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   BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95   

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BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95 (https://dejure.org/1995,353)
BAG, Entscheidung vom 23.08.1995 - 10 AZR 105/95 (https://dejure.org/1995,353)
BAG, Entscheidung vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 (https://dejure.org/1995,353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Handwerksbetrieb - Baugewerbliche Tätigkeiten - Glasversiegelungsarbeiten - Ausbaufacharbeiter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 2587
  • NZA-RR 1996, 257
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.03.1991 - 4 AZR 436/90

    Glasversiegelung und Verfugung

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Führt ein Betrieb Glasversiegelungsarbeiten und Anschlußverfugungen zwischen Rahmen und Wand aus, so ist er nicht schon deswegen als Betrieb des Glaserhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen (Aufgabe von BAG Urteil vom 13.3. 1991 - 4 AZR 436/90 - AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).«.

    Mit der Zuordnung derartiger Tätigkeiten zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV hat sich der Senat - ausgehend vom Urteil des Vierten Senats vom 13. März 1991 (- 4 AZR 436/90 - AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) - in zahlreichen Urteilen befaßt (Urteil vom 27. Januar 1993 - 10 AZR 203/91 -, n.v., vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 40/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 646/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 28. Juli 1993 - 10 AZR 556/92 -, n.v. und vom 12. Oktober 1994 - 10 AZR 4/94 -, n.v.).

  • BAG, 07.04.1993 - 10 AZR 618/90

    Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks - Bodenbeschichtung

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 7. April 1993 (- 10 AZR 618/90 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) und im Urteil vom 19. Juli 1995 (- 10 AZR 107/95 -, n.v. ) fortgeführt.
  • BAG, 24.08.1994 - 10 AZR 67/94

    Baugewerbe - Kabelleitungstiefbauarbeiten

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (vgl. BAG Urteil vom 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - AP Nr. 182 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 26.01.1994 - 10 AZR 40/93

    Einbauen von Fensterrahmen - Betrieb des Baugewerbes im Sinne der

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Mit der Zuordnung derartiger Tätigkeiten zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV hat sich der Senat - ausgehend vom Urteil des Vierten Senats vom 13. März 1991 (- 4 AZR 436/90 - AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) - in zahlreichen Urteilen befaßt (Urteil vom 27. Januar 1993 - 10 AZR 203/91 -, n.v., vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 40/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 646/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 28. Juli 1993 - 10 AZR 556/92 -, n.v. und vom 12. Oktober 1994 - 10 AZR 4/94 -, n.v.).
  • BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87

    Auslegung des § 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Werden Arbeiten ausgeführt, die sowohl als bauliche Leistungen i. S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind, so kommt es für eine Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich darauf an, ob neben diesen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerke zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, z. B. einen Meister, dieses Gewerks besteht (vgl. BAG Urteil vom 10. Oktober 1987, BAGE 56, 214 = AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - und vom 23. November 1988 - 4 AZR 314/88 - AP Nr. 2 u. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker).
  • BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 646/93

    Baugewerbliche Tätigkeiten - Betrieb des Glaser- oder Schreinerhandwerks

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Mit der Zuordnung derartiger Tätigkeiten zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV hat sich der Senat - ausgehend vom Urteil des Vierten Senats vom 13. März 1991 (- 4 AZR 436/90 - AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) - in zahlreichen Urteilen befaßt (Urteil vom 27. Januar 1993 - 10 AZR 203/91 -, n.v., vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 40/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 646/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 28. Juli 1993 - 10 AZR 556/92 -, n.v. und vom 12. Oktober 1994 - 10 AZR 4/94 -, n.v.).
  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 107/95

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Sozialzusatzversorgungskasse

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 7. April 1993 (- 10 AZR 618/90 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) und im Urteil vom 19. Juli 1995 (- 10 AZR 107/95 -, n.v. ) fortgeführt.
  • BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 314/88

