Rechtsprechung
BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach Einigungsvertrag - Anforderungen an die Eignung eines Lehrers aus der ehemaligen DDR für den Lehrerberuf - Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages in der öffentlichen Verwaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bautzen, 17.09.1992 - 8 Ca 34/92
- LAG Sachsen, 10.02.1993 - 2 Sa 225/92
- BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 16.12.1993 - 8 AZR 15/93
Zweifel an der persönlichen Eignung einer Lehrerin für das Lehramt wegen langer …
Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93
Wurde dieses wichtige Amt wiederholt ausgeübt, ist die besondere Identifikation des ehrenamtlichen Parteisekretärs mit den Zielen des SED-Staates indiziert (u.a. Senatsurteile vom 16. Dezember 1993 - 8 AZR 15/93 - n.v., zu B II 2 der Gründe; vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 24/93 - n.v., zu B III 2 c aa der Gründe; vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 128/93 - n.v., zu B III 3 a der Gründe). - BAG, 04.11.1993 - 8 AZR 127/93
Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag
Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93
Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 18. März 1993 und 4. November 1993 (- 8 AZR 356/92 - und - 8 AZR 127/93 - AP Nr. 12 und 18 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, m.w.N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) die Wirksamkeit der Kündigung nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung beurteilt und hierzu im einzelnen folgende Grundsätze entwickelt:. - BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 128/93
Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag
Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93
Wurde dieses wichtige Amt wiederholt ausgeübt, ist die besondere Identifikation des ehrenamtlichen Parteisekretärs mit den Zielen des SED-Staates indiziert (u.a. Senatsurteile vom 16. Dezember 1993 - 8 AZR 15/93 - n.v., zu B II 2 der Gründe; vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 24/93 - n.v., zu B III 2 c aa der Gründe; vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 128/93 - n.v., zu B III 3 a der Gründe).
- BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 356/92
Einigungsvertrag - mangelnde persönliche Eignung
Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93
Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 18. März 1993 und 4. November 1993 (- 8 AZR 356/92 - und - 8 AZR 127/93 - AP Nr. 12 und 18 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, m.w.N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) die Wirksamkeit der Kündigung nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung beurteilt und hierzu im einzelnen folgende Grundsätze entwickelt:. - BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 57/93
Kündigung nach Einigungsvertrag - Beweislast
Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93
Eine Umkehr der im Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast findet nicht statt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu B II 3 b der Gründe). - BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 24/93
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag - …
Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93
Wurde dieses wichtige Amt wiederholt ausgeübt, ist die besondere Identifikation des ehrenamtlichen Parteisekretärs mit den Zielen des SED-Staates indiziert (u.a. Senatsurteile vom 16. Dezember 1993 - 8 AZR 15/93 - n.v., zu B II 2 der Gründe; vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 24/93 - n.v., zu B III 2 c aa der Gründe; vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 128/93 - n.v., zu B III 3 a der Gründe). - BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93
Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag
Auszug aus BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93
Die Auslegung des Klagantrags ergibt daher, daß der Kläger nur eine Kündigungsschutzklage, keine weitergehende Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- ArbG Cottbus, 07.11.2007 - 7 Ca 1295/07
Fristlose, außerordentliche Kündigung wegen Tat und Verdacht der Misshandlung …
Dem Antrag fehlt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis, denn Tatsachen, aufgrund derer die Klägerin annehmen darf, die Beklagte werde sich im Verlauf des Rechtsstreits auf weitere Beendigungstatbestände berufen, sind weder ersichtlich noch klägerseitig geltend gemacht (vgl. BAG vom 23.06.1994, 8 AZR 237/93; BAG vom 26.01.1995, NZA 1995, 517 ff.; BAG vom 13.03.1997 - 2 AZR 512/96, NZA 1997, 844 - 848). - BAG, 31.05.1995 - 2 AZR 34/94
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach den Regelungen des Einigungsvertrages - …
Insofern ist dem bisherigen Sachvortrag beider Parteien nicht zu entnehmen, wie groß die Parteigruppe an der Oberschule L. war und welche Einwirkungsmöglichkeiten des Parteisekretärs konkret bestanden (vgl. dazu BAG Urteil vom 23. Juni 1993 - 8 AZR 237/93 -, n.v., zu B II 1 d der Gründe); dabei ist unklar, ob sich die Zahl von 3 Parteimitgliedern, von denen im LAG Urteil die Rede ist, nur auf Chormitglieder oder das Schulkollegium bezieht. - LAG Berlin, 22.11.1994 - 3 Sa 70/94
Kündigung: ordentliche Kündigung wegen mangelnden Bedarfs
Der mangelnde Bedarf setzt einen Überhang von Arbeitskräften voraus, der nur dann gegeben ist, wenn die Anzahl der vorhandenen Arbeitnehmer größer ist als die unter Zugrundelegung einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers zur Verfügung stehenden Arbeitsmenge (vgl. BAG B AZR 331/92 vom 18. März 1993, NZA 93, 601; 8 AZR 237/93 vom 21. Juli 1994). - ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
Feststellung einer Nichtauflösung eines Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer …
Soweit die Klägerin im Nachsatz ihres Antrages formuliert: ,,... sondern ungekündigt fortbesteht." handelt es sich hierbei um die Verdeutlichung ihres eigentlichen Klageziels, nicht etwa um einen eigenen Feststellungsantrag, denn ausweislich der Klagebegründung kann auf einen solchen nicht geschlossen werden (so bereits BAG vom 23.06.1994, 8 AZR 237/93; BAG vom 16.03.1994, 8 AZR 97/93, NZA 1994, 860 862).