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   BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14   

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https://dejure.org/2016,45956
BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14 (https://dejure.org/2016,45956)
BAG, Entscheidung vom 23.08.2016 - 1 ABR 22/14 (https://dejure.org/2016,45956)
BAG, Entscheidung vom 23. August 2016 - 1 ABR 22/14 (https://dejure.org/2016,45956)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 2 S 1 BetrVG, § 77 Abs 2 S 2 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG
    Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen

  • IWW

    § 99 BetrVG, § ... 99 Abs. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 GBV, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 100 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 GBV, § 9 Abs. 2 GBV, § 9 GBV, GBV, § 81 Abs. 1 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 4 GBV, § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 77 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 293 Satz 2 ZPO, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 3 GBV, § 7 Abs. 1 GBV, § 4 Abs. 4 GBV, § 99 Abs. 3 BetrVG, § 88 BetrVG, § 4 Abs. 3 Buchst. a GBV, § 87 Abs. 1, § 97 Abs. 2 Satz 1, § 98 BetrVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 GBV, § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BetrVG, § 4 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a GBV, § 559 ZPO, § 139 Abs. 1 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 90 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mangels Beschwer des Rechtsmittelführers; Schriftformerfordernis bei Betriebsvereinbarungen mit Bezug auf weitere Unterlagen; Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; Erweiterung der Zustimmungsverweigerungsgründe über ...

  • bag-urteil.com

    Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen

  • Betriebs-Berater

    Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen

  • rewis.io

    Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Verfahrensrecht - Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mangels Beschwer des Rechtsmittelführers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - und die Antragsbefugnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsvereinbarung - und das Schriftformerfordernis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versetzung - und die Erweiterung der Mitbestimmung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anschlussrechtsbeschwerde - und die Frist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels - und die Beschwer des Rechtsmittelführers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Antragserweiterungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Stellungnahme des Betriebsrates nach § 99 BetrVG

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzungen: Grenzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 156, 135
  • NJW 2017, 12
  • NZA 2017, 194
  • BB 2017, 51
  • BB 2017, 58
  • JR 2018, 415
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 49/08

    Zustimmungsersetzung - Vereinbarung über die Verweigerung der Zustimmung des

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zwar in einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich erweitert werden (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 20 mwN, BAGE 131, 358) .

    Mangels Fristablauf käme es für das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht zur Konkretisierung des Prüfungsumfangs auf vom Betriebsrat rechtzeitig geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgründe (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 20 mwN, BAGE 131, 358) .

    Eine Betriebsvereinbarung, welche die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgründe beseitigte, würde das gerichtliche Verfahren im Rahmen der Zustimmung zur betreffenden personellen Einzelmaßnahme - auch im Rahmen der Überprüfung eines Spruchs der Einigungsstelle - in unzulässiger Weise verändern (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 24, BAGE 131, 358) .

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 94/12

    Antragsbefugnis - Unbestimmter Feststellungsantrag im Beschluss-verfahren

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    a) Die GBV EM ist allerdings erst im Jahr 2015 aufgrund der "Erklärung zur GBV EM" wirksam vereinbart worden (offengelassen in BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 35; anders aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen der Beteiligten 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 26 ff., BAGE 147, 19) .

    Eine Ausnahme besteht dann, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 31 mwN) .

  • BAG, 18.03.2014 - 1 AZR 807/12

    Dienstvereinbarung - Schriftform - Bekanntgabe

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    Bei einer Gesamtbetriebsvereinbarung muss die eigenhändige (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - Rn. 22, BAGE 126, 251) Unterzeichnung durch beide Betriebsparteien auf derselben Urkunde erfolgen (BAG 18. März 2014 - 1 AZR 807/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 273) .

    Darüber hinaus muss klar und zweifelsfrei feststehen, auf welche Bestimmungen Bezug genommen wird (BAG 18. März 2014 - 1 AZR 807/12 - Rn. 17, BAGE 147, 273) .

