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   BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09   

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BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09 (https://dejure.org/2011,642)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2011 - 4 AZR 366/09 (https://dejure.org/2011,642)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 (https://dejure.org/2011,642)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • openjur.de

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • Bundesarbeitsgericht

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG
    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG
    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel (sog. Spannenklausel) im Hinblick auf die Überschreitung der Tarifmacht i.R.e. Kompensationsleistung des Arbeitgebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer

  • hensche.de

    Tarifvertrag

  • Betriebs-Berater

    Spannenklausel - unwirksam Differenzierungsklausel

  • rewis.io

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • ra.de
  • rewis.io

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • datenbank.nwb.de

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifvertragliche Differenzierungsklausel in Form einer Spannenklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Tarifliche "Abstandsklauseln" sind unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifvertragliche Spannensicherungsklauseln

  • lto.de (Kurzinformation)

    Qualifizierte tarifliche Differenzierungsklauseln sind unwirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer qualifizierten tariflichen Differenzierungsklausel (hier: sog. "Spannensicherungsklausel")

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht erklärt Spannensicherungsklauseln für unwirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine tarifliche Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer sog. Spannensicherungsklausel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Spannenklausel - unwirksam Differenzierungsklausel

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Spannensicherungsklausel

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abstandsklauseln für Gewerkschaftsmitglieder in Tarifverträgen = unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Spannenklauseln sind im Gegensatz zu einfachen Differenzierungsklauseln tarifvertraglich unwirksam

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Spannensicherungsklausel

Sonstiges

  • heuking.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Spannensicherungsklauseln in Tarifverträgen sind unwirksam: Hamburger Hafen und Logistik AG erfolgreich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 231
  • ZIP 2011, 1888 (Ls.)
  • MDR 2011, 13
  • NZA 2011, 920
  • BB 2011, 2036
  • DB 2011, 1867
  • DB 2011, 20
  • NZG 2011, 460
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern auswirkt, beruht dies nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrages, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung zwischen dem Außenseiter und dem Arbeitgeber (vgl. dazu ausf. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 46 bis 59 mwN, BAGE 130, 43; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 27 mwN ) .

    Hilfsweise und ergänzend ist festzustellen, dass selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein Tarifvertrag möglicherweise grundsätzlich geeignet sein muss, alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zu regeln, die vorliegende Klausel nicht unwirksam ist, weil sie nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung keinen - im Verhältnis zu einem von Rechts wegen schützenswert verfolgten Ziel - unverhältnismäßigen, einen Zwang ähnlichen Druck ausübt, das Recht auf Fernbleiben von einer Koalition aufzugeben (vgl. dazu ausf. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 bis 83 mwN, BAGE 130, 43; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 28) .

    Soweit die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch eine tariflich normierte Leistung an Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und diese Einschränkung zur Folge hat, dass tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, darüber hinausgehende oder daneben bestehende vertragliche Verpflichtungen gegenüber nicht oder anders tarifgebundenen Arbeitnehmern zu erfüllen, ist diese Wirkung tariflichen Leistungsversprechen häufig eigen und kann nicht als Kriterium für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der tariflichen Anspruchsgrundlage herangezogen werden (einschränkend wohl Richardi NZA 2010, 417, 420 f.; vgl. zur wirtschaftlichen Belastung durch die fakultative Leistung an Außenseiter bei einer einfachen Differenzierungsklausel BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 58, BAGE 130, 43) .

    (a) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. März 2009 zur Zulässigkeit von einfachen Differenzierungsklauseln ausgeführt hat, ist es dem Arbeitgeber in der dortigen Konstellation unbenommen, auf vertraglichem Wege nicht nur die Anwendung des Tarifvertrages oder Tarifwerks zu vereinbaren, was allein regelmäßig noch nicht zu einer gleichsam vertraglich vereinbarten Begründung des Status eines Gewerkschaftsmitglieds führt (- 4 AZR 64/08 - Rn. 26 ff., BAGE 130, 43; zust. Kamanabrou Anm. zu AP TVG § 3 Nr. 41; Jacobs FS Bauer S. 479, 482; kritisch dagegen zB Bauer/Arnold NZA 2009, 1169, 1171; Greiner/Suhre NJW 2010, 131, 132 f.) .

    Bei einer solchen Vereinbarung sind Leistungen eingeschlossen, die nach einer einfachen Differenzierungsklausel nur Gewerkschaftsmitgliedern vorbehalten sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 34) .

