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   BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18   

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https://dejure.org/2018,25213
BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 (https://dejure.org/2018,25213)
BAG, Entscheidung vom 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 (https://dejure.org/2018,25213)
BAG, Entscheidung vom 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 (https://dejure.org/2018,25213)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung; Beharrliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung; Bestimmung von Ort, Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den ...

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

  • rabüro.de

    Zur außerordentlichen Kündigung wegen weisungswidrigem Sammeln von Pfandflaschen

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung - Sammeln von Pfandflaschen entgegen einer Weisung des Arbeitgebers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung; Einzelfallentscheidung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristlose Kündigung - oder: wenn die Putzfrau Pfandflaschen sammelt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sammeln von Pfandflaschen entgegen einer Weisung des Arbeitgebers - Außerordentliche Kündigung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wiederholtes Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit trotz Verbots vom Arbeitgeber kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung - oder: wenn die Reinigungskraft Pfandflaschen sammelt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sammeln von Pfandflaschen führt zur fristlosen Kündigung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beharrliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten als Kündigungsgrund

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Pfandflaschensammeln als Kündigungsgrund

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen des Sammelns von Pfandflaschen entgegen einer Weisung des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (34)

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 11, BAGE 159, 267) .

    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26, BAGE 159, 267) .

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 30, BAGE 159, 267) .

    Nur dies entspricht dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse der Klägerin, da die Beklagte die ordentliche Kündigung nur "höchst vorsorglich" und damit auflösend bedingt für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung beendet ist (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 46, BAGE 159, 267; 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 333) .

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 11, BAGE 159, 267) .

    Das gilt sowohl für eine Verletzung der Hauptleistungspflicht als auch von Nebenpflichten (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 29; 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 18, BAGE 157, 84) .

    a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26, BAGE 159, 267) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 30, BAGE 159, 267) .

  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens (BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 22, BAGE 140, 223; 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - zu B I der Gründe, BAGE 101, 285) .

    Zwar sollte es nach der Begründung der Beklagten auch ihr äußeres Erscheinungsbild gegenüber der Auftraggeberin fördern (vgl. dazu BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 22, BAGE 140, 223; 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - Rn. 9, BAGE 121, 147) .

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 47/17

    Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht - Betriebliches

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 19, BAGE 160, 325; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, BAGE 160, 296) .

    Seine Würdigung ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 20, BAGE 160, 325; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 46, BAGE 160, 296) .

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 19, BAGE 160, 325; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, BAGE 160, 296) .

    Seine Würdigung ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 20, BAGE 160, 325; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 46, BAGE 160, 296) .

  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01

    Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens (BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 22, BAGE 140, 223; 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - zu B I der Gründe, BAGE 101, 285) .
  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 52/14

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Beteiligtenwechsel - Änderung gewillkürter

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Dagegen sind Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren - sog. Arbeitsverhalten -, nicht mitbestimmungspflichtig (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 24, BAGE 160, 41) .
  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der Schuldner damit nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 37) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 16, BAGE 156, 370; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 15, BAGE 143, 244; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 18) .
  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 18/14

    Einigungsstellenspruch über Unzuständigkeit - Inhalt einer Feststellungsklage

    Auszug aus BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
    Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 20; 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 22, BAGE 151, 117) .
  • BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 48/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 85/12

    Mitbestimmung in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 18/06

    Kosten für einheitliche Personalkleidung

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 63/10

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Parkplatz - Gesetzesvorbehalt

  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 400/83

    Wirksame Abmahnung einer Arbeitnehmerin als Voraussetzung der Kündigung - Zugang

  • LAG Hessen, 23.01.2018 - 8 Sa 334/17

    Rechtswirksame außerordentliche Kündigung einer über 26 Jahre beschäftigten

  • BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 804/11

    Arbeitsvertrag - Weisungsrecht - Verpflichtung des Arbeitnehmers, die

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

  • BAG, 13.08.2010 - 1 AZR 173/09

    Freistellung von der Arbeitspflicht für gewerkschaftliche Betätigung

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 606/08

    Abmahnung - Weisungsrecht

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

  • BAG, 10.03.1998 - 1 AZR 658/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitsleistung für "Dritte"

  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 559/03

    Arbeitspflicht - Konkretisierung - Mitbestimmung beim Schichtwechsel

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) .

    cc) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob das Berufungsgericht bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 41; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198) .

    Damit hat es verkannt, dass es bei der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht um eine repressive Strafzumessung oder Sanktion für begangenes Unrecht in der Vergangenheit geht, sondern um die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) sowie um die Abwägung von Interessen im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft zumutbar ist.

  • LAG Köln, 19.06.2020 - 4 Sa 644/19

    Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

    Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG, Urteil vom 23. August 2018 - 2 AZR 235/18, Rn. 44, juris; BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 848/15, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 25. November 2010 - 2 AZR 801/09, Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 30, juris).
  • LAG Hamm, 27.01.2023 - 13 Sa 1007/22

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Schwerer Vertrauensbruch durch

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris ; vom 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40 - juris; vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27 - juris).
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