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   BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72   

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BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72 (https://dejure.org/1973,1069)
BAG, Entscheidung vom 22.11.1973 - 2 AZR 580/72 (https://dejure.org/1973,1069)
BAG, Entscheidung vom 22. November 1973 - 2 AZR 580/72 (https://dejure.org/1973,1069)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung des Arbeitnehmers - Arbeitsvertrag - Außerordentliche Kündigung - Vertragliche Erweiterung des Kündigungsrechts - Mankovereinbarung - Fehlbestand - Verkäufer

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Vereinbarung von Gründen zur außerordentlichen Kündigung von Angestellten und Mankoabrede, vereinbarter wichtiger Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1155 (Ls.)
  • VersR 1974, 764
  • BB 1974, 463
  • DB 1974, 878
  • DB 1974, 879
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.04.1956 - 2 AZR 340/55

    Verdacht der Untreue - Fristlose Entlassung - Vertrauensstellung - Filialleiter -

    Auszug aus BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72
    a) Es stand nicht im Belieben der Parteien, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB in Form der Normierung bestimmter Tatbestände über das gesetzliche Maß hinaus zu erweitern; damit würden die für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in § 622 Abs. 1 BGB zwingend festgelegten Mindestkündigungsfristen umgangen (vgl. BAG 2, 333 [31] = AP Nr. 8 zu § 626 BGB; AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung [zu I 3 der GründeJ; ferner Palandt-Putzo, BGB, 32. Aufl., § 626 Anm. 1 c; Staudinger- Nipperdey-Neumann, BGB, 11. Aufl , § 626 Anm. 58; Wenzel, MDR 1969 968 [971]).

    Von dieser Voraussetzung, die im Streitfall nicht erfüllt ist, geht auch die Entscheidung vom 17 April 1956 (BAG 2, 333 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB) aus; danach ist nur der Nachweis eines Verschuldens unter Umständen dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer für das von ihm übernommene Risiko einen vernünftigen wirtschaftlichen Ausgleich erhalten hat.

    a) Es geht im Streitfall nicht um eine Mankoregelung, die eine sinnvolle, den Eigenarten des Betriebes und der Beschäftigung angepaßte Beweislastverteilung zu Ungunsten der Arbeitnehmer enthält (vgl. für einen solchen Pall BAG 8, 91 = AP Nr. 1 zu § 305 BGB) oder um eine vom Verschulden des Arbeitnehmers unabhängige Haftung für Fehlbeträge, die ausschließlich in seinem Arbeits- und Kontrollbereich entstanden sind (vgl. hier zu BAG 2, 333 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB und AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 15.01.1970 - 2 AZR 64/69

    Einstellungsgespräch: Frage nach Vorstrafen

    Auszug aus BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72
    a) Es stand nicht im Belieben der Parteien, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB in Form der Normierung bestimmter Tatbestände über das gesetzliche Maß hinaus zu erweitern; damit würden die für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in § 622 Abs. 1 BGB zwingend festgelegten Mindestkündigungsfristen umgangen (vgl. BAG 2, 333 [31] = AP Nr. 8 zu § 626 BGB; AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung [zu I 3 der GründeJ; ferner Palandt-Putzo, BGB, 32. Aufl., § 626 Anm. 1 c; Staudinger- Nipperdey-Neumann, BGB, 11. Aufl , § 626 Anm. 58; Wenzel, MDR 1969 968 [971]).

    Auf die (unwirksame) Vertragsklausel, wonach ein fest gestellter Fehlbetrag einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung bilden soll, kann die Beklagte zur Begründung der ordentlichen Kündigung schon deshalb nicht zurück greifen, weil hierin nicht zugleich die Vereinbarung eines Grundes zur fristgemäßen Kündigung enthalten ist (vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung [zu I 5 der Gründe]).

  • RG, 30.06.1939 - GSZ 4/38

    Wucherkredit - § 817 S. 2 BGB, 'Leistung'

    Auszug aus BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72
    Auch eine Umdeutung nach § 140 BGB, dessen Anwendung bei Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich zweifelhaft ist (vgl. Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Halbband, 15 Aufl., S. 1178-1179 und RGZ 161, 52 ff. [55])» kommt jedenfalls im Streitfall nicht in Betracht.
  • BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52

    Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung

    Auszug aus BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72
    d) Unter diesen Umständen ist die Mankovereinbarung nicht nur objektiv sittenwidrig, sondern der Beklagten ist auch der subjektive Vorwurf eines Verstoßes gegen das allgemeine Anstandsgefühl nicht zu ersparen, weil sie die Tatsache aus denen sich die Sittwnwidrigkeit ergibt, insbesondere die fehlende Möglichkeit einer ausreichenden Kontrolle, gekannt hat (vgl. RGZ l6l, 229 [233]; BGHZ 10, 228 [252]; RGRK zum BGB, 11. Aufl., § 1?8 Anm. 6).
  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

    Auszug aus BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. vor allem BAG 16, 72 [82] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum) ist auch der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung als Grund für eine außerordentliche Kündigung anerkannt.
  • BAG, 12.08.1959 - 2 AZR 75/59

    Bestehenbleiben desselben Arbeitsverhältnisses - Änderung des Inhalts - Änderung

    Auszug aus BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72
    a) Es geht im Streitfall nicht um eine Mankoregelung, die eine sinnvolle, den Eigenarten des Betriebes und der Beschäftigung angepaßte Beweislastverteilung zu Ungunsten der Arbeitnehmer enthält (vgl. für einen solchen Pall BAG 8, 91 = AP Nr. 1 zu § 305 BGB) oder um eine vom Verschulden des Arbeitnehmers unabhängige Haftung für Fehlbeträge, die ausschließlich in seinem Arbeits- und Kontrollbereich entstanden sind (vgl. hier zu BAG 2, 333 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB und AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97