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 117/09

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern auswirkt, beruht dies nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrages, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung zwischen dem Außenseiter und dem Arbeitgeber (vgl. dazu ausf. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 46 bis 59 mwN, BAGE 130, 43; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 27 mwN ) .

    Hilfsweise und ergänzend ist festzustellen, dass selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein Tarifvertrag möglicherweise grundsätzlich geeignet sein muss, alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zu regeln, die vorliegende Klausel nicht unwirksam ist, weil sie nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung keinen - im Verhältnis zu einem von Rechts wegen schützenswert verfolgten Ziel - unverhältnismäßigen, einen Zwang ähnlichen Druck ausübt, das Recht auf Fernbleiben von einer Koalition aufzugeben (vgl. dazu ausf. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 bis 83 mwN, BAGE 130, 43; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 28) .

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Der Senat hat deshalb für den Fall des Gebrauchs auch mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe in einer Tarifnorm die hinreichende Bestimmtheit nicht in Frage gestellt (29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; vgl. auch jüngst 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 -) .

    Sie sind jedoch nicht bereits von Rechts wegen so groß, dass der Klausel als solcher wegen fehlender Bestimmtheit die Wirksamkeit versagt werden muss (vgl. auch BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 23 mwN) .

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt die Begrenzung auf die Mitglieder der Tarifvertragsparteien dem Grundsatz Rechnung, dass der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen und den Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt autonomer Gremien ausliefern darf, die ihm gegenüber nicht demokratisch bzw. mitgliedschaftlich legitimiert sind (24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 347 f.) .
  • BAG, 20.07.1960 - 4 AZR 199/59

    Tarifvertrag - Kinderzuschläge - Arbeiter im öffentlichen Dienst -

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Er darf sie auf der Grundlage einer einzelvertraglichen Vereinbarung auch untertariflich entlohnen (so bereits BAG 20. Juli 1960 - 4 AZR 199/59 - AP TVG § 4 Nr. 7; vgl. auch zB ErfK/Dieterich 11. Aufl. Art. 9 GG Rn. 35; Wiedemann/Oetker § 3 Rn. 415 ff., 420; Däubler/Zwanziger § 4 Rn. 1058; Kempen/Zachert Grundlagen Rn. 162; Schaub ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 206 Rn. 41; Hanau FS Hromadka S. 115, 117; vgl. auch Gamillscheg NZA 2005, 147: "bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit"; ebenso Franzen RdA 2006, 1, 4) .
  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Dies ist ebenso im Rahmen der Vertragsfreiheit des tarifgebundenen Arbeitgebers möglich, wie es diesem frei steht, sich von einer Arbeitgeberkoalition fernzuhalten und gleichwohl mit seinen Beschäftigten die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse durch das einschlägige Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zu vereinbaren (- 4 AZR 536/04 - Rn. 23 f., BAGE 116, 326; zur entsprechenden Üblichkeit im öffentlichen Dienst und der darauf gerichteten berechtigten Erwartung des Arbeitnehmers BAG 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 53, BAGE 122, 33) .
  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Eine Begrenzung der Freiheit des Arbeitgebers zur vertraglichen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse kann nicht tariflich erzwungen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 104, 155) .
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Tarifverträge dürfen daher nicht mit zwingender Wirkung Arbeitsbedingungen für nicht organisierte Arbeitnehmer festsetzen (BVerfG 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - BVerfGE 64, 208) .
  • BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 355/08

    Konzessionsträger - Scheingeschäft - Umgehungsgeschäft

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Bei einer solchen Vereinbarung sind Leistungen eingeschlossen, die nach einer einfachen Differenzierungsklausel nur Gewerkschaftsmitgliedern vorbehalten sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 34) .
  • BAG, 28.09.1983 - 4 AZR 200/83

    Seniorität von Flugzeugführer; Hauptintervention

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    So hat das Bundesarbeitsgericht auch von den Tarifvertragsparteien selbst erstellten Senioritätslisten von Flugzeugführern die normative Wirkung abgesprochen, weil die Tarifvertragsparteien damit ihre Tarifmacht überschritten haben, da sie das gesamte Bordpersonal des Arbeitgebers erfassten, die Tarifvertragsparteien jedoch das Arbeitsverhältnis regelnde Inhaltsnormen nur für ihre Mitglieder setzen durften (28. September 1983 - 4 AZR 200/83 - BAGE 43, 312, 322 f.) .
  • BAG, 18.08.1971 - 4 AZR 342/70

