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   BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20   

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BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20 (https://dejure.org/2021,2806)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2021 - 5 AZR 213/20 (https://dejure.org/2021,2806)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 (https://dejure.org/2021,2806)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 99 BetrVG, §§ ... 293 ff. BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 294 BGB, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG, § 242 BGB, Art. 12 GG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 241 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes auch bei anderer Beschäftigungsmöglichkeit beim Arbeitgeber

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 293 ff.; BGB § 615 S. 1 und S. 2
    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes auch bei anderer Beschäftigungsmöglichkeit beim Arbeitgeber

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 293 ff.; BGB § 615 S. 1 und S. 2
    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes auch bei anderer Beschäftigungsmöglichkeit beim Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst bei Annahmeverzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Annahmeverzugslohn - und der unterlassene Zwischenverdienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2135
  • MDR 2021, 950
  • NZA 2021, 938
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 337/16

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    Die Vorschrift stellt - wie § 11 Nr. 2 KSchG - darauf ab, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderen Arbeit zumutbar ist (allgA, vgl. nur BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 19) .

    Böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - Rn. 17, BAGE 140, 42; 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17, jeweils mwN) .

    Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, das - aus seiner Sicht konsequent - Böswilligkeit des Klägers iSd. § 615 Satz 2 BGB nicht umfassend geprüft hat, kann der Senat über die Begründetheit der Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nicht endentscheiden, zumal bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Zumutbarkeit" und "Böswilligkeit" dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt, der vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar ist (BAG 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 422/06

    Annahmeverzug - Böswilliges Unterlassen von Erwerb

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    Ebenso wie die objektiv vertragswidrige Arbeit nach den konkreten Umständen zumutbar sein kann (BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 422//06 - Rn. 16, BAGE 121, 133) , kommt dies im Einzelfall auch für eine Beschäftigung in Betracht, für die die Zustimmung des Betriebsrats gefehlt hat.

    An seiner ursprünglich gegenteiligen Auffassung (BAG 3. Dezember 1980 - 5 AZR 477/78 - zu II 3 der Gründe) hat der Senat bereits 2007 nicht mehr festgehalten (BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 17, BAGE 121, 133) .

  • BAG, 17.11.2011 - 5 AZR 564/10

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    In diesem Fall wird die anderweitige Beschäftigung stets eine nicht vertragsgemäße Arbeit sein, denn das Angebot vertragsgerechter Arbeit zwecks Erfüllung des bestehenden Arbeitsverhältnisses würde den Annahmeverzug beenden (BAG 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - Rn. 17 mwN, BAGE 140, 42) .

    Böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - Rn. 17, BAGE 140, 42; 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17, jeweils mwN) .

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    Die rechtskräftig festgestellte Unwirksamkeit der Versetzung und die mit einer unbilligen Weisung einhergehende Unverbindlichkeit (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - BAGE 160, 296) schließen nicht zwangsläufig Böswilligkeit iSd. § 615 Satz 2 BGB aus.

    Sollte der Arbeitgeber unbillige Weisungen zur Tätigkeit des Arbeitnehmers als "Spielwiese für trennungswillige Arbeitgeber" (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 79, BAGE 160, 296) missbrauchen, kann dies bei der im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der anderweitigen Tätigkeit erforderlichen Interessenabwägung berücksichtigt werden und zur Verneinung von Böswilligkeit des Arbeitnehmers führen.

  • BAG, 02.10.2018 - 5 AZR 376/17

    Fortbildungskosten eines Flugzeugführers für die Schulung auf anderen Flugmustern

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was zu erwerben er böswillig unterlässt, wobei die Anrechnung bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs hindert und nicht nur zu einer Aufrechnungslage führt (BAG 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 29, BAGE 163, 326; 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 39, jeweils mwN) .
  • BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 649/19

    Annahmeverzug - Schadensersatz - behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    Der Kläger schuldete weiterhin nur die von der Beklagten aufgrund ihres Weisungsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) zuletzt wirksam zugewiesene Tätigkeit als Betriebsleiter (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was zu erwerben er böswillig unterlässt, wobei die Anrechnung bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs hindert und nicht nur zu einer Aufrechnungslage führt (BAG 2. Oktober 2018 - 5 AZR 376/17 - Rn. 29, BAGE 163, 326; 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 39, jeweils mwN) .
  • BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 754/05

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen von Verdienst

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    Erforderlich ist jedoch stets eine unter Bewertung der gesamten Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 754/05 - Rn. 24) .
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    Auch eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche, aber fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Beschäftigung mit der angebotenen anderweitigen Tätigkeit kommt als Kriterium bei der Prüfung von Böswilligkeit iSv. § 615 Satz 2 BGB in Betracht (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - zu B I 2 c cc der Gründe) .
  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 213/20
    Diese hat er am 14. Mai 2018 unstreitig tatsächlich angeboten (§ 294 BGB) , so dass dahingestellt bleiben kann, ob es eines tatsächlichen Angebots überhaupt bedurft hätte (zu dessen Entbehrlichkeit sh. etwa BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 85) .
  • BAG, 03.12.1980 - 5 AZR 477/78

    Anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft - Böswillige Unterlassung -

  • LAG Hessen, 08.11.2017 - 18 Sa 686/17

    Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers; Zulässigkeit der Zuweisung einer

  • LAG Hessen, 20.12.2019 - 14 Sa 329/19
  • LAG Hessen, 26.06.2019 - 18 Sa 607/18

    Anstellungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Unangemessene

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was zu erwerben er böswillig unterlässt, wobei die Anrechnung bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs hindert und nicht nur zu einer Aufrechnungslage führt (st. Rspr., zuletzt BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 12 mwN) .

    a) Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (st. Rspr., zuletzt BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 14 mwN) .

