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   BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62   

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BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62 (https://dejure.org/1963,915)
BAG, Entscheidung vom 23.08.1963 - 1 AZR 423/62 (https://dejure.org/1963,915)
BAG, Entscheidung vom 23. August 1963 - 1 AZR 423/62 (https://dejure.org/1963,915)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlich-rechtliche Körperschaft - Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - Gebiet des bürgerlichen Rechts - Straßenbaubehörde - Straßenbau - Kauf von Grundstücken - Bürgerlich-rechtlicher Geschäftskreis - Grundsätze der Amtshaftung - Kraftfahrer einer Behörde - Mitfahrender ...

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 320
  • NJW 1964, 1702
  • NJW 1964, 75
  • MDR 1964, 88
  • DB 1963, 1190
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54

    Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    Dem steht nicht entgegen, daß die auf dem Gebiet der Herstellung und Unterhaltung der- Verkehrswege liegenden Aufgaben überwiegend nicht mit Mitteln der Obrigkeitsverwaltung, sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung bewältigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 9, 3 7 3 [3 8 9 ]; 14, 83 [85]; 21, 48 [50 f.l; BGH in NJW 1962, 796).

    Durch das Fahren sind Ho heitsaufgaben - wie etwa bei Kontrollfahrten der Polizei oder eines Straßenmeisters der Verkehrsverwaltung (vgl. dazu BGHZ 21, 48) oder bei der Piket-, Brief- und Personenbeförderung der Bundespost (vgl. dazu BGHZ 16, 111) - nicht er füllt worden.

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    Es muß also der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bezieht, als eine Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheitsrechtlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art aufzuspalten (vgl. BGHZ 9, 373 [3881; 16, 111 [112]; 29, 38 [40 f.]j BGH in NJW 1 9 6 2, 796 [797]).

    Durch das Fahren sind Ho heitsaufgaben - wie etwa bei Kontrollfahrten der Polizei oder eines Straßenmeisters der Verkehrsverwaltung (vgl. dazu BGHZ 21, 48) oder bei der Piket-, Brief- und Personenbeförderung der Bundespost (vgl. dazu BGHZ 16, 111) - nicht er füllt worden.

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    Es muß also der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bezieht, als eine Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheitsrechtlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art aufzuspalten (vgl. BGHZ 9, 373 [3881; 16, 111 [112]; 29, 38 [40 f.]j BGH in NJW 1 9 6 2, 796 [797]).

    Es kann nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung, sondern allein nach den Haftungsbestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts beurteilt werden (vgl. BGHZ 9, 373 [389]; 17, 317 [320 f.]).

  • BAG, 23.11.1962 - 1 AZR 304/61

    Betriebsaufseher - Arbeiteraufseher - Betriebsangehöriger - Kraftfahrer -

    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    November 1962 (AP Nr. 27 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), die mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes übereinstimmt und von der abzugehen kein Anlaß besteht.
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57

    Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden

    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer, der den Schaden schuldhaft verursacht hat, dank einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung oder einer inhaltsgleichen Regelung letztlich den Schaden nicht zu tragen braucht (BAG AP Nr. 18 zu §§ 8 9 8, 899 RVO; BGHZ 27, 62 = AP Nr. 19 zu §§ 8 9 8, 899 RVO).
  • BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    Dem steht nicht entgegen, daß die auf dem Gebiet der Herstellung und Unterhaltung der- Verkehrswege liegenden Aufgaben überwiegend nicht mit Mitteln der Obrigkeitsverwaltung, sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung bewältigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 9, 3 7 3 [3 8 9 ]; 14, 83 [85]; 21, 48 [50 f.l; BGH in NJW 1962, 796).
  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    Es muß also der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bezieht, als eine Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheitsrechtlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art aufzuspalten (vgl. BGHZ 9, 373 [3881; 16, 111 [112]; 29, 38 [40 f.]j BGH in NJW 1 9 6 2, 796 [797]).
  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    Die in diesem Zusammenhang von dem Beklagten angeführte Entscheidung BGHZ 19, 114 trifft den vorliegenden Fall nicht.
  • BGH, 26.05.1955 - II ZR 256/54

    Einfuhr in französische Zone

    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    Es kann nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung, sondern allein nach den Haftungsbestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts beurteilt werden (vgl. BGHZ 9, 373 [389]; 17, 317 [320 f.]).
  • BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53

    Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung

    Auszug aus BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62
    Dem steht nicht entgegen, daß die auf dem Gebiet der Herstellung und Unterhaltung der- Verkehrswege liegenden Aufgaben überwiegend nicht mit Mitteln der Obrigkeitsverwaltung, sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung bewältigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 9, 3 7 3 [3 8 9 ]; 14, 83 [85]; 21, 48 [50 f.l; BGH in NJW 1962, 796).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 113/51

    Abgrenzung von öffentlicher und Privaturkunde

  • RG, 19.01.1940 - III 75/39

    Übt der Schrankenwärter der Reichsbahn bei Bedienung der Schranken hoheitliche

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    Denn jede, auch die fiskalische Tätigkeit eines Staatsbediensteten dient letzten Endes der Förderung der vom Staat zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben (vgl. für den Bereich der Staatshaftung u.a. RGZ 155, 257 [273, 274]; 157, 228 [237, 238]; 162, 129 [162]; BGHZ 14, 222 [226; 20, 102 [104]; 36, 91 [93]; BAG 14, 320 [323]; vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG in DVBl. 1971, 111 mit Nachweisen; ferner eingehend Lemhöfer in RiA 1967, 201 ff.).
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