  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97

    Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    (3) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die hier betroffene Arbeitgeberin zugleich Gewerkschaft ist und zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder keine Tarifverträge mit sich selbst abschließen kann (vgl. BAG 17. Februar 1998 - 1 AZR 364/97 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 88, 38) .
  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 853/13

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    bb) Dieses Auslegungsergebnis entspricht sowohl dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen als auch dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung (dazu BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 22, BAGE 153, 46) .
  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 744/00

    Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - Erweiterung des

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    Die Aufzählung der in dieser Vorschrift genannten Angelegenheiten ist nicht abschließend (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 744/00 - zu III 1 der Gründe) .
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 2/05

    Umfang der Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    Das wäre mit dem Rechtssicherheitsinteresse gerade von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 21, BAGE 118, 141) .
  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 5/14

    Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    Deren Inhalt ist von den Gerichten für Arbeitssachen nach § 293 Satz 2 ZPO als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts daraufhin zu überprüfen, ob sie den erhobenen Anspruch betrifft (dazu BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 19 mwN) .
  • BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 31/03

    Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - Rn. 24; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B III 2 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19) .
  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 39/12

    Altersteilzeit - Mitbestimmung - tarifersetzende Regelung

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 22/14
    a) Die GBV EM ist allerdings erst im Jahr 2015 aufgrund der "Erklärung zur GBV EM" wirksam vereinbart worden (offengelassen in BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 35; anders aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen der Beteiligten 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 26 ff., BAGE 147, 19) .
  • BAG, 20.05.2008 - 1 ABR 19/07

    Antragsbefugnis im Beschlussverfahren

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 355/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung - Kündigung wegen

  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 320/11

    Zulässigkeit der Revision - Beschwer

  • LAG München, 06.02.2014 - 4 TaBV 85/13

    Gesamtbetriebsvereinbarung Erweiterte Mitbestimmung 2001 bei der Vereinten

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09

    Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02

    Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 86/07

    Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen

  • BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers

    Eine Ausnahme besteht dann, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert, Verfahrensrechte der anderen Verfahrensbeteiligten nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 ABR 75/16 - Rn. 36, BAGE 162, 379; 23. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 48, BAGE 156, 135) .
  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 6/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

    Das gilt nicht, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 135) .
  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 460/20

    Verbraucherinsolvenz - Disposition über die Arbeitskraft

    Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach dem rechtskraftfähigen Inhalt der angegriffenen Entscheidung (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 12, BAGE 156, 135) .
  • LAG Köln, 14.08.2020 - 9 TaBV 11/20

    Telearbeit - Widerruf - Ermessen - Tarifvertrag

    Dies wäre mit dem Rechtssicherheitsinteresse von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom23. August 2016 - 1 ABR 22/14 -, BAGE 156, 135-149, Rn. 40).
  • ArbG Kiel, 30.03.2021 - 3 Ca 1779 e/20

    Betriebsvereinbarung, Kurzarbeit, Gebot der Bestimmtheit, Gebot der

    Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass das Bezugsobjekt bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vorliegt und zweifelsfrei - ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln - feststeht, worauf Bezug genommen wird (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 542/15 - Rn. 25; BAG 23. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 33, BAGE 156, 135).
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 101/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach dessen rechtskraftfähigem Inhalt (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 12, BAGE 156, 135; BGH 2. Mai 2019 - IX ZR 347/18 - Rn. 5) .
  • LAG Hamm, 14.02.2017 - 7 TaBV 91/16

    Versetzung, Zustimmungsersetzung, vorläufige Maßnahme

    Für die vom Betriebsrat eingelegteAnschlussbeschwerde gilt, dass sie zwar außerhalb der Beschwerdefrist des § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist; indessen ist sie wegen der besonderen Regelung des § 90 ArbGG, der für denBeschwerdegegner eine gesetzliche Äußerungsfrist nicht kennt, an keine Frist gebunden (BAG, Beschluss vom 23.08.2016, 1 ABR 22/14 Rdnr. 54; grundlegend BAG, Beschluss v. 20.12.1988, 1 ABR 63/87).
  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 55/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

    Das gilt nicht, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 135) .
  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 3/17

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

    Das gilt nicht, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 135).
  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 7/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

    Das gilt nicht, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 135).
  • LAG Köln, 24.02.2017 - 9 TaBV 11/17

    Beschwerde; Einigungsstelleneinsetzungsverfahren; Person des Vorsitzenden;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 - 5 TaBV 15/14

    Stellenbesetzung - Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats - Auslegung einer

  • LAG Köln, 29.01.2021 - 9 TaBV 31/20

    Mitwirkungspflicht bei Vorweggewährung von Entgeltstufen nach TVöD-K

  • LAG Nürnberg, 22.09.2017 - 8 TaBV 9/17

    Einstellung - Zustimmungsersetzung - vorläufige Einstellung - Feststellungsantrag

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