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   BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20   

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https://dejure.org/2022,3221
BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20 (https://dejure.org/2022,3221)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2022 - 10 ABR 33/20 (https://dejure.org/2022,3221)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 10 ABR 33/20 (https://dejure.org/2022,3221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kein Junktim zwischen zwei eigenständigen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (AVE) desselben Tarifvertrags; Nichtigkeit einer AVE wegen materieller oder formeller Fehler; Keine nachträgliche "Heilung" einer fehlerhaften AVE; Anforderungen an den Neuerlass einer ...

  • rewis.io

    Allgemeinverbindlicherklärung - Neuerlass - Heilung

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Neuerlass - Heilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 98 ArbGG - Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung; Neuerlass; Heilung

  • datenbank.nwb.de

    Allgemeinverbindlicherklärung - Neuerlass - Heilung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unwirksame Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und ihre Heilung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zur Heilung einer vorherigen, ...

  • bag-urteil.com (Tenor)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrags vom 16. Juli 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 995
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    Sie macht geltend, durch die AVE 2019 in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. dazu im Einzelnen BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 44 ff., BAGE 156, 213) .

    Werden in einem Normsetzungsakt verschiedene Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt, handelt es sich rechtlich um mehrere AVE und mehrere prozessuale Verfahrensgegenstände (so schon BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 43, BAGE 156, 213 zu einer AVE nach § 5 TVG aF; 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 102, BAGE 162, 166 zu einer AVE nach § 5 TVG nF) .

    dd) Aus dem Umstand, dass die AVE 2010 nicht rechtswirksam erlassen und dies nachfolgend im Verfahren nach § 98 ArbGG rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses festgestellt wurde (sog. Ex-tunc-Wirkung, vgl. dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 60, BAGE 156, 213) , ergibt sich nichts anderes.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer AVE ist deren Erlass (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 169, BAGE 156, 213) .

    Da grundsätzlich ranggleiches neues Recht altes Recht ablöst (sog. Lex-posterior-Grundsatz, vgl. BVerfG 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 - Rn. 50, BVerfGE 141, 1) und Art. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes keine Übergangsvorschriften enthält, die dies abbedingen, spricht viel dafür, dass der Erlass der AVE 2019 unter Anwendung des neuen Rechts erfolgen musste (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 98 ArbGG nF bereits BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 37 mwN, aaO) .

    Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden und hält daran fest (grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 171 mwN, BAGE 156, 213; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 -; nachfolgend zB BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 -) .

    Nach dem Normerlass können zur Nichtigkeit führende Fehler deshalb - etwa anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens - grundsätzlich auch nicht geheilt werden; so kann beispielsweise eine fehlende Ministerbefassung nicht nachgeholt werden (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 169, BAGE 156, 213) .

    Verwaltung hingegen ist die Tätigkeit des Staats außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (umfassend dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 133 f. mwN, BAGE 156, 213) .

    Durch die Stellungnahme- und Einspruchsrechte, wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVG geregelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung gegeben, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die entscheidungsbefugte Stelle ihren weiten Beurteilungsspielraum sachgerecht nutzt (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 127, BAGE 156, 213; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 108, 155; ebenso im Hinblick auf § 5 Abs. 1a TVG BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 146, BAGE 162, 166 ) .

    Das Mitspracherecht der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Tarifausschuss und die Möglichkeit zur Stellungnahme der von der AVE Betroffenen vor dem Tarifausschuss dienen dabei auch dem Schutz der nicht Tarifgebundenen und liefern die Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der AVE (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 127, BAGE 156, 213) .

  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    Aus der Antragsbefugnis folgt grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ( BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16  - Rn. 35 , BAGE 162, 166) .

    Werden in einem Normsetzungsakt verschiedene Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt, handelt es sich rechtlich um mehrere AVE und mehrere prozessuale Verfahrensgegenstände (so schon BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 43, BAGE 156, 213 zu einer AVE nach § 5 TVG aF; 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 102, BAGE 162, 166 zu einer AVE nach § 5 TVG nF) .

    Allerdings ist nicht zu verkennen, dass mit der AVE 2019 ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden sollte, dessen Laufzeit bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung - die die Voraussetzungen für eine AVE an veränderte Bedingungen knüpfte (vgl. dazu umfassend BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - BAGE 162, 166; Waltermann RdA 2018, 137)  - beendet war.

    ist keine Antragstellung in einer einheitlichen Urkunde erforderlich (so bereits BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 89, BAGE 162, 166) .

    Soweit eine AVE (teilweise) abgelehnt wurde, kommt ggf. verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen diese Entscheidung in Betracht (BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355; zurückhaltend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 - Rn. 20; vgl. auch BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 102, BAGE 162, 166) .