    Anrechnungsklauseln

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 283/06

    Lehrerpersonalkonzept - höhere Unterrichtsverpflichtung

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 438/99

    Vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06

    Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78

    Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf einen verweisenden Tarifvertrag

  • BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 41/06

    Übertarifliche und außertarifliche Zulage

  • BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 64/56

    Lohnregelung für männliche Arbeitnehmer - Lohngruppe für weibliche Arbeiterinnen

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • ArbG Hamburg, 26.02.2009 - 15 Ca 188/08

    Streit zwischen HHLA und ver.di über die Wirksamkeit einer tarifvertraglich

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Da Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG den sozialen Schutz der abhängig Beschäftigten im Wege der kollektivierten Privatautonomie garantiert (vgl. BAG, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 811/96 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 -, juris, Rn. 21; stRspr) und mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG kommt es dem Gesetzgeber zu, strukturelle Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass Tarifverhandlungen einen fairen Ausgleich auch tatsächlich ermöglichen (vgl. schon BVerfGE 44, 322 ; 92, 26 ).
  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    aa) Ohne eine gesonderte Rechtsgrundlage besteht für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer kein Anspruch auf Anwendung von Tarifnormen auf ihr Arbeitsverhältnis, also auf eine "Gleichbehandlung" mit tarifgebundenen Arbeitnehmern (s. dazu nur BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 54 mwN, BAGE 130, 43; sowie 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231 ; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 210 ; 20. Juli 1960 - 4 AZR 199/59 - ) .

    Die unmittelbare und zwingende Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter ist danach ausgeschlossen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231) .

    Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern wie hier der Klägerin auswirkt, beruht dies vorliegend nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrags, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung der Arbeitsvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 57, BAGE 130, 43; ebenso Deinert RdA 2014, 129, 131) .

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 (- 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; s. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231; dazu krit. Schubert ZTR 2011, 579, 581; Ulber/Strauß EzA GG Art. 9 Nr. 104; anders wohl Waltermann Arbeitsrecht 17. Aufl. Rn. 546; sowie Kalb jM 2015, 107, 111).

  • BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 489/19

    Grenzen der tariflichen Regelungsmacht - Ansprüche nur bei "arbeitsvertraglicher

    Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen nach § 4 Abs. 1 TVG verdrängt zwar die individuelle Privatautonomie (sh. oben Rn. 25 ff.) , letzterer wird aber im Bereich günstigerer Abreden der Vorrang eingeräumt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 41 mwN, BAGE 137, 231) .

    Das Günstigkeitsprinzip steht damit grundsätzlich nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 57; 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 49 mwN; Däubler TVG/Deinert aaO § 4 Rn. 624 mwN in Fn. 1674; Wiedemann/Wank aaO § 4 Rn. 421 f.; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 16; vgl. auch Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 557; aA wohl Kempen/Zachert/Schubert/Zachert TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 364; zu etwaigen Einschränkungen im Wege der praktischen Konkordanz nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 438/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 168; Däubler TVG/Deinert aaO § 4 Rn. 622; Wiedemann/Wank aaO § 4 Rn. 430) .

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 285/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79), und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39).

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51).

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43).

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 134/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    102 aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f) , nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79) , und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]) .

    Einfache Differenzierungsklauseln können bereits per definitionem strukturell keinen unzulässigen unmittelbaren Druck auf Außenseiter ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 47) .Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) .

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42) .

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]) .

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) .

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51) .

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39) .

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51) .

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43) .

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 286/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f) , nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79) , und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]) .

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) .

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42) .

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aul., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]) .

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) .

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51) .

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39) .

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51) .

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43) .

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 287/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22 ) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f ), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79 ), und hinreichend transparent sind ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948] ).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO ).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO ) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können ( offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42 ).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht ( BAG 23. März 2011-4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508] ).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51 ).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39 ).

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51 ).

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43 ).

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 336/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79), und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39) .

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51) .

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43) .

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 288/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22 ) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f ), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79 ), und hinreichend transparent sind ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948] ).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO ).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO ) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können ( offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42 ).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508] ).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51 ).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39 ).

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51 ).

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43 ).

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 321/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79), und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09- aaO, Rdnr. 42).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011-4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09- aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39).

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51).

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43).

