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   BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18   

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https://dejure.org/2019,34704
BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 (https://dejure.org/2019,34704)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 (https://dejure.org/2019,34704)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 (https://dejure.org/2019,34704)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • IWW

    §§ 1, ... 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, Art. 267 AEUV, Richtlinie 2003/88/EG, § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 305c BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 7 BGB, § 309 BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB, §§ 305 ff. BGB, §§ 104 ff. SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB VII, § 104 SGB VII, § 105 SGB VII, § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO, §§ 108, 109 SGB VII, §§ 636 ff. RVO, § 8 SGB VII, § 9 SGB VII, § 618 Abs. 1 BGB, § 618 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 254 BGB, § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB, Art. 229 § 37 EGBGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 Satz 1 MiLoG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG, § 9 AEntG, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 BGB, § 9 Satz 3 AEntG, § 13 AEntG, § 11 AEntG, § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG, § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG, § 4 TVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 5 Abs. 4 TVG, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 108 GewO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 3 Satz 1 MiLoG (zum Entgeltbegriff des Mindestlohngesetzes, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Unwirksamkeit von AGB im Zusammenhang mit Urlaubsabgeltung

  • rewis.io

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsrecht; AGB-Recht - Urlaubsabgeltung; Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • rechtsportal.de

    BUrlG § 7 Abs. 4
    Geltung von Ausschlussfristen für den Urlaubsabgeltungsanspruch

  • datenbank.nwb.de

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Geltung einer Ausschlussklausel für Urlaubsabgeltungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 168, 186
  • ZIP 2020, 830
  • MDR 2020, 740
  • NZA 2020, 513
  • NZA-RR 2020, 278
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

    Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 49; 19. Mai 2004 - 5 AZR 434/03 - zu I der Gründe; vgl. zu einer sonstigen Erklärung im Prozess: BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 44) .

    Ein Anerkenntnis einer Zahlungspflicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 49; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 24, BAGE 163, 282) .

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

    Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 13, BAGE 168, 186; 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 19, BAGE 154, 93) .

    Die Regelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 15, BAGE 168, 186; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 24) .

    Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch denen des § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - genügt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 16, BAGE 168, 186; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 25 f., 34, BAGE 168, 54) .

    bb) Die ausdrückliche Ausnahme bestimmter Ansprüche in § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsvertrags zeigt im Umkehrschluss, dass sich der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel auf Ansprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 20, BAGE 168, 186; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62) .

    Erfasst eine Ausschlussfristenregelung diese verbleibenden Haftungsansprüche des Arbeitnehmers wegen fahrlässiger Pflichtverletzung, ist der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nicht so gewichtig, dass er zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führt (mit ausf. Begründung BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 23 ff. mwN, BAGE 168, 186) .

    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 21; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 35, BAGE 168, 186) .

    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 16; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 37, BAGE 168, 186) .

    Ein Arbeitgeber ist nicht gehalten, Ausschlussklauseln im Hinblick auf die unmittelbare und zwingende Wirkung von Kollektivnormen einschränkend zu formulieren, wenn solche Bestimmungen bei Vertragsschluss auf das Arbeitsverhältnis nicht normativ einwirken (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 44, BAGE 168, 186; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 48, BAGE 168, 54) .

  • LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19

    Vertragliche Ausschlussfrist; Urlaubsabgeltung

    Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgenommene und für die nationalen Gerichte nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 10 mwN).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht allerdings für den Fall angenommen, dass eine Verfallklausel die Haftung wegen Vorsatzes ausklammerte (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 17, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies zu Verfallklauseln entschieden, die jeweils die Haftung wegen Vorsatzes von ihrem Geltungsbereich ausgenommen hatten (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 21 ff. mwN; BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15, Rn. 64 ff., juris).

    Die verbleibenden außerdeliktischen Ansprüche sind, jedenfalls soweit sie das Haftungsrisiko des Verwenders betreffen, im Arbeitsverhältnis typischerweise nicht von besonderer praktischer Bedeutung (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 31 ff. mwN).

