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   BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98   

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BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98 (https://dejure.org/2000,11384)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2000 - 7 AZR 555/98 (https://dejure.org/2000,11384)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 (https://dejure.org/2000,11384)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Schultypübergreifender Gesamtvertretungsbedarf bei Lehrkräften

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Schultypübergreifender Gesamtvertretungsbedarf bei Lehrkräften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    Eine darauf gestützte Befristung ist nach der Senatsrechtsprechung wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht (BAG 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 und 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

    Dieser Ursachenzusammenhang bleibt gewahrt, wenn die Zahl der befristet eingestellten Vertretungskräfte einen zutreffend ermittelten Gesamtvertretungsbedarf für planmäßige Lehrkräfte nicht übersteigt (BAG 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

    In den Fällen einer auf tariflichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften beruhenden Beurlaubung bzw. Arbeitszeitreduzierung läßt sich ein vorübergehender und auch schuljahresbezogener Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskraft zuverlässig prognostizieren, weil der Arbeitgeber davon ausgehen muß, daß der beurlaubte Angestellte oder Beamte nach Ablauf eines schuljahresbezogenen Beurlaubungszeitraumes seinen Arbeitsaufgaben wieder in vollem Umfang nachgeht und für das kommende Schuljahr erneut zur Verfügung steht (BAG 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

    cc) Der künftige Vertretungsbedarf wird jedoch nicht nur durch die Ungewißheit bestimmt, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bestehende Beschäftigungsverhältnisse suspendiert sein werden, sondern auch von der Entwicklung des tatsächlichen Arbeitsanfalls (BAG 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

    Denn ein Gesamtvertretungsbedarf setzt die Deckung eines tatsächlichen Lehrkräftebedarfs voraus, der ohne die Beurlaubung oder sonstige schuljahresbezogene Abwesenheit von planmäßigen Lehrkräften ansonsten nicht entstanden wäre und für den an sich planmäßig angestellte Lehrkräfte auf Dauerarbeitsplätzen vorhanden sind (BAG 3. Dezember 1986- 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    Aus diesem Grund besteht an der Arbeitskraft des Vertreters schon bei Vertragsschluß nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147 mwN).

    Nur anhand dieses Wissens kann zuverlässig beurteilt werden, ob mit der Rückkehr der zu vertretenden Mitarbeiter zu rechnen ist und deshalb der Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskräfte zeitlich begrenzt und auch weitgehend für die Dauer des Schuljahres besteht (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147).

  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 252/95

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    Sie erfolgt nicht zur objektiven Umgehung des Kündigungsschutzes (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178 = EzA BGB § 620 Nr. 138).

    Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Vertretungskräften zu erwarten ist, daß die zu vertretenden Mitarbeiter ihre Arbeit wieder aufnehmen bzw. ihren Dienst wieder antreten (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178 = EzA BGB § 620 Nr. 138).

  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    c) Eine befristete Beschäftigung zur Vertretung läßt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (BAG 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203).

    Eine darauf gestützte Befristung ist nach der Senatsrechtsprechung wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht (BAG 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 und 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10).

  • BAG, 08.09.1983 - 2 AZR 438/82

    Befristeter Arbeitsvertrag und fehlende Vertretungsreserve

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    Zwar kann das beklagte Land zur Abdeckung eines Vertretungsbedarfs eine sog. Personalreserve bilden und dafür Lehrkräfte auf Dauer beschäftigen (vgl. BAG 8. September 1983 - 2 AZR 438/82 - BAGE 44, 107).
  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 983/93

    Befristeter Arbeitsvertrag vor Übernahme als Beamter

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    Das besagt die ständige Senatsrechtsprechung, wonach die Dauer der Vertretung nicht mit der Dauer des Sachgrundes identisch sein muß, sich jedoch am Sachgrund der Befristung zu orientieren und mit ihr derart in Einklang zu stehen hat, daß sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrundes spricht (BAG 31. August 1994 - 7 AZR 983/93 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163 = EzA BGB § 620 Nr. 127 zu V 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 64/96

    Befristung des Arbeitsvertrages einer amerikanischen Lehrkraft an einer

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    Beschäftigt ein Arbeitgeber zur Deckung des Vertretungsbedarfs sowohl befristet als auch unbefristet eingestellte Arbeitnehmer, bedarf es zur Rechtfertigung der Befristung einer am Sachgrund der Befristung orientierten Konzeption, um ausschließen zu können, daß der Befristungsgrund nicht nur vorgeschoben und die Befristung damit sachwidrig ist (BAG 12. September 1996 - 7 AZR 64/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 183 = EzA BGB § 620 Nr. 144).
  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 431/90

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    a) Der Sachgrund der Vertretung verlangt eine Prognose des Arbeitgebers zum Wegfall des Vertretungsbedarfs (BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 141 = EzA BGB § 620 Nr. 110).
  • LAG Berlin, 15.05.1998 - 8 Sa 38/97

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Befristete

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. Mai 1998 - 8 Sa 38/97 - aufgehoben.
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 651/96

    Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellenschließung

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98
    Nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ua. nicht funktionswidrig und damit auch nicht geeignet, den gesetzlichen Kündigungsschutz objektiv zu umgehen, wenn der Arbeitgeber bereits bei Abschluß des Zeitvertrags aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Prognose stellen kann, die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer werde zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Eintreten eines bestimmten Ereignisses entfallen (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 - BAGE 87, 194).
  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - schultypen- übergreifender

