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   BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18   

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BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18 (https://dejure.org/2020,446)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2020 - 8 AZR 484/18 (https://dejure.org/2020,446)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 (https://dejure.org/2020,446)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 15 Abs. 2 AGG, § ... 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG, § 130 BGB, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, Richtlinie 2000/78/EG, § 22 AGG, § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 167 ZPO, § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG, § 17b GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 61b ArbGG, § 7 AGG, § 8 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, § 68 Abs. 1 SGB IX, § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 82 Satz 3 SGB IX, § 82 Satz 2 SGB IX, § 3 Abs. 1 AGG, § 81 Abs. 1, § 95 Abs. 2 SGB IX, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX, § 81 Abs. 2 SGB IX, § 81 Abs. 1 SGB IX, § 81 SGB IX, § 611a BGB, § 165 Satz 3 SGB IX, § 11 AGG, Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, § 82 SGB IX, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX, § 5 AGG, Richtlinie 2000/43/EG, Richtlinie 2006/54/EG, § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 3 Abs. 2 AGG, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, § 253 BGB, § 254 Abs. 1 BGB

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

  • Wolters Kluwer

    Status als Bewerber nach Zugang der Bewerbung beim Arbeitgeber; Vermutung einer Ungleichbehandlung bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch; Darlegungs- und Beweislastverteilung zur Widerlegung einer nach § 22 AGG vermuteten ...

  • bag-urteil.com

    Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

  • rewis.io

    Bewerber iSd. AGG - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

  • Betriebs-Berater

    Bewerber i.S.d. AGG - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

  • Betriebs-Berater

    Bewerber iSd. AGG - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nichteinladung eines Schwerbehinderten als Indiz einer Diskriminierung i.S.d. AGG

  • datenbank.nwb.de

    Bewerber iSd. AGG - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu Gespräch

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu Gespräch

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber im öffentlichen Dienst

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladene schwerbehinderte Bewerber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der schwerbehinderte Stellenbewerber im öffentlichen Dienst - und das übersehene Bewerbungsschreiben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung von schwerbehindertem Bewerber: Volles Email-Postfach keine Entschuldigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schwerbehinderte Bewerber - Unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch begründet nicht immer einen Entschädigungsanspruch

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Benachteiligung nach dem AGG - Zugang der Bewerbung beim Arbeitgeber - Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten (schwer)behinderter Bewerber enthalten - Höhe der Entschädigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    BAG zur Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

  • datev.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderten Bewerber einladen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Arbeitgeber und Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Arbeitgeber und Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Risiken bei der Benachteiligung schwerbehinderter Stellenbewerber

  • esche.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung schwerbehinderter Menschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung schwerbehinderter bzw. gleichgestellter Bewerber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch öffentlichen Arbeitgeber

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für unterbliebenes Vorstellungsgespräch

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für unterbliebenes Vorstellungsgespräch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterlassen einer Einladung zum Vorstellungsgespräch ist lediglich Indiz für Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber - Arbeitgeber kann Vermutung der unterlassenen Einladung wegen der Schwerbehinderung widerlegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Status als Bewerber nach Zugang der Bewerbung beim Arbeitgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 169, 302
  • NJW 2020, 2289
  • ZIP 2020, 1425
  • MDR 2020, 1066
  • NZA 2020, 851
  • NZS 2020, 862
  • BB 2020, 1656
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (37)

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    Diese Bestimmung enthält einen formalen Bewerberbegriff, wonach derjenige Bewerber ist, der eine Bewerbung eingereicht hat (zum formalen Bewerberbegriff vgl. etwa: BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 32, BAGE 156, 107; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 62, BAGE 155, 149) .

    Im Einzelnen gelten im Hinblick auf das Verbot der Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aF die Regelungen des AGG (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 16 - 18, BAGE 156, 107) .

    (2) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [Asocia Æ« ia Accept] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 156, 107; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149) .

    Dies gilt beispielsweise nicht nur in dem Fall, dass der Arbeitgeber es entgegen § 81 Abs. 1, § 95 Abs. 2 SGB IX aF unterlässt, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (vgl. etwa BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 40 mwN) , sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber - wie hier - seiner Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht nachkommt, den schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 25 mwN, BAGE 156, 107) .