    Tarifliche Zuordnung der Abdichtung von Flachdächern zum Dachdeckerhandwerk -

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Werden Arbeiten ausgeführt, die sowohl als bauliche Leistungen i. S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind, so kommt es für eine Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich darauf an, ob neben diesen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerke zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, z. B. einen Meister, dieses Gewerks besteht (vgl. BAG Urteil vom 10. Oktober 1987, BAGE 56, 214 = AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - und vom 23. November 1988 - 4 AZR 314/88 - AP Nr. 2 u. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker).
  • BAG, 12.10.1994 - 10 AZR 4/94

    Betrieblicher Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Mit der Zuordnung derartiger Tätigkeiten zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV hat sich der Senat - ausgehend vom Urteil des Vierten Senats vom 13. März 1991 (- 4 AZR 436/90 - AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) - in zahlreichen Urteilen befaßt (Urteil vom 27. Januar 1993 - 10 AZR 203/91 -, n.v., vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 40/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 646/93 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 28. Juli 1993 - 10 AZR 556/92 -, n.v. und vom 12. Oktober 1994 - 10 AZR 4/94 -, n.v.).
  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87

    Voraussetzungen des Verfahrens für den Lohnausgleich - Voraussetzungen des

    Auszug aus BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95
    Werden Arbeiten ausgeführt, die sowohl als bauliche Leistungen i. S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind, so kommt es für eine Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich darauf an, ob neben diesen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerke zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, z. B. einen Meister, dieses Gewerks besteht (vgl. BAG Urteil vom 10. Oktober 1987, BAGE 56, 214 = AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - und vom 23. November 1988 - 4 AZR 314/88 - AP Nr. 2 u. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker).
  • BAG, 27.01.1993 - 10 AZR 203/91

    Pflicht zur Beitragszahlung für die gewerblichen Arbeitnehmer eines Baubetriebs -

  • BAG, 28.07.1993 - 10 AZR 556/92
  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 67/84

    Auflösungsvertrag - Eigenkündigung mit abgekürzter Frist - Kündigungserklärung -

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es zunächst darauf an, ob im Klagezeitraum im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (st. Rspr. vgl. zB BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 - 15. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 - 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Für diese hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt und weiterentwickelt worden sind (14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - BAGE 56, 214; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81 mwN; 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 106; 25. Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250, 256; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 -).

  • BAG, 21.10.2009 - 10 AZR 73/09

    Baugewerbe - Gewerbe "Installateur und Heizungsbauer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Frage der Teilnahme des Beklagten am Urlaubskassenverfahren maßgebend, ob in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in seinem Betrieb oder in einer von ihm in Deutschland unterhaltenen selbständigen Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV/1986 und VTV/1999 arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V VTV/1986 und VTV/1999 fallen, wobei es auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien nicht ankommt (BAG 19. November 2008 - 10 AZR 864/07 - 3. Mai 2006 - 10 AZR 344/05 - AP AEntG § 1 Nr. 25 = EzA AEntG § 1 Nr. 10; 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 - 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - BAGE 111, 302, 309; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).

    Werden in einem Betrieb Arbeiten ausgeführt, die sowohl als gewerblich bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV/1986 und VTV/1999 als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII aufgeführten Gewerke anzusehen sind, kommt es für die Zuordnung des Betriebs aber darauf an, ob neben diesen "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten durchgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk zuzuordnen und für dieses typisch sind (st. Rspr., vgl. BAG 20. April 2005 - 10 AZR 282/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Elektrohandwerk Nr. 3; 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 = EzA Bauindustrie Nr. 98; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).

  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 358/07

    Baugewerbe - Montage von Gewächshäusern - Urproduktion

    Für die Frage, ob im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 289 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 132; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).

    In solchen Fällen kommt es für eine Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich darauf an, ob neben diesen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen Gewerk zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, zB einen Meister dieses Gewerkes, besteht (BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 -AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).

