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   BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 431/09   

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https://dejure.org/2011,7015
BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 431/09 (https://dejure.org/2011,7015)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2011 - 4 AZR 431/09 (https://dejure.org/2011,7015)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 (https://dejure.org/2011,7015)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

  • openjur.de

    Eingruppierung als Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA; medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

  • Bundesarbeitsgericht

    Eingruppierung als Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA - medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Buchst c Entgeltgr III ProtErkl TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG, § 15 TV-Ärzte/VKA
    Eingruppierung als Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA - medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Buchst c Entgeltgr III ProtErkl TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG, § 15 TV-Ärzte/VKA
    Eingruppierung als Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA - medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA; Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik

  • rewis.io

    Eingruppierung als Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA - medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

  • ra.de
  • rewis.io

    Eingruppierung als Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA - medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA; Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2012, 137
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 431/09
    bb) Die vom Landesarbeitsgericht angeführte Begründung, es mangele an einer "ausdrücklichen Übertragung" der medizinischen Verantwortung, entspricht nicht der Rechtsauffassung des Senats (vgl. zu den Anforderungen an eine Übertragung im Tarifsinne im Einzelnen 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 43 ff. zum TV-Ärzte/VKA sowie 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8 und - 4 AZR 568/08 - Rn. 64 ff. AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9 zum gleichgelagerten TV-Ärzte/TdL) .

    9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 35 ff. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; auch 20. Oktober 2010 - 4 AZR 49/09 - Rn. 26 f.) .

    Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des "Funktionsbereichs" iSd. Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c, der im Gegensatz zum "Teilbereich" in erster Linie medizinisch definiert ist (dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 33 mwN, aaO sowie ua. 15. Dezember 2010 - 4 AZR 193/09 - Rn. 38) , sind die Anforderungen an Abgrenzbarkeit und Ausstattung zwar etwas anders zu gewichten als bei dem Tatbestandsmerkmal des "Teilbereichs".

    Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (vgl. dazu im Einzelnen 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 und - 4 AZR 687/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 10, beide ebenfalls zum TV-Ärzte/VKA sowie zum gleichgelagerten TV-Ärzte/TdL insbesondere 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8 und auch - 4 AZR 841/08 - Rn. 21 ff.; zu den später ergangenen Entscheidungen zum TV-Ärzte/VKA vgl. ua. 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 33 und - 4 AZR 166/09 - Rn. 41) .

  • BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 138/09

    Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte - Durchführung

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 431/09
    Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 138/09 - Rn. 15 mwN; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312, 319 f.) .

    Soweit er seine Klageforderung auf einen Schadensersatzanspruch gestützt hat, handelt es sich gegenüber der Vergütungspflicht wegen Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale, hier des TV-Ärzte/VKA, um einen davon zu unterscheidenden selbständigen Lebenssachverhalt und damit einen eigenständigen Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 138/09 - Rn. 16 mwN) .

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 149/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 431/09
    Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (vgl. dazu im Einzelnen 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 und - 4 AZR 687/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 10, beide ebenfalls zum TV-Ärzte/VKA sowie zum gleichgelagerten TV-Ärzte/TdL insbesondere 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8 und auch - 4 AZR 841/08 - Rn. 21 ff.; zu den später ergangenen Entscheidungen zum TV-Ärzte/VKA vgl. ua. 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 33 und - 4 AZR 166/09 - Rn. 41) .

    Auch das Fehlen eines solchen Status oder Titels ist ohne Bedeutung (vgl. ua. 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 37) .

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 147/10

    Eingruppierung eines Klinischen Chemikers

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (s. nur BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39) .
  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 568/09

    Eingruppierung eines - leitenden - Oberarztes

    Es muss sich aber auch diesbezüglich jedenfalls um einen "Bereich" handeln, was sich regelmäßig in einer gewissen organisatorischen Abgegrenztheit zeigt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 -) .
  • BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (vgl. nur BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39) .
  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 511/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

    9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 35 ff. mwN, aaO; auch 20. Oktober 2010 - 4 AZR 49/09 - Rn. 26 f. sowie 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 33) .

    Es muss sich aber auch hier jedenfalls um einen "Bereich" handeln, der regelmäßig durch eine gewisse organisatorische Abgegrenztheit gekennzeichnet ist (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 33) .

  • BAG, 19.11.2014 - 4 AZR 76/13

    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/TdL

    Der Antrag zu 2. ist auch nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (zu dessen Maßstäben etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN) begründet.
  • LAG Niedersachsen, 13.01.2023 - 6 Sa 139/22

    Darlegungs- und Beweislast; Die Hälfte; Ein Drittel; Darlegungs- und Beweislast;

    Die Höhergruppierung steht der Klägerin auch nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu (zu dessen Maßstäben vgl. BAG, 13.3.2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 m.w.N.).
  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 372/10

    Eingruppierung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III TV Ärzte/VKA

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber das Entgelt nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (st. Rspr., ua. BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39) .
  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 148/10

    Eingruppierung eines Klinischen Chemikers - Nichtanwendbarkeit des § 41 Nr 7 TV-L

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (s. nur BAG 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39) .
  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 782/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

    9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 35 ff. mwN, BAGE 132, 365; auch 20. Oktober 2010 - 4 AZR 49/09 - Rn. 26 f.; 23. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 33, vgl. für eine Kurzwiedergabe ArbR 2011, 410) .
  • LAG Hamm, 01.02.2023 - 3 Sa 92/22

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Verfahrensfehlern des Arbeitsgerichts;

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer/-innen oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln (BAG, 23.03.2011, 4 AZR 431/09, Rn. 49).
  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 3 Sa 1022/21

    Eingruppierung einer angestellten Krankenpflegerin; Arbeitsrechtlicher

  • LAG Thüringen, 06.05.2021 - 2 Sa 381/18

    Tarifgerechte Eingruppierung - leitende Erzieherin

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