    In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. zu den Überprüfungsgrundsätzen BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    Die Widerlegung dieser Vermutung setzt daher den Nachweis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers berühren (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 50 mwN, BAGE 156,107) .

  • BAG, 20.01.2016 - 8 AZR 194/14

    Entschädigung nach dem AGG - Unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung -

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    Dies gilt beispielsweise nicht nur in dem Fall, dass der Arbeitgeber es entgegen § 81 Abs. 1, § 95 Abs. 2 SGB IX aF unterlässt, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (vgl. etwa BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 40 mwN) , sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber - wie hier - seiner Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht nachkommt, den schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 25 mwN, BAGE 156, 107) .

    Insoweit ist der schwerbehinderte bzw. diesem gleichgestellte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als nicht schwerbehinderte Konkurrenten (vgl. etwa BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 32) .

    (1) Zwar hat der erkennende Senat beispielsweise in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 (- 8 AZR 194/14 - Rn. 23 mwN) ausgeführt , dass eine Benachteiligung im Rahmen einer Auswahlentscheidung, insbesondere bei einer Einstellung oder Beförderung, bereits dann vorliege, wenn der Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden werde.

    Und in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 (- 8 AZR 194/14 - Rn. 34 mwN) heißt es unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 26. Juni 2014 (- 8 AZR 547/13 - Rn. 45 mwN) : "Die Verletzung der in § 82 Satz 2 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, eine/n schwerbehinderten Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.

    Dies folgt bereits daraus, dass § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX (in seinen bis zum 17. August 2006 geltenden Fassungen) die Unterscheidung zwischen der Widerlegung der Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung und der Rechtfertigung bzw. ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung, wie sie nunmehr für die mittelbare Benachteiligung in § 3 Abs. 2 AGG und für die unmittelbare Benachteiligung in § 8 Abs. 1 AGG geregelt sind, nicht kannte (vgl. hierzu etwa BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 51, BAGE 164, 117) .

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 52 mwN, BAGE 164, 117) .

    Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie nicht gerecht (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 25; 10. April 1984 - 14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 23 f.; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 111, BAGE 164, 117) .

    § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG gibt keinen Rahmen für die Bemessung der Entschädigung vor, vielmehr handelt es sich bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG um eine Kappungsgrenze (vgl. BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 110, BAGE 164, 117; 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 66 mwN) .

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    (2) Auch hat der erkennende Senat beispielsweise in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2012 (- 8 AZR 697/10 - Rn. 48) darauf hingewiesen, dass ein schwerbehinderter Bewerber nach der Regelung in § 82 Satz 2 SGB IX aF bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen müsse, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen sei.

    So hat der erkennende Senat etwa in seinem Urteil vom 16. Februar 2012 (- 8 AZR 697/10 - Rn. 45 f.) ausdrücklich betont, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch als ein Indiz für einen Kausalzusammenhang darstelle.

    Das Berufungsurteil muss das Bemühen um eine angemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erkennen lassen und darf nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen haben (vgl. etwa BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39).

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, so kann dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur die Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 61; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 64, BAGE 156, 71; 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 31) .

    Insbesondere hat es weder vorgetragen, dass das Auswahlverfahren aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen abgebrochen wurde, bevor die Bewerbung des Klägers bei ihm eingegangen ist (zu dieser Möglichkeit der Widerlegung der Kausalitätsvermutung und ihren Voraussetzungen im Einzelnen vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 89, BAGE 156, 71) , noch hat es sich darauf berufen, das Auswahlverfahren sei bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Bewerbung des Klägers bei ihm eingegangen ist (zu dieser Möglichkeit der Widerlegung der Kausalitätsvermutung und ihren Voraussetzungen im Einzelnen vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 90, aaO) .

    Ebenso wenig hat es dargelegt, dass es bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hier der (Schwer)Behinderung ausschließt (zu dieser Möglichkeit der Widerlegung der Kausalitätsvermutung und ihren Voraussetzungen im Einzelnen vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 92, aaO) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    Das Gesetz knüpft an einen Verstoß gegen § 11 AGG keine unmittelbaren Rechtsfolgen (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 30; 19. Mai 2016 - 8 AZR 477/14 - Rn. 41; 19. Mai 2016 - 8 AZR 583/14 - Rn. 38) .

    Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, so kann dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur die Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 61; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 64, BAGE 156, 71; 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 31) .

    Dies folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, was vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen wäre (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 102) .

  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 27, BAGE 153, 187; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53, BAGE 147, 60) .

    Der Umstand, dass die UN-BRK seit ihrem Inkrafttreten integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, führt darüber hinaus dazu, dass auch die Richtlinie 2000/78/EG ihrerseits nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (vgl. EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 28 bis 32) .

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    ee) Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (- 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135) ergibt sich nicht, dass bereits allein der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen § 82 Satz 2 SGB IX aF einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auslöst.

    Eine positive Maßnahme iSv. § 5 AGG sei angesichts ihres drittschützenden Charakters nicht neutral, so dass die in den Schutzbereich der betreffenden Vorschrift fallenden Personen im Falle ihres Unterlassens unmittelbar benachteiligt würden (BVerwG 3. März 2011 - 5 C 16.10 - Rn. 17 f., BVerwGE 139, 135) .

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie nicht gerecht (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 25; 10. April 1984 - 14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 23 f.; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 111, BAGE 164, 117) .

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. April 1997 (- C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 35) diese Anknüpfung grundsätzlich gebilligt.

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18
    (2) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [Asocia Æ« ia Accept] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 156, 107; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN, BAGE 155, 149) .

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. etwa EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asocia ?£ ia Accept] Rn. 63 mwN; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 161) .

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 73/16

    Benachteiligung iSd. AGG - Entschädigung - Alter - Auswahlverfahren -

  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 431/08

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

  • BAG, 14.03.1989 - 8 AZR 447/87

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Begründung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 14.03.1989 - 8 AZR 351/86

    Arbeitsverhältnis: Begründung - Gleichbehandlung von Frauen und Männern

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 583/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • EuGH, 17.07.2008 - C-303/06

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SCHÜTZT EINEN ARBEITNEHMER, DER WEGEN EINER BEHINDERUNG

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12

    HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 315/18

    Die Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber iSv.

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 477/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 492/16

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen einer Behinderung

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 807/05

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

  • BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13

    Schwerbehindertenvertretung - Konzern

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 402/15

    Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

  • LAG Köln, 23.08.2018 - 6 Sa 147/18

    Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers bei Nichteinladung zum

  • BAG, 22.08.2019 - 2 AZR 111/19

    Zugang einer Kündigungserklärung - Einwurf in den Hausbriefkasten

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt, sondern ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - aaO; vgl. 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302) .

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu prüfen, ob sich das Landesarbeitsgericht den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (zu den Überprüfungsgrundsätzen vgl. etwa: BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 32, BAGE 173, 331; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67, BAGE 169, 302; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48, BAGE 156, 107; vgl. ferner BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 28; 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 27) .

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt, sondern ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. zum AGG etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36 mwN, BAGE 169, 302) .

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. zu den Überprüfungsgrundsätzen etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67, BAGE 169, 302; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    Aus der von der Beklagten unter dem 22. August 2018 erteilten Auskunft ergibt sich demnach nicht nur, dass die Klägerin gegenüber den maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen im Hinblick auf ihr Entgelt unmittelbar benachteiligt wurde iSv. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG, die Auskunft der Beklagten vom 22. August 2018 begründet zugleich die - von der Beklagten widerlegbare - Vermutung, dass das Geschlecht der Klägerin (mit-)ursächlich für die unmittelbare Benachteiligung war (dazu, dass die bloße Mitursächlichkeit genügt: BAG in st. Rspr., vgl. etwa 26. Juni 2020 - 8 AZR 75/19 - Rn. 24; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 33, BAGE 169, 302; 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 18, BAGE 167, 1) .

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36 mwN; 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 26 mwN) .

    In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    Soweit der Senat in der Vergangenheit ausgeführt hat, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räume dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung einen "Beurteilungsspielraum" ein (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18  - Rn. 85 ; 19. Dezember 2019 -  8 AZR 2/19  - Rn. 20 ; 16. Februar 2012 -  8 AZR 697/10  - Rn. 69 ; 18. März 2010 -  8 AZR 1044/08  - Rn. 39 ) , war dies in Anknüpfung an die Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung des Gesetzesentwurfs geschehen, wo untechnisch von einem "Beurteilungsspielraum" die Rede war (vgl. etwa BT-Drs. 16/1780  S. 38) .