    Durch die Stellungnahme- und Einspruchsrechte, wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVG geregelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung gegeben, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die entscheidungsbefugte Stelle ihren weiten Beurteilungsspielraum sachgerecht nutzt (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 127, BAGE 156, 213; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 108, 155; ebenso im Hinblick auf § 5 Abs. 1a TVG BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 146, BAGE 162, 166 ) .

    Eine AVE, die über die Zustimmung des Tarifausschusses hinausgeht, ist unwirksam (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 92 mwN, BAGE 162, 166) .

    Auch dabei handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 96, BAGE 162, 166) .

  • BAG, 20.11.2018 - 10 ABR 12/18

    Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob alle in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden (BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Rn. 24 mwN) .

    Beteiligt sind ferner diejenigen, die einen eigenen Antrag gestellt haben, sowie die Tarifvertragsparteien, die den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeschlossen haben (BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Rn. 25 mwN) .

    Vielmehr dürfte gerade dann, wenn ein Tarifvertrag bereits für allgemeinverbindlich erklärt wurde, sich diese AVE aber als unwirksam herausstellt, der Erlass einer neuen AVE unter Beachtung der Grenzen des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots (vgl. dazu BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 48 ff., BAGE 166, 233; zur Rückwirkung von AVE zuletzt zB BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Rn. 52 mwN; vgl. auch BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 17 [zum SokaSiG]) auch hinsichtlich eines abgelaufenen Tarifvertrags in Betracht kommen.

  • BVerfG, 10.01.2020 - 1 BvR 4/17

    Aus dem Grundgesetz ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden und hält daran fest (grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 171 mwN, BAGE 156, 213; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 -; nachfolgend zB BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 -) .

    Soweit eine AVE (teilweise) abgelehnt wurde, kommt ggf. verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen diese Entscheidung in Betracht (BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355; zurückhaltend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 - Rn. 20; vgl. auch BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 102, BAGE 162, 166) .

  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 34/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden und hält daran fest (grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 171 mwN, BAGE 156, 213; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 -; nachfolgend zB BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 -) .

    Wie der Fall einer berichtigten Bekanntmachung zu beurteilen ist, konnte der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit bisher offenlassen (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - Rn. 63) .

  • LAG Hessen, 02.09.2020 - 2 BVL 1/18

    1. Die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung iSv § 5 TVG erfordert aus

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. September 2020 - 2 BVL 1/18 - teilweise aufgehoben.

    Der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. September 2020 - 2 BVL 1/18 - wird im zweiten Absatz des Entscheidungsausspruchs berichtigt:.

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    Soweit eine AVE (teilweise) abgelehnt wurde, kommt ggf. verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen diese Entscheidung in Betracht (BVerwG 3. November 1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355; zurückhaltend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 - Rn. 20; vgl. auch BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 102, BAGE 162, 166) .
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    Da grundsätzlich ranggleiches neues Recht altes Recht ablöst (sog. Lex-posterior-Grundsatz, vgl. BVerfG 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 - Rn. 50, BVerfGE 141, 1) und Art. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes keine Übergangsvorschriften enthält, die dies abbedingen, spricht viel dafür, dass der Erlass der AVE 2019 unter Anwendung des neuen Rechts erfolgen musste (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 98 ArbGG nF bereits BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 37 mwN, aaO) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    Es liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, dessen Korrektur durch den Senat als mit der Sache befasstem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geboten ist (vgl. dazu umfassend BAG 8. Dezember 2020 - 3 AZR 64/19 - Rn. 47 ff. mwN) .
  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 13/03

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20
    Durch die Stellungnahme- und Einspruchsrechte, wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVG geregelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung gegeben, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die entscheidungsbefugte Stelle ihren weiten Beurteilungsspielraum sachgerecht nutzt (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 127, BAGE 156, 213; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 4 c der Gründe, BAGE 108, 155; ebenso im Hinblick auf § 5 Abs. 1a TVG BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 146, BAGE 162, 166 ) .
  • BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • OVG Hamburg, 13.06.2006 - 3 Bf 294/03

    Wahl zum Studierendenparlament der Universität nicht auf rechtmäßiger Grundlage

  • BAG, 27.03.2019 - 10 AZR 211/18

    Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2

  • BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung

  • BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Kleine Zahl - Schätzung

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Eine solche Berichtigung kann auch vom Rechtsmittelgericht durchgeführt werden (vgl. BAG 23. Februar 2022 - 10 ABR 33/20 - Rn. 62) .
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    Eine solche Berichtigung kann auch vom Rechtsmittelgericht durchgeführt werden (vgl. BAG 23. Februar 2022 - 10 ABR 33/20 - Rn. 62) .
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    Eine solche Berichtigung kann auch vom Rechtsmittelgericht durchgeführt werden (vgl. BAG 23. Februar 2022 - 10 ABR 33/20 - Rn. 62) .
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