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   BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13   

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https://dejure.org/2014,17971
BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13 (https://dejure.org/2014,17971)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 AZR 582/13 (https://dejure.org/2014,17971)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 (https://dejure.org/2014,17971)
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Volltextveröffentlichungen (24)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB
    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen; Ausschlussfrist für den Ausspruch der Kündigung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Außerordentliche Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen - Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Außerordentliche Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen - Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Bundesarbeitsgericht: Häufige Kurzerkrankungen können ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein

  • hensche.de

    Kündigung: Krankheitsbedingt, Kündigung: Außerordentlich, Unkündbarkeit

  • bag-urteil.com

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • Betriebs-Berater

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • ra.de
  • RA Kotz

    Kurzerkrankungen: Attestpflicht bei häufigen Kurzerkrankungen bereits am 1. Tag!

  • hensche.de
  • RA Kotz

    Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2
    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2
    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häufige Kurzerkrankungen - und die Ausschlussfrist für eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsgrund: Häufige Kurzerkrankungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auf häufige Kurzerkrankungen gestützte Kündigung erfordert negative Gesundheitsprognose

  • Jurion (Kurzinformation)

    Häufige Kurzerkrankungen können wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung - häufige Kurzerkrankungen - "Dauertatbestand" - Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht: Häufige Kurzerkrankungen können ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein

  • ra-hundertmark.de (Leitsatz)

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung, häufige Kurzerkrankungen, Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Häufige Kurzerkrankungen als Kündigungsgrund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Häufige Kurzerkrankungen als Kündigungsgrund

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Wann beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei einer außerordentlichen personenbedingten Kündigung zu laufen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankheit: Außerordentliche Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose/außerordentliche Kündigung wegen Krankheit zulässig?

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit bei häufigen Kurzzeiterkrankungen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Häufige Kurzerkrankungen als außerordentlicher Kündigungsgrund

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Häufige Kurzerkrankungen: Außerordentliche Kündigung zulässig?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit einer auf häufige Kurzerkrankungen gestützten Kündigung erfordert negative Gesundheitsprognose

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 61 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Krankheitsbedingte außer- ordentliche Kündigung - Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur außerordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 147, 162
  • NJW 2014, 3054
  • MDR 2014, 1158
  • NZA 2014, 962
  • BB 2014, 1972
  • BB 2014, 2877
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    Er muss den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 b der Gründe).

    Ein solches ist gegeben, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - ggf. über Jahre hinweg - erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung gegenüberstände (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe) .

    Auch können Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten im Einzelfall dazu führen, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann und dieser damit zur Förderung des Betriebszwecks faktisch nicht mehr beiträgt (vgl. BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c bb der Gründe) .

    Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe) .

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    b) Im Fall einer lang andauernden - durchgehenden - Arbeitsunfähigkeit liegt ein solcher Dauertatbestand vor (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu II 1 der Gründe; 21. Mai 1996 - 2 AZR 455/95 - zu II 1 b bb der Gründe) .

    Selbst wenn die zum Kündigungsgrund zählende negative Prognose zeitlich näher bestimmbar sein sollte, gilt dies jedenfalls nicht für die weiter erforderliche erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (BAG 21. Mai 1996 - 2 AZR 455/95 - zu II 1 b bb der Gründe) .

    Es würde den Bestandsschutz des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers schmälern und nicht - wie durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung bezweckt - verbessern (vgl. BAG 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 - zu II 1 b bb der Gründe) .

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    c) Auch häufige Kurzerkrankungen können einen Dauertatbestand darstellen (vgl. BAG 27. November 2003 - 2 AZR 601/02 - zu B I 1 b der Gründe; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu III der Gründe, BAGE 96, 65) .

    Aus der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 2000 (- 2 AZR 627/99 - zu III der Gründe, BAGE 96, 65) ergibt sich nichts anderes.

    Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65) .

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    Ein solches ist gegeben, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - ggf. über Jahre hinweg - erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleistung gegenüberstände (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe) .

    Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 c cc der Gründe) .

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 36/04

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    b) Im Fall einer lang andauernden - durchgehenden - Arbeitsunfähigkeit liegt ein solcher Dauertatbestand vor (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu II 1 der Gründe; 21. Mai 1996 - 2 AZR 455/95 - zu II 1 b bb der Gründe) .

    Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 109, 40) .

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 109, 40) .
  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen - dritte Stufe (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 18) .
  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    In dem - als Grundlage für eine Prognose geeigneten - Zeitraum von drei Jahren vor Zugang der Kündigung sind deren Ausfallzeiten deutlich zurückgegangen (zur Relevanz steigender, gleichbleibender oder fallender Fehlzeiten vgl. BAG 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - zu B II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen - dritte Stufe (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - Rn. 18) .
  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
    Ebenso wenig besteht ein Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 9. September 1992 (- 2 AZR 190/92 - dort zu II 4 der Gründe) .
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 32/11

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerb - Ausschlussfrist

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 741/12

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03

    Außerordentliche Kündigung einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26, BAGE 147, 162) .

    Überdies muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28, aaO) .

    Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe) (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 27, BAGE 147, 162) .

    Gegebenenfalls ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (dritte Stufe) zu prüfen, ob die gravierende Äquivalenzstörung dem Arbeitgeber auf Dauer zuzumuten ist (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28, BAGE 147, 162) .

    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 32, BAGE 147, 162) .

    Allein der Umstand, dass die Beklagte den Einsatz des Klägers aufgrund seiner möglichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in Zukunft lediglich noch eingeschränkt planen kann, reicht dafür nicht aus (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 33, BAGE 147, 162) .

    Soweit seine fallbezogenen Ausführungen in der Entscheidung vom 23. Januar 2014 (- 2 AZR 582/13 - Rn. 33, BAGE 147, 162) zu einer mit § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L inhaltsgleichen Tarifregelung dahin verstanden werden könnten, auch prognostizierte, mit Entgeltfortzahlung belastete Fehlzeiten von 18, 81 Wochen pro Jahr (entsprechend ca. 36 vH der Arbeitstage) genügten für sich genommen schlechthin nicht, um von einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für den Arbeitgeber auszugehen, hält der Senat daran nicht fest.

    Damit hat sie jeweils Dauertatbestände geltend gemacht, die sich bis zum Kündigungszeitpunkt fortlaufend neu verwirklichten (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 14 ff., BAGE 147, 162) .

    Erst recht ist derzeit nicht erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien allein deshalb als gravierend gestört ("sinnentleert") anzusehen sein könnte, weil die Kurzerkrankungen des Klägers nach ihrer Häufigkeit und Dauer dazu führten, dass sein Einsatz nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann, und er damit zur Förderung des Vertragszwecks faktisch nichts mehr beiträgt (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28, BAGE 147, 162) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stiegen seine Fehlzeiten kontinuierlich an (vgl. zu diesem Kriterium BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 32 mwN) .
  • BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21

    Ordentliche Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Das ist die kritische Schwelle, die unter weiteren Voraussetzungen zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung führen kann (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 19, BAGE 162, 327; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 27, BAGE 147, 162) .
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