und nur im Ausnahmefall zugunsten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel auswirke).

    Ein entsprechendes Klauselverbot nach § 309 Ziff. 7 Buchst. a) BGB ist aber gegenständlich beschränkt und aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, wie durch das BAG dargelegt, nicht einschlägig (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 17ff.).

    Zweck der Verpflichtung des Arbeitgebers, Urlaub abzugelten, ist die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs für den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub, der infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solcher nicht mehr zu realisieren ist (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 56, juris m.w.N.).

  • BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 531/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

    Die Bestimmungen des MiLoG finden - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 55 ff., BAGE 168, 186) .
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 323/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

    Die Bestimmungen des MiLoG finden - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 55 ff.) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 Sa 112/22

    Wettbewerbsverstoß - Vertragsstrafe - Abmahnkosten - Schadensersatz - Auskunft

    Ist eine Klausel bei Vertragsschluss transparent, verliert sie ihre Wirksamkeit nicht, wenn spätere Gesetzesänderungen zu ihrer Intransparenz führen (BAG, Urteil vom 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 37 ff. m.w.N., juris).

    (BAG, Urteil vom 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 40 m.w.N., juris).

  • ArbG München, 19.07.2021 - 33 Ca 13634/20

    Kurzarbeitsklausel, AGB-Kontrolle einer Klausel zur Einführung von Kurzarbeit,

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19

    Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 - 21 Sa 638/20

    Unterschreitung Mindestlohn durch außergerichtlichen Tatsachenvergleich

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2020 - 5 Sa 197/19

    Auslegung einer Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich - Urlaubsabgeltung

  • LAG Thüringen, 07.11.2023 - 5 Sa 231/22
  • LAG München, 26.02.2021 - 7 Sa 940/20

    Urlaubsabgeltung für Zeiten einer Elternzeit

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21

    Mitwirkung des Arbeitnehmers bei Urlaubsplanung - Abmahnung - betriebsbedingte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2022 - 2 Sa 353/19

    Annahmeverzugslohn - Urlaubsabgeltung - Anspruchsübergang wegen Bezugs von

  • ArbG Regensburg, 31.10.2022 - 2 Ca 4/22

    Auslegung einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung

  • LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 657/20

    Verfall von Überstundenvergütung; Wirksamkeit von Verfallklauseln mit Erfordernis

  • ArbG Rosenheim, 25.05.2022 - 1 Ca 1284/21

    Elternzeit, Arbeitgeber, Aufhebungsvertrag, Urlaubsanspruch, Abfindung,

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