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 339/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 320/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 430/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 295/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 297/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 349/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 334/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 431/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 389/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 385/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 388/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 376/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 374/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 384/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 375/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 378/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 377/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 381/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 373/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 393/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 423/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 427/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 391/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 428/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 351/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 347/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 352/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 360/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 353/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 348/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 362/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 369/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 350/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 359/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 372/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 358/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 296/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 327/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 292/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 346/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 342/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 361/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 345/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 344/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 333/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 329/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 328/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 322/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 289/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 332/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 341/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 319/12

    (Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 318/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 331/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 429/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 291/12

    (Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 337/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 343/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 338/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 317/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 432/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 354/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 356/12

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  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 326/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 290/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 390/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 386/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 387/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 379/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 383/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 382/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 424/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 425/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 392/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 370/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 355/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 293/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 371/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 340/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 294/12

    (Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 324/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 229/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 24/10

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf AVR - Verhältnis zu Haustarifverträgen

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 706/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

  • BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14

    Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 501/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Zulässigkeit

  • BAG, 26.02.2020 - 4 AZR 48/19

    Tarifvertrag - Ausgestaltung durch Dritte - Normenklarheit

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 494/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 966/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 496/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

  • LAG München, 25.07.2013 - 4 Sa 166/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 230/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 179/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Umwandlung der Deutschen

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 234/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 180/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

  • LAG München, 02.04.2014 - 5 Sa 60/14

    Tarifsozialplan, Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 822/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 171/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 707/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

  • LAG München, 10.07.2014 - 6 Sa 176/14

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14

    Sozialplan, Interessenausgleich, Koalitionsfreiheit, Bruttoeinkommen,

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 640/13

    Sozialtarifvertrag, Arbeitnehmer, Abfindung, Differenzierungsklausel,

  • LAG München, 23.07.2014 - 5 Sa 168/14

    Tarifsozialplan, Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 78/16

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 691/13

    Tarifbindung, Ergänzungstarifvertrag

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 1029/13

    Ergänzungstransfertarifvertrag, Sozialtarifvertrag, Gewerkschaft, Abfindung,

  • LAG München, 17.12.2013 - 6 Sa 586/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 30.04.2014 - 11 Sa 38/14

    Differenzierungsklausel; Stichtagsklausel; Gleichbehandlung

  • LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 25.09.2013 - 5 Sa 148/13

    Tarifsozialplan, Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 693/13

    Sozialplan, Interessenausgleich, für Arbeitnehmer, Arbeitsgerichte,

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 692/13

    Abfindung, Arbeitsvertrag, Betriebsrat, Betriebsvereinbarung,

  • LAG München, 26.11.2013 - 6 Sa 587/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 848/13

    Anspruch auf Differenzvergütung und Differenzabfindung und auf Zahlung aus einem

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 705/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 180/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Umwandlung der Deutschen

  • LAG München, 16.01.2014 - 4 Sa 395/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 232/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 579/13

    Tarifvertrag, Differenzierungsklausel

  • LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 468/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • LAG München, 18.12.2014 - 4 Sa 670/14

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 530/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 80/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 275/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 247/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Differenzierungsklausel - Stichtagsregelung

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 373/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 276/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 231/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 09.10.2019 - 11 Sa 130/19

    Tarifvertrag; Umsetzung durch neuen Arbeitsvertrag

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 246/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 230/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 52/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • LAG München, 30.04.2014 - 11 Sa 41/14

    Differenzierungsklausel; Stichtagsklausel; Gleichbehandlung

  • LAG Hamm, 12.06.2012 - 14 Sa 1275/11

    Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch Gewährung höherer

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 75/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 232/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • LAG München, 25.09.2013 - 11 Sa 328/13

    Differenzierungs- und Stichtagsklausel

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 412/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 82/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 413/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 411/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG München, 16.10.2013 - 11 Sa 385/13

    Differenzierungsklausel, Stichtagsregelung

  • LAG München, 16.10.2013 - 11 Sa 384/13

    Differenzierungsklausel, Stichtagsregelung

  • LAG Hamm, 23.08.2012 - 17 Sa 865/12

    Auslegung folgender im Jahre 2011 geschlossenen Bezugnahmeklausel: § 2 Das

  • LAG München, 25.02.2014 - 7 Sa 258/13

    Differenzierungs- und Stichtagsklausel

  • LAG Hamm, 23.08.2012 - 17 Sa 797/12

    Auslegung von Arbeitsverträgen; Bezugnahmeklausel auf BAT; Nicht mehr bestehende

  • ArbG Hamburg, 17.08.2021 - 3 Ca 32/21

    Berücksichtigung freier Tage bei der Berechnung des Arbeitsentgelts im

  • ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2021/19

    Tarifliches Zusatzgeld - Anspruch auf Gewährung

  • ArbG Bonn, 22.01.2020 - 5 Ca 2023/19
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