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 286/89

    Änderung eines befristeten Arbeitsvertrages

  • BAG, 09.06.1999 - 7 AZR 35/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Schultypenübergreifender

  • BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 328/97

    Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 462/11

    Befristung - Vertretung

    Diese Rechtsprechung hat der Senat dann mit seiner Entscheidung vom 20. Januar 1999 (- 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335; ohne inhaltliche Änderungen nehmen darauf Bezug: BAG 9. Juni 1999 - 7 AZR 35/98 - und 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 - RzK I 9 c Nr. 35; lediglich erwähnt ist der Begriff in der Entscheidung BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 24, BAGE 136, 17) weiterentwickelt.
  • LAG Niedersachsen, 12.01.2004 - 5 Sa 1130/03

    Konsequenz eines ohne Vorbehalt geschlossenen Folgevertrages auf ein

    Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will oder ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (BAG 23.02.2000 - 7 AZR 555/98 - RzK I 9 c Nr. 35 unter A III. 1. c der Gründe; BAG 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 a. a. O. unter II. 1. der Gründe; vgl. Sievers § 14 TzBfG rn. 114; Dörner a. a. O. Rn. 301, 312).

    Diese Rechtssprechung hat das BAG für den schulübergreifenden Gesamtvertretungsbedarf bei Lehrkräften weiter ausgestaltet (BAG 23.02.2000 - 7 AZR 555/98 a. a. O. unter A III 2 der Gründe; BAG 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 -II. 2. der Gründe).

    Solche Gründe können in die rechnerische Ermittlung des Gesamtvertretungsbedarfs nur einfließen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen und mit einer Rückkehr der zu vertretenen Mitarbeiter nicht vor Ablauf des Schuljahres zu rechnen ist (BAG 23.02.2000 - 7 AZR 555/98 a. a. O. unter V. 2. b bb der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.03.2009 - 4 Sa 1/09

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, Wirksamkeit, Einzelvertretung,

    Will der Arbeitgeber diese umständliche und letztlich sinnentleerte Maßnahme nicht durchführen, bleibt er doch an die dem Sachgrund der Vertretung immanente Vorgabe gebunden, dass diese Umsetzungs- oder Versetzungsmaßnahme tatsächlich möglich ist (BAG, Urteil vom 20.01.1999 - 7 AZR 640/07 - zitiert nach juris, Rdnr. 19 - 24; BAG, Urteil vom 23.02.2000 - 7 AZR 555/98 - zitiert nach juris, Rdnr. 19 - 24).

    Diese Arbeitsausfälle dürfen in die Berechnung eines an der Dauer des Schuljahres orientierten Gesamtvertretungsbedarfes ebenso wenig einfließen wie krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten planmäßiger Lehrkräfte, bei denen - etwa in Fällen von Kurzzeiterkrankung - ein schuljahresbezogener Vertretungsbedarf nicht zuverlässig prognostiziert werden kann (BAG, Urteil vom 23.02.2000 - 7 AZR 555/98 - zitiert nach juris, Rdn. 37 - 38).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2013 - 6 Sa 20/13

    Befristungskontrollklage - Vertretung - Darlegungslast des Arbeitgebers-

    Zwar kann sich im Schulbereich der Sachgrund der Vertretung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus einem schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarf ergeben (vgl. BAG 10. Oktober 2012 -7 AZR 462/11 - Rn. 27 ff.; 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 - Rn. 23; jeweils zitiert nach juris) .

    Dieser Ursachenzusammenhang bleibt gewahrt, wenn die Zahl der befristet eingestellten Vertretungskräfte einen zutreffend ermittelten Gesamtvertretungsbedarf für planmäßige Lehrkräfte nicht übersteigt (BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 - Rn. 30; 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 24.01.2001 - 7 AZR 208/99

    (Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung) vorgehende Entscheidungen

    Auch nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen des Gesamtvertretungsbedarfs (vgl. dazu zuletzt BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335 ff. = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138; 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 - nv.) läßt sich die Befristung nicht rechtfertigen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 9 Sa 933/06

    Befristeter Arbeitsvertrag: Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines

    Hierbei hätte es sich um eine letztlich sinnentleerte Maßnahme gehandelt (vgl. zur entsprechenden Fragestellung für den Fall des sog. Gesamtvertretungsbedarfs bei Lehrkräften auch BAG 23.2.2000 -7 AZR 555/98-, nv., III 2 b) der Gründe).
  • LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 291/16

    Ermittlung der für die Anwendbarkeit des KSchG erforderlichen Anzahl Arbeitnehmer

    Auch eine Vertretungskette wäre denkbar gewesen (BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 59/08 - ZTR 2009, 441 ; BAG v. 23.02.2000 - 7 AZR 555/98 - Juris).
  • BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 823/98

    Befristete Erhöhung der Stundenzahl einer Lehrerin

    a) Im Ergebnis zutreffend ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts unter I 3 des Berufungsurteils, die vorliegende Befristung sei nicht nach den Regeln über die Gesamtvertretung zu rechtfertigen (grundlegend BAG 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 110 und jetzt BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138; vgl. auch BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 - nv.).
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