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 29; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 37, BAGE 169, 302; 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 22 mwN, BAGE 167, 1; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 25, BAGE 156, 107; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 35; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 45 mwN) .

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36 mwN, BAGE 169, 302; 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 26 mwN) .

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67, BAGE 169, 302; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    (dd) Allerdings könnte fraglich sein, ob dieser objektive Verstoß des Beklagten gegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nF (zur objektiven Zurechnung des Unterlassens der vom Arbeitgeber eingesetzten Personen vgl. etwa BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 34 ff., BAGE 127, 367; vgl. im Ergebnis zudem BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 76, BAGE 169, 302) im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG begründet, dass der Kläger die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat.

    Ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen sich dieser Umstand dahin auswirken kann, dass für die Annahme, die Schwerbehinderung des Klägers sei Bestandteil eines Motivbündels gewesen, das die Entscheidung des Beklagten (mit)beeinflusst habe (zum Motivbündel vgl. BAG 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 22) , kein Raum bleibt, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang ggf. einem etwaigen Organisationsverschulden des Beklagten (vgl. zu Anforderungen an die Organisation etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - aaO) zukäme, kann allerdings dahinstehen.

    Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG die Kappungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (dazu etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 82 ff. mwN, BAGE 169, 302) , kommt es nach alledem nicht an.

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 37; 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 22 mwN, BAGE 167, 1; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 25, BAGE 156, 107; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 35; 26. Juni 2014 -  8 AZR 547/13  - Rn. 45 mwN) .

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36 mwN; 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 26 mwN ).

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    Sie sollen die Chance haben, den Arbeitgeber von ihrer Eignung zu überzeugen (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 48; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 59) .

    Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG die Kappungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (dazu etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 82 ff. mwN) , kommt es nach alledem nicht an.

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 75/19

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers - Einladung zu einem

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein ( BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 37; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 25, BAGE 156, 107; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14  - Rn. 35 ; 26. Juni 2014 -  8 AZR 547/13  - Rn. 45 mwN) .

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 279/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. etwa BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 29; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 37, BAGE 169, 302; 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 22 mwN, BAGE 167, 1; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 25, BAGE 156, 107; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 35; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 45 mwN) .

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36 mwN, BAGE 169, 302; 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 26 mwN) .

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67, BAGE 169, 302; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    Damit muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 48, BAGE 169, 302; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 27 mwN) .

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Soweit der Senat in der Vergangenheit ausgeführt hat, § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räume dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung einen "Beurteilungsspielraum" ein (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 85; 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 20; 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39) , war dies in Anknüpfung an die Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung des Gesetzesentwurfs geschehen, wo untechnisch von einem "Beurteilungsspielraum" die Rede war (vgl. etwa BT-Drs. 16/1780 S. 38) .

    Anhaltspunkte dafür, dass die Entschädigung in einem solchen Fall von vornherein höher (BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 88) oder mit Rücksicht auf die Finanzierung des öffentlichen Arbeitgebers durch beispielsweise Steuern, Gebühren oder Beiträge von vornherein niedriger zu bemessen wäre, gibt es nicht.

    Vielmehr kann dieser Verstoß lediglich eine - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung iSv. § 22 AGG einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung begründen (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 38 ff.) .

  • BGH, 05.05.2021 - VII ZR 78/20

    Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters durch Versagung des

    Diese betreffen lediglich die Frage der Kausalität zwischen der Benachteiligung und einem der nach § 1 AGG verpönten Merkmale (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18, NJW 2020, 2289, juris Rn. 34).
  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 59/20

    (Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - Verzicht

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 37; 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 22 mwN, BAGE 167, 1; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 25, BAGE 156, 107; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 35; 26. Juni 2014 -  8 AZR 547/13  - Rn. 45 mwN) .

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36 mwN; 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 26 mwN) .

