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   BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 423/04   

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https://dejure.org/2005,5827
BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 423/04 (https://dejure.org/2005,5827)
BAG, Entscheidung vom 23.06.2005 - 2 AZR 423/04 (https://dejure.org/2005,5827)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 423/04 (https://dejure.org/2005,5827)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Laufbeginn der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2; ; ArbGG § 9 Abs. 5; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessrecht - Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, Berufungsfrist nach § 66 ArbGG nF: Beginn der Berufungsfrist bei nicht zugestelltem erstinstanzlichen Urteil spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3084
  • NZA 2005, 1135
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

    Auszug aus BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 423/04
    In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Achten Senats vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03 - (AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und des Vierten Senats vom 3. November 2004 - 4 AZR 531/03 - geht der Senat davon aus, dass der Lauf der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bereits nach fünf und nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung nach 17 Monaten seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils beginnen (16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 -).

    Auf die ausführliche Begründung des Achten Senats in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03 - (aaO) wird insoweit Bezug genommen.

  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 611/03

    Berufungsfrist, Wiedereinsetzung

    Auszug aus BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 423/04
    In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Achten Senats vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03 - (AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und des Vierten Senats vom 3. November 2004 - 4 AZR 531/03 - geht der Senat davon aus, dass der Lauf der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bereits nach fünf und nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung nach 17 Monaten seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils beginnen (16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 -).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt im Unterschied zu dem schon vom Senat entschiedenen Verfahren - 2 AZR 611/03 - (16. Dezember 2004) nicht in Betracht.

  • BAG, 03.11.2004 - 4 AZR 531/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

    Auszug aus BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 423/04
    In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Achten Senats vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03 - (AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und des Vierten Senats vom 3. November 2004 - 4 AZR 531/03 - geht der Senat davon aus, dass der Lauf der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bereits nach fünf und nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung nach 17 Monaten seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils beginnen (16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 -).
  • LAG Hamburg, 08.07.2004 - 7 Sa 20/04
    Auszug aus BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 423/04
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2004 - 7 Sa 20/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 1090/06

    Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsfrist - Wiedereinsetzung in

    Bei der Anwendung von § 9 Abs. 5 ArbGG ließe sich nach der Neufassung des § 74 Abs. 1 ArbGG das widersinnige Ergebnis nicht vermeiden, dass die Frist für die Revisionsbegründung fünf Monate, die Frist für die Einlegung der Revision jedoch erst 17 Monate nach Verkündung des Berufungsurteils anfinge zu laufen (vgl. zur Berufungsfrist: BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03 - BAGE 112, 286 = AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 29 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 38, zu B II der Gründe; 16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 30 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 3, zu II 1 der Gründe; 23. Juni 2005 - 2 AZR 423/04 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 31, zu I der Gründe; 24. Oktober 2006 - 9 AZR 709/05 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 34 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 41, zu A I 1 der Gründe).
  • LAG München, 28.10.2010 - 11 Sa 852/10

    Berufungsfrist

    Seit dem 01.01.2002 stellt § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG mit der dort geltenden Jahresfrist dar (vgl. BAG v. 23.06.2005, 2 AZR 423/04, zit. n. Juris; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 66 Rn. 15 a m. w. N.).
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