Rechtsprechung
BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 112/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Tarifliche Zulage - anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung - Vertragsauslegung
- openjur.de
Tarifliche Zulage; anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung; Vertragsauslegung
- Bundesarbeitsgericht
Tarifliche Zulage - anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung - Vertragsauslegung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 15 Abs 2.1 TVöD-K
Tarifliche Zulage - anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung - Vertragsauslegung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Tarifliche Zulage nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K als gegenleistungsunabhängiger Teil der monatlichen Vergütung; Anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifliche Zulage nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K als gegenleistungsunabhängiger Teil der monatlichen Vergütung; Anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Siegen, 16.04.2008 - 2 Ca 1563/07
- LAG Hamm, 30.09.2009 - 2 Sa 1209/08
- BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 112/10
Papierfundstellen
- NZA 2011, 880
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.07.2011 - 10 Sa 668/11
Vertragliche Höchstarbeitszeit - Vertragsauslegung - Straßentransport
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 5 AZR 112/10 m.w.N.). - LAG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - 14 Sa 2091/11
Festlohn - Absenkung durch Arbeitgeber
Solche Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalen beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, 23.03.2011, 5 AZR 112/10, ZTR 2011, 494 m. w. N.). - LAG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 19 Sa 748/11 Solche Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragpartnern unter Abwägung der Interessen der normalen beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ( BAG, vom 23.03.2011, 5 AZR 112/10, Rdnr. 15 mit weiterem Nachweis, juris).