    Sie hat sich aber weder zum maßgeblichen Zeitpunkt des Angebots der Beklagten noch im Verlauf des Verfahrens darauf berufen, die angebotene anderweitige Beschäftigung sei ihr gerade wegen der fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung unzumutbar gewesen (zu einem solchen Erfordernis bei fehlender Mitbestimmung des Betriebsrats zur angebotenen anderweitigen Beschäftigung sh. BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 16) .

    Denn § 615 Satz 2 BGB betrifft nicht den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch, sondern die Obliegenheit, aus Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) vorübergehend eine nicht vertragsgerechte Arbeit zu verrichten und dadurch einen zumutbaren anderweitigen Verdienst zu erzielen (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 17) .

  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

    Dies schließt es aus, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalls gleichsam absolut zu setzen (BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 14) .
  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 205/21

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 14 mwN; 19. Mai 2021 - 5 AZR 420/20 - Rn. 15, st. Rspr.) .

    b) Damit hat der Kläger zwar vorsätzlich eine ihm bekannte anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bei demselben Arbeitgeber, die grundsätzlich zur Anrechnung führen kann (st. Rspr., vgl. BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 13 mwN) , außer Acht gelassen.

  • LAG Thüringen, 06.09.2022 - 1 Sa 427/20

    Annahmeverzugslohnanspruch - Höhe - Urlaubsgeld - Anrechnung anderweitigen und

    Böswillig iSd § 615 Satz 2 BGB handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (BAG 23.02.2021 - 5 AZR 213/20, Rn. 12-14; BAG 17.11.2011 - 5 AZR 564/10, Rn. 17).

    Dies schließt es aus, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalls gleichsam absolut zu setzen (BAG 23.02.2021 - 5 AZR 213/20, Rn. 14).

    Diese führt etwa dazu, dass der Arbeitnehmer nach § 615 Satz 2 BGB aus Rücksichtnahme vorübergehend auch eine nicht vertragsgerechte Arbeit zur Erzielung eines anderweitigen Verdiensts zu übernehmen hat (s. dazu BAG 23.02.2021 - 5 AZR 213/20, Rn. 17).

  • ArbG Stuttgart, 23.02.2023 - 25 Ca 956/22

    Sekundäre Darlegungslast - Annahmeverzugslohn - etwaiger Zwischenverdienst -

    Dabei hindert die Anrechnung bereits die Entstehung des Annahmeverzugsanspruchs und führt nicht zu einer Aufrechnungslage (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 205/21, NZA 2022, 113 Rn. 12; BAG, Urteil vom 19.05.2021 - 5 AZR 420/20, NZA 2021, 1324 Rn. 14; BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 5 AZR 213/20, NZA 2021, 938 Rn. 12; BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113 Rn. 39; BAG, Urteil vom 02.10.2018 - 5 AZR 376/17, NZA 2018, 1544 Rn. 29).

    Dies schließt es aus, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalles gleichsam absolut zu setzen (BAG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 AZR 30/22, BeckRS 2022, 42220 Rn. 14; BAG, Urteil vom 23.02.2021 - 5 AZR 213/20, NZA 2021, 938 Rn. 14).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2023 - 8 Sa 48/23

    Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen, was es ausschließt, einen bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umstand losgelöst von den sonstigen Umständen des Einzelfalls gleichsam absolut zu setzen (BAG 22.03.2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17 ff.; 23.02.2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 14; 19.05.2021 - 5 AZR 420/20 - Rn. 15; 08.09.2021 - 5 AZR 205/21 - Rn. 13; 19.01.2022 - 5 AZR 346/21 - Rn. 31; 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 14 ff. mwN, juris).
  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 11/19

    Auskunftsanspruch für die gerichtliche Leistungsbestimmung - Stufenklage - Bonus

    Er konnte eine Arbeitsaufforderung der Beklagten abwarten, der es als Gläubigerin oblag, ihm die vertragsgemäß geschuldete Arbeitsleistung zu ermöglichen (zu der Fortdauer des Annahmeverzugs bei unwirksamer Versetzung BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 10) .
  • LAG Hessen, 22.04.2022 - 14 Sa 797/21

    Anrechnung eines böswillig unterlassenen, anderweitigen Zwischenverdienstes auf

    Auf die Ausführungen auf Seite 25 bis 27 des Urteils der erkennenden Kammer vom 20. Dezember 2019 (Bl. 776, 777 der Akte) und auf Seite 6 des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2021 -5 AZR 213/20 (Bl. 802 der Akte) wird verwiesen.

    Der Annahme einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit steht nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2021 (5 AZR 213/20) nicht entgegen, dass die Beschäftigung des Klägers mangels Zustimmung des Betriebsrats zu der insofern erforderlichen Versetzung betriebsverfassungsrechtlich unzulässig gewesen wäre.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2021 - 5 Sa 172/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr -

    aa) Böswillig iSd. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG (inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB) handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (st. Rspr., vgl. nur BAG 23.02.2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 14 mwN).

    Erforderlich ist jedoch stets eine unter Bewertung der gesamten Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. BAG 23.02.2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 14 mwN).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2022 - 5 Sa 207/21

    Annahmeverzug - Aufforderung durch Arbeitgeberin zu einer nicht vertragsgemäßen

    Ausschlaggebend ist, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderen Arbeit zumutbar ist (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 5 AZR 213/20 - Rn. 13, juris = NZA 2021, 938).
  • LAG Köln, 19.01.2023 - 8 Sa 480/22

    Annahmeverzug; kein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst;

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