    Mankohaftung

    Die Rechtsprechung hat allerdings Mankoabreden zugelassen, wenn diese eine angemessene Gegenleistung z. B. in Form eines Mankogeldes oder eines angemessen erhöhten Gehaltes vorsehen (BAG Urteile vom 9. April 1957 - 2 AZR 532/54 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter 1 c der Gründe; vom 27. Februar 1970 - 1 AZR 150/69 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter I 1 a der Gründe; vom 22. November 1973 - 2 AZR 580/72 - AP Nr. 67 zu § 626 BGB, unter III 2 a der Gründe und vom 29. Januar 1985, aaO, unter I der Gründe).
  • BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 188/92

    Kündigung wegen zahlreicher Lohnpfändungen und Lohnabtretungen -

    Solche einzelvertraglichen Vereinbarungen, nach denen bestimmte Tatbestände eine Kündigung stets rechtfertigen, sind jedoch für das Gericht nicht bindend, weil damit entgegen der gesetzlichen Regelung absolute Kündigungsgründe geschaffen würden (vgl. BAG Urteil vom 22. November 1973 - 2 AZR 580/72 - AP Nr. 67 zu § 626 BGB).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 656/02

    Kündigung einer im Ausland als sog. Ortskraft beschäftigten Sprachlehrerin wegen

    Auch die Tarifvertragsparteien können das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB durch die Normierung bestimmter Tatbestände über das gesetzliche Maß hinaus nicht erweitern (BAG 22. November 1973 - 2 AZR 580/72 - AP BGB § 626 Nr. 67 = EzA BGB § 626 aF Nr. 33; ErfK/Müller-Glöge 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 234; KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 70; Staudinger/Preis BGB (2002) § 626 Rn. 47).

    Die Tarifvertragsparteien können Tatbestände, die an sich als wichtige Gründe geeignet sind, näher bestimmen und damit verdeutlichen, welche Umstände ihnen unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Arbeitsverhältnisses als Gründe für eine vorzeitige Beendigung besonders wichtig erscheinen (BAG 22. November 1973 - 2 AZR 580/72 - aaO; ErfK/Müller-Glöge aaO Rn. 239; KR-Fischermeier aaO Rn. 69; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz am Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 833).

  • BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 226/93

    Fristlose Kündigung; fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

    Zwar ist mit der Revision davon auszugehen, daß es nicht im Belieben der Parteien steht, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB durch Normierung einzelner Kündigungsgründe über das gesetzliche Maß hinaus zu erweitern: Damit würden die für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwingend festgelegten Mindestkündigungsfristen umgangen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1973 - 2 AZR 580/72 - AP Nr. 76 zu § 626 BGB, m. w. N.; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 40, 43, m. w. N.).
  • ArbG Düsseldorf, 08.07.2021 - 10 Ca 1765/21
    Allerdings behält eine als Festlegung absoluter Kündigungsgründe unwirksame Konkretisierung insoweit eine beschränkte rechtliche Bedeutung, als sie im Rahmen der Interessenabwägung als Manifestierung des Verständnisses der Arbeitsvertragsparteien oder Tarifvertragsparteien über das kündigungsrechtliche Gewicht bestimmter Sachverhalte zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 22.11.1973 - 2 AZR 580/72; BAG 17.04.1956 - 2 AZR 40/55) .
  • ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Allerdings behält eine als Festlegung absoluter Kündigungsgründe unwirksame Konkretisierung insoweit eine beschränkte rechtliche Bedeutung, als sie im Rahmen der Interessenabwägung als Manifestierung des Verständnisses der Arbeitsvertragsparteien oder Tarifvertragsparteien über das kündigungsrechtliche Gewicht bestimmter Sachverhalte zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 22.11.1973 - 2 AZR 580/72; BAG 17.04.1956 - 2 AZR 40/55).
  • LAG Köln, 01.03.2002 - 11 Sa 1188/01

    Kündigungsfrist; Vertragsstrafe; Rechtsmißbrauch; Einschreibsendung;

    Entgegenstehende Vereinbarungen hält die Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für nichtig (BAG, Urteil vom 22.11.1973 - 2 AZR 580/72 in AP Nr. 67 zu § 626 BGB; Urteil vom 13.02.1974 - 4 AZR 13/73 in AP Nr. 77 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • ArbG Hamburg, 06.04.2022 - 16 Ca 20/22

    Betriebsbedingte außerordentliche Kündigung - soziale Auslauffrist

    Allerdings behält eine als Festlegung absoluter Kündigungsgründe unwirksame Konkretisierung insoweit eine beschränkte rechtliche Bedeutung, als sie im Rahmen der Interessenabwägung als Manifestierung des Verständnisses der Arbeitsvertragsparteien oder Tarifvertragsparteien über das kündigungsrechtliche Gewicht bestimmter Sachverhalte zu berücksichtigen ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.1973 - 2 AZR 580/72, AP BGB § 626 Nr. 67; BAG, Urteil vom 17.04.1956 - 2 AZR 340/55, AP BGB § 626 Nr. 8).
  • BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 444/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

    Die Parteien eines Arbeitsvertrages können das Recht zur außerordentlichen Kündigung vertraglich nicht über das gesetzliche Maß hinaus erweitern (BAG Urteil vom 22. November 1973 - 2 AZR 580/72 - AP Nr. 67 zu § 626 BGB, zu I 1 a der Gründe, m.w.N.; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 43, m.w.N.).
  • LAG Hamm, 01.03.1989 - 14 Sa 588/37

    Sittenwidrigkeit; Arbeitsverhältnis; Kreditvertrag; Kredit; Erfüllungsübernahme;

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