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   BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 771/15   

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https://dejure.org/2017,16277
BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 771/15 (https://dejure.org/2017,16277)
BAG, Entscheidung vom 23.05.2017 - 3 AZR 771/15 (https://dejure.org/2017,16277)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 3 AZR 771/15 (https://dejure.org/2017,16277)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 779 BGB
    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • IWW

    § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BG... B, § 305c Abs. 2 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 779 BGB, § 242 BGB, § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 564 Satz 1 ZPO, Art. 267 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle bei Klauseln mit überraschenden Inhalten; Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitigen Nachgebens und Verständnisses; Hinweis- und Informationspflichten des ...

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Änderungsvereinbarung; AGB-Kontrolle

  • rechtsportal.de

    Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall

    Auszug aus BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 771/15
    Dies ergibt die Auslegung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 31 bis Rn. 44) .

    Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 ff.) .

    Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 36 bis Rn. 39) , den ihr beigefügten Schriftstücken (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 40 und Rn. 41) und dem für die Arbeitnehmer erkennbaren Zweck der Änderungsvereinbarung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 42 bis Rn. 44).

    Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 45) .

    Da keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen, führt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 46) .

    Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten die Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Regelung in der vorformulierten Anlage 3a rechnen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 50) .

    Weder aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 51 bis Rn. 53) noch aus dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 (sh. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 54) folgt etwas anderes.

    c) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 55 bis Rn. 80) :.

    d) Die Änderungsvereinbarung verstößt weder gegen § 3 BetrAVG (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 81) noch hat die Beklagte durch den Abschluss derselben gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 82) .

    Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung ist nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen; ihr Zweck bestand in der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig einzustellen (BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 83) .

    Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 84 bis Rn. 93) .

    Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) .

  • LAG München, 07.10.2015 - 11 Sa 437/15

    Entfallen des Anspruchs auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund Einigung über

    Auszug aus BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 771/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2015 - 11 Sa 437/15 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 771/15
    Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Änderungsvereinbarung "zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers und zur Teilnahme an der VO 2010" erloschen.
  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 141/15

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Auslegung

    Auszug aus BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 771/15
    Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 ff.) .
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