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   BAG, 23.07.1970 - 5 AZR 499/69   

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BAG, 23.07.1970 - 5 AZR 499/69 (https://dejure.org/1970,1698)
BAG, Entscheidung vom 23.07.1970 - 5 AZR 499/69 (https://dejure.org/1970,1698)
BAG, Entscheidung vom 23. Juli 1970 - 5 AZR 499/69 (https://dejure.org/1970,1698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsführer - Eindeutigkeit der Bezeichnung - Ausdrückliche Angabe - Gesamtinhalt der Berufungsschrift - Unabwendbarer Zufall - Starke Ermüdung - Angestrengte berufliche Tätigkeit - Überhören eines Weckers

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 2079
  • DB 1970, 2036
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69

    Rechtsmittelschrift - Deutlichkeit des Rechtsmittelbeklagten - Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BAG, 23.07.1970 - 5 AZR 499/69
    1 Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeits gerichts erforderliche Eindeutigkeit der Be zeichnung des Berufungsfuhrers (vgl Beschluß des Ersten Senats vom 2 9 1969 - 1 AZB 21/69) kann sich, wenn eine ausdrückliche Angabe fehlt, auch aus dem Gesamtinhalt der Berufungsschrift ergeben 2 Starke Ermüdung infolge angestrengter beruf licher Tätigkeit und das darauf beruhende Über horen eines Weckers begründen im allgemeinen noch keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 337 ZPO .

    Die demnach uneingeschränkt zulässige Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß die - an sich statthafte und m gehöriger Norm eingelegte - Revision unbegründet ist 085 1 Der Senat vermag allerdings nicht die Ansicht des Lande sarheitsgerichts zu teilen, daß bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht klar geworden sei, für wen mit der Berufungsschrift vom 19 August 1969 Berufung eingelegt vrerden sollte Die Berufungsschrift weist zwar Mängel auf, jedoch folgt aus ihrem GesamtInhalt hinreichend deutlich, daß die Beklagte Berufungsfuhrerm war Aus dem Zusatz zur Anschrift der Beklagten - Gaststatte w M - laßt sich nach verständiger Verkehrsauffassung der Hinweis entnehmen, daß die Beklagte Inhaberin dieser Gaststatte war Damit kam nur sie a l l e m als Berufungsklagenn m Betracht, da der als Vertreter handelnde Gaststattenverband die Erozeßvertretung nur für Veibandsmitglieder - hier also offensichtlich nicht für die Klägerin - übernehmen konnte (§ 11 Abs. 2 ArbGG) Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl Beschluß des Ersten Senats vom 2 9 1969 - 1 AZB 21/69 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch aes Bundesgerichtshofs) erforderliche Eindeutigkeit der Bezeichnung des Berufungsfuhrers kann sich, wenn eine ausdrückliche Angabe fehlt, auch aus dem GesamtInhalt der Berufungsschrift ergeben 2 Ohne durchgreifenden Rechtsirrtum hat das Landesarbeits~ gericht jedoch in den zur Versäumung des Einspruchstermins vom 1? Juli 1969 führenden Umstanden keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 537 ZPO erblickt Das Landesarbcitsgericht geht nach der Ansicht des Senats zwar zu Weit, enn es - ausgehend -von der Darstellung der Beklagten über die Grunde der Säumnis - deren Verhalten am fforgen des 17 Juli 1969 als "mehr als leichtsinnig" bezeichnet Jedoch hat es die Beklagte, auch wenn man ihre Darstellung voll übernimmt, bei ihrem Bemühen, den Termin wahizunehmen, an der äußersten, den Umstanden nach angemessenen und vernünftigerweise zu eiwartenden Sorgfalt fehlen lassen, dies gilt auch dann, wenn man aabei den Beurteilungsmaßstab den gegebenen Verhältnissen anpaßt, also die schwierige Tätigkeit der Beklagten nicht außer Betracht laßt (vgl Stem-Joras, Z?C, 19 Aufl , § 233 Anm 11, 1) Denn bei ihren Termmsvorkebrungen mußte die Beklagte ihren starken Ermudungszustand entscheidend berücksichtigen.

  • BGH, 14.07.1967 - V ZR 112/64
    Auszug aus BAG, 23.07.1970 - 5 AZR 499/69
    Die Revisionsbeklagte war in der Revisionsverhandlung zwar säumig, jedoch schließt dies die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang nicht aus Der revisionsgenchtlichen Nachprüfung sind im Pall der Säumnis des Revisionsbeklagten nur Tatsachen entzogen, die m der Revisionsinstanz überhaupt, und zwar gemäß § 554- Abs. 3 Nr. 2 b, § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO, geltend gemacht werden können, solcne Tatsachen gelten gemäß der Vorschrift des § 331 Abs. 2 ZPO, die auch im Revisionsverfahren anzuwenden ist, als zugestanden (vgl BGH in NJW 1967, 2162) Die Revisxonsklagerxn hat aoer Tatsachen, die gemäß § 554- Abs. 3 Nr. 2 o und § 561 ZPO aui Grund der Säumnis der Gegenseite als richtig zu unterstellen waren, nicht vorgebracht.
  • BAG, 11.03.1971 - 5 AZR 184/70

    Entschuldigungsschreiben - Wahrnehmung eines Termins - Einspruchsschrift -

    Schließlich sind auch die Uberbeanspruchung des Beklagten und sein angegriffener Gesundheitszustand kein Entschuldigungsgrund o Der Beklagte hat in keiner Hinsicht dargelegt, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, dritte Personen mit seiner Vertretung zu beauftragen (vglo BAG AP Nr« 40 zu § 235 ZPO; Urteil des Senats vom 23» Juli 1970 - 5 AZR 499/69 - demnächst AP Ir. 1 zu § 337 ZPO)0 Der Gesundheitszustand des Beklagten ließ es immerhin zu, sich auf eine dreiwöchige anstrengende Geschäftsreise zu begeben» Wer unter diesen Umständen es verabsäumt, die notwendigen Termine wahrzunehmen und Fristen einzuhalten, um einer Verurteilung in Höhe von fast 8 0 0000,- DM zu entgehen, muß die sich daraus ergebenden Folgen trageno.
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