    Hinzu tritt, dass die Verfallfrist durch die Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs abgemildert wird und diese nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erst dann eintritt, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 30 mwN; BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15, Rn. 64 ff., juris).

    § 309 Nr. 13 lit. b BGB gilt erst seit dem 1. Oktober 2016 und findet gemäß Art. 229 § 37 EGBGB ausdrücklich nur auf ein Schuldverhältnis Anwendung, das nach dem 30.09.2016 entstanden ist (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 34 mwN).

    Für die Prüfung der Transparenz einer als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 37 mwN).

    Dem steht bereits entgegen, dass bei Vertragsschluss keine dieser Normen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirkte (so zutreffend BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 41 f. mwN, juris).

    Die Haftung wegen Vorsatzes kann problemlos vom Geltungsbereich einer Verfallklausel ausgenommen werden; dies geschieht in der Praxis regelmäßig (vgl. etwa die Fälle aus der Rechtsprechung BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15 und BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, beide juris).

    Wegen solchermaßen außergewöhnlicher und von den Parteien nicht bedachter Fälle erschiene die Rechtsfolge der Gesamtunwirksamkeit der Klausel angesichts des Umstands unverhältnismäßig, dass die Aufrechterhaltung der Verfallklausel im Hinblick auf die im Arbeitsleben besonders gebotene rasche Klärung von Ansprüchen und Bereinigung offener Streitpunkte grundsätzlich angemessen iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, juris Rn. 30 mwN).

    Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes finden auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 56 mwN, juris).

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 323/20

    Urlaubsabgeltungsanspruch - vertragliche Ausschlussfristen

    Die ausdrückliche Nennung allein der "Ansprüche aus unerlaubter Handlung" in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags zeigt im Umkehrschluss, dass sich der Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrags auf alle Ansprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 20, BAGE 168, 186; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62) .

    Bei Unwirksamkeit der ersten Stufe gibt es keinen Zeitpunkt mehr, an den der Fristenlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 14, BAGE 168, 186; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 36 ff., BAGE 141, 340; zu den Voraussetzungen einer isolierten Aufrechterhaltung der ersten Stufe einer Verfallklausel vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 54, BAGE 144, 306) .

    Die angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten verlangt einen sachgerechten Ausgleich zwischen den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerseits und den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten andererseits (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 22, BAGE 168, 186; CKK/Kreft AGB-Arbeitsrecht 2. Aufl. § 310 BGB Rn. 57; ErfK/Preis 21. Aufl. BGB §§ 305 - 310 Rn. 11) .

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 13, BAGE 168, 186) .

    Infolge dieser weitgefassten Formulierung unterfallen der Klausel alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 13, BAGE 168, 186) .

    Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG entgegen (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 10, BAGE 168, 186; 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 9) .

  • BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 531/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

    Die Bestimmungen des MiLoG finden - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 55 ff., BAGE 168, 186) .
  • BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21

    Zahlungsanspruch einer Schwiegermutter auf Hinterbliebenengeld wegen eines

    (1) Die tragenden Prinzipien des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung sind das soziale Schutzprinzip und das Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz (vgl. nur Gitter, Die Neuregelung der Haftungsfreistellung des Unternehmers und anderer im Betrieb tätiger Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung, FS Wiese, 1998, 131 f.; BVerfGE 34, 118, juris Rn. 40 ff., 46; BAGE 168, 186 Rn. 25 f.).

    Diese werden zudem von Amts wegen im sozialrechtlichen Verfahren festgestellt (BAGE 168, 186-203, Rn. 25 f.; BAG, NZA 2020, 745 Rn. 17 ff.).

    Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken (BAGE 168, 186, Rn. 25 f.; BAG, NZA 2020, 745 Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, VersR 2012, 724 Rn. 10).