    Vielmehr verwendet er Glas als Baustoff, was auch zum Berufsbild des Trockenbaumonteurs gehört (BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - aaO).

  • BAG, 18.10.2006 - 10 AZR 576/05

    Spezialitätsgrundsatz im Geltungsbereich des AEntG

    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es zunächst darauf an, ob im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (st. Rspr. vgl. BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 -, zu II 2 der Gründe; 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 -, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 756/05

    Baugewerbe - Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal

    Dabei kommt es nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien an (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 -, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 169/04

    Baugewerbe - Auskunftsklage

    Zu den sog. "sowohl-als-auch-Tätigkeiten" gehören Glasversiegelungsarbeiten sowohl zwischen Scheibe und Fenster- oder Türrahmen als auch die Fugungsarbeiten zwischen Fenster und Mauerwerk (BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).
  • BAG, 16.05.2001 - 10 AZR 438/00

    Abgrenzung: Baugewerbe - Dachdeckerhandwerk

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).

    Werden Arbeiten ausgeführt, die sowohl als baugewerbliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. I - V VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind, so kommt es für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV darauf an, ob neben diesen "Sowohl-als-auch-Arbeiten" in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten durchgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (ebenfalls 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, zB Meister dieses Gewerkes besteht (BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 22. Januar 1997 aaO).

    Soweit der Senat im Urteil vom 23. August 1995 (- 10 AZR 105/95 - aaO) ausgeführt hat, daß ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend Anschlußverfugungs- und Glasversiegelungsarbeiten ausführt, nur dann als Betrieb des Glaserhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen sei, wenn in ihm die Arbeiten in nicht unerheblichem Umfange von gelernten Arbeitnehmern des Glaserhandwerks (Glasergesellen) ausgeführt oder von einem Fachmann des Glaserhandwerks (Glasermeister) beaufsichtigt werden, bedeutet dies keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung.

  • BAG, 21.10.2009 - 10 AZR 90/09

    Baugewerbe - Rohrleitungsbauarbeiten - Urproduktion

    b) Für die Frage, ob im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 - BAGE 120, 197; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).
  • BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96

    Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG Urteil vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.).

    In nicht unerheblichem Umfang werden solche Arbeiten nach der Rechtsprechung des Senats ausgeführt bzw. beaufsichtigt, wenn sie zu mindestens 20 % anfallen (BAG Urteil vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 22. November 1995 - 10 AZR 981/94 -, n.v.; vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 107/95 -, n.v.) sind solche "sowohl-als auch"-Tätigkeiten nicht geeignet, die Eigenschaft des Betriebes der GmbH & Co. als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, der vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist, zu begründen.

  • BAG, 20.04.2005 - 10 AZR 282/04

    Baugewerbe - Montage vorgefertigter Kabelträgersysteme

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 268, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 b der Gründe; 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 -, zu II 2 der Gründe).

    Werden in einem Betrieb Arbeiten ausgeführt, die wie die vom Beklagten verrichteten Montagearbeiten sowohl als gewerblich bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII aufgeführten Gewerke anzusehen sind, kommt es für die Zuordnung des Betriebes darauf an, ob neben diesen "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten durchgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk zuzuordnen sind (st. Rspr., vgl. BAG 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 98; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).