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes in Erweiterung der allgemeinen Arbeitgeberpflichten in § 13 und § 14 SchwbG den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende oder neue Arbeitsplätze zu melden hätten; darüber hinaus seien die schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie nicht offensichtlich für die zu besetzende Stelle fachlich ungeeignet seien (BT-Drs. 14/3372 S. 18; vgl. dazu BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 39 ff.) .

    Zugleich ging es ihr darum, etwaige Vorbehalte oder gar Vorurteile der Beklagten wegen ihrer Schwerbehinderung gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. auszuräumen (zum Zweck der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vgl. etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 48; 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 59) .

    Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG die Kappungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil die Klägerin auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (dazu etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 82 ff. mwN) , kommt es nach alledem nicht an.

  • BAG, 02.06.2022 - 8 AZR 191/21

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

  • BAG, 01.07.2021 - 8 AZR 297/20

    Entschädigung (AGG) - Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19

    Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer

  • BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 171/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 10 Sa 49/20

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - pfändbare Entschädigung - Höhe -

  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 164/22

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellung - Ersatztermin

  • LAG Hessen, 16.04.2021 - 3 Sa 129/20

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann ein Indiz iSd. § 22 AGG für die

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
  • ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21

    Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten

  • ArbG Heilbronn, 18.01.2024 - 8 Ca 191/23

    Altersdiskriminierung: 7.500 Euro Entschädigung für an "Digital Natives"

  • LAG Hessen, 05.11.2021 - 3 Sa 840/20
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 - 4 Sa 413/22

    Kosten Rechtsverfolgung

  • LAG Nürnberg, 20.05.2021 - 5 Sa 418/20

    Nichteinladung Vorstellungsgespräch - persönliche Ungeeignetheit

  • LAG Hessen, 12.10.2020 - 7 Sa 1042/19

    Zum Rechtsmissbrauchseinwand des öffentlichen AG bei einer Bewerbung einer

  • LAG Hamm, 21.07.2022 - 18 Sa 21/22

    Kirche; Diskriminierung; Schwerbehinderung; Einladung zum Vorstellungsgespräch;

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21

    Keine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei potentiellem

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 9 Sa 18/20

    Einladung zum Vorstellungsgespräch eines schwerbehinderten Bewerbers lediglich

  • LAG Nürnberg, 20.05.2021 - 5 Sa 417/20

    Bewerbung eines Schwerbehinderten - Entschädigungsanspruch

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19

    Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch - Höhe

  • LAG Thüringen, 28.04.2021 - 4 Sa 9/20

    Entschädigung - Benachteiligung - Bewerbungsverfahren

  • LAG Nürnberg, 20.05.2021 - 5 Sa 419/20

    Entschädigungsansprüche eines schwerbehinderten Klägers wegen

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 6 Sa 29/19

    Entschädigung - Schwerbehinderung - Kündigung - Indizwirkung

  • LAG Köln, 30.06.2021 - 11 Sa 1172/20

    Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Schwerbehinderten bei

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 12.09.2023 - 6 Ca 6055/23

    Entschädigungszahlung nach dem AGG

  • ArbG Hamburg, 25.01.2024 - 12 Ca 183/23
  • ArbG Halle, 21.04.2022 - 2 Ca 1067/21
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2023 - 4 Sa 123 öD/22

    Gleichstellungsbeauftragte, nicht-binäre Person, drittes Geschlecht,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2020 - 10 Sa 2039/19

    Anforderungen an Korrekturabrechnung

  • ArbG Bamberg, 05.08.2020 - 2 Ca 554/19

    Arbeitgeber, Schmerzensgeld, Personalrat, Bewerber, Arbeitnehmer,

  • ArbG Bamberg, 05.08.2020 - 2 Ca 101/19

    Streitigkeit um Entschädigungsansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers

  • ArbG Bamberg, 05.08.2020 - 2 Ca 730/19

    Streitigkeit über Entschädigungsansprüche wegen Nichtberücksichtigung von

  • VG Karlsruhe, 01.03.2021 - PL 15 K 6844/19

    Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl

  • ArbG Düsseldorf, 21.04.2021 - 15 Ca 472/21
  • LAG Köln, 23.03.2023 - 6 Sa 606/22

    Schwerbehinderung; Vorstellungsgespräch; Einladung; Beurteilungszeitpunkt

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