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 323/19

    Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen

    Die Bestimmungen des MiLoG finden - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 55 ff.) .
  • LAG Baden-Württemberg, 24.08.2021 - 19 Sa 7/21

    Arbeitsvertrag - Allgemeine Geschäftsbedingungen - arbeitsvertragliche

    Die Bezugnahme erstreckt sich auf die Ausführungen unter 1 b) aa) der Entscheidungsgründe, wonach der Anwendungsbereich der Klausel, die sich auf "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erstreckt, auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung erfasst (hierzu auch BAG 22.Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 11, juris).

    Die Bezugnahme erstreckt sich auf die Ausführungen unter 1 b) cc) der Entscheidungsgründe, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen kann, ohne dass dem zwingendes nationales oder europäisches Recht entgegenstünde (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 10, juris; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - BAGE 163, 282).

    Die Verfallklausel ist weder überraschend noch ungewöhnlich i.S.v. § 305 c BGB und deshalb Vertragsbestandteil geworden (dort (2), BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18, Rn. 13 m.w.N.).

    Als von Rechtsvorschriften (etwa des Verjährungsrechts) abweichende Regelung ist die Verfallklausel einer Rechtskontrolle nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen (dort (3), BAG 27. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 15 m.w.N).

    Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatz dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf - als auch denen des § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann - genügt (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 16, juris; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 25f., 34).

    Eine solche Besonderheit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den §§ 104ff. SGB VII. Diese regeln die für das Arbeitsverhältnis typischen Haftungssituationen im Zusammenhang mit Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sondergesetzlich und schließen für die typischen Haftungsrisiken des Arbeitgebers als Verwender der Ausschlussfristenregelung einen Haftungsanspruch des Arbeitnehmers i.S.v. § 309 Nr. 7 Buchst. a) BGB aus und zwar auch in Bezug auf Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter, § 105 SGB VII (im Einzelnen: BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 17ff., juris m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil § 15 Satz 2 des Arbeitsvertrages auch Ansprüche, die auf Handlungen wegen grober Fahrlässigkeit beruhen, unberührt lässt (hierzu: BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 31ff., wonach eine entsprechende Ausnahme nicht geboten sei, weil sich die Privilegierung durch Verfall grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers und nur im Ausnahmefall zugunsten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel auswirke).

    Ein entsprechendes Klauselverbot nach § 309 Ziff. 7 Buchst. a) BGB ist aber gegenständlich beschränkt und aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, wie durch das BAG dargelegt, nicht einschlägig (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 17ff.).

    Zweck der Verpflichtung des Arbeitgebers, Urlaub abzugelten, ist die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs für den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub, der infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solcher nicht mehr zu realisieren ist (BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 56, juris m.w.N.).

  • ArbG München, 19.07.2021 - 33 Ca 13634/20

    Kurzarbeitsklausel, AGB-Kontrolle einer Klausel zur Einführung von Kurzarbeit,

    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BAG vom 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 Rn. 37).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2020 - 5 Sa 197/19

    Auslegung einer Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich - Urlaubsabgeltung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 - 21 Sa 638/20

    Unterschreitung Mindestlohn durch außergerichtlichen Tatsachenvergleich

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19

    Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und

  • LAG München, 26.02.2021 - 7 Sa 940/20

    Urlaubsabgeltung für Zeiten einer Elternzeit

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2021 - 1 Ca 163/21

    Mitwirkung des Arbeitnehmers bei Urlaubsplanung - Abmahnung - betriebsbedingte

  • LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 657/20

    Verfall von Überstundenvergütung; Wirksamkeit von Verfallklauseln mit Erfordernis

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2022 - 2 Sa 353/19

    Annahmeverzugslohn - Urlaubsabgeltung - Anspruchsübergang wegen Bezugs von

  • ArbG Regensburg, 31.10.2022 - 2 Ca 4/22

    Auslegung einer vertraglichen Ausschlussfristenregelung

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