  • BAG, 11.06.1997 - 10 AZR 525/96

    Einweisung und Überwachung der Arbeitnehmer von Nachunternehmen als

  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 223/96

    Baugewerbliche Tätigkeiten - Bautenschutzarbeiten - Betrieb des Maler- und

  • BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 321/05

    Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung

  • BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 305/07

    Baugewerbe - Fertiggaragen

  • BAG, 27.10.2004 - 10 AZR 119/04

    Verlegung von Natursteinböden - Steinmetzhandwerk

  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 483/00

    Treppenbauarbeiten als bauliche Leistung - Modellbauer

  • BAG, 19.11.2008 - 10 AZR 864/07

    Baugewerbe - selbständige Betriebsabteilung

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 995/06

    Baugewerbe - Estrichaufrauarbeiten - Parkettleger

  • BAG, 20.06.2007 - 10 AZR 302/06

    Geltungsbereich des VTV und Einschränkung der AVE

  • BAG, 03.05.2006 - 10 AZR 344/05

    Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus der Schweiz

  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 348/05

    Bürgenhaftung - Erklärung des Bürgen mit Nichtwissen

  • BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 582/98

    Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

  • BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 593/08

    Baugewerbe - Gleisbauarbeiten - Weichenmontage

  • BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 115/05

    Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung

  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 242/08

    Baugewerbe - Isolierarbeiten - Abbruch

  • BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 67/08

    Baugewerbe - Bohrungen zur Erdwärmegewinnung - Verjährung

  • BAG, 20.09.1995 - 10 AZR 609/94

    Anforderungen an ein Baubetrieb bei der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen

  • BAG, 01.08.2007 - 10 AZR 369/06

    Malerhandwerk - Ausführung von Putzarbeiten

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 392/05

    Baugewerbe - Wasserbauarbeiten durch Taucher

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 637/05

    Baugewerbe - chemische Bodenverfestigung

  • BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 270/05

    Baugewerbe - Montage von Reinraumanlagen

  • BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 587/04

    Baugewerbe - selbständige Betriebsabteilung

  • LAG Hessen, 14.02.2000 - 16 Sa 1295/99

    Streitigkeit über Auskunftsverpflichtung und Zahlungsverpflichtungen nach

  • LAG Hessen, 31.10.2005 - 16 Sa 654/05

    Geltungsbereich der Bautarifverträge

  • LAG Hessen, 10.03.2008 - 16 Sa 1610/07

    Tarifauslegung - Sozialkasse - Glaserhandwerk - Baugewerbe

  • LAG Hessen, 08.05.2006 - 16 Sa 1644/05

    Betrieblicher Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 251/02

    Sozialkassen im Baugewerbe - Steinflächenveredelung - Steinmetzhandwerk

  • BAG, 17.01.1996 - 10 AZR 138/95

    Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer

  • BAG, 20.06.2007 - 10 AZR 312/06

    Geltungsbereich des VTV und Einschränkung der AVE

  • LAG Hessen, 26.02.2008 - 15 Sa 724/03

    Zur Geltung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für

  • BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 594/08

    Baugewerbe; Gleisbauarbeiten; Weichenmontage

  • LAG Hessen, 12.01.1996 - 15 Sa 385/93

    Tarifgeltung: betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge

  • BAG, 22.11.1995 - 10 AZR 500/95

    Pflicht zur Beitragszahlung an eine Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes -

  • LAG Hessen, 31.07.2006 - 16 Sa 1889/05

    Betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge - Fenstereinbau - Türeinbau

  • LAG Berlin, 17.05.2000 - 17 Sa 2579/99

    Tarifgeltung: VTV - Zimmererhandwerk und Schreinerhandwerk

  • LAG Hessen, 20.03.2000 - 16 Sa 591/99

    Sozialkassenverfahren: Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit polnischen

  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 309/03

    Geltungsbereich VTV-Bau, Tarifpluralität; MTV für das holz- und

  • LAG Hessen, 27.11.1995 - 15 Sa 974/95
  • LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02

    MTV 1991 für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen

  • LAG Hessen, 19.03.2001 - 16 Sa 1545/00

    Geltungsbereich der Bautarifverträge für Gleisbauarbeiten

  • LAG Hessen, 08.01.2001 - 16 Sa 80/00

    Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

  • LAG Berlin, 07.10.1998 - 6 Sa 59/98

    Erweiterung des betrieblichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages durch

  • BAG, 22.11.1995 - 10 AZR 981/94
  • BAG, 09.12.1998 - 10 AZR 248/98
  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 109/03
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