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   BAG, 23.09.1965 - 5 AZR 335/64   

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https://dejure.org/1965,1071
BAG, 23.09.1965 - 5 AZR 335/64 (https://dejure.org/1965,1071)
BAG, Entscheidung vom 23.09.1965 - 5 AZR 335/64 (https://dejure.org/1965,1071)
BAG, Entscheidung vom 23. September 1965 - 5 AZR 335/64 (https://dejure.org/1965,1071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eintrittsjahr - Austrittsjahr - Gewährung von Teilurlaub - Zwölftelungsprinzip - Tarifliches Vorrangsprinzip - Ausschluß von Doppelansprüchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 289
  • NJW 1966, 221
  • DB 1966, 828
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 29.11.1962 - 5 AZR 110/62

    Bestimmungen des Urlaubsgesetzes Niedersachsen - Geltungsbereich - Betreffender

    Auszug aus BAG, 23.09.1965 - 5 AZR 335/64
    wachsen seien, wie ihn Abschnitt I Nr. 6 Abs0 1 des oben erwähnten Tarifvertrages im Auge hat, ist überhaupt nicht gegebene hie letztere Vorschrift besagt, daß ein Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden isto Sie stimmt mit § 6 AbsD 1 BUrlG wörtlich überein und kann - auch nach dem (Jesamt Z u sammenhang des Tarifvertrages - nicht anders ausgelegt wer den als diese Gesetzesbestimmung, deren Anwendbarkeit vor aussetzt, daß die Urlaubsansprüche aus den mehreren Arbeitsverhältnissen desselben Kalenderjahres sich - ganz oder teilweise - auf einander überschneidende Zeiträume beziehen . Wenn bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb desselben Kalen derjahres zwei oder mehrere Urlaubsregelungen Platz greifen und angewendet werden, die - jede für sich - den Urlaub gemäß dem Zwölftelungsgrundsatz nach Kalender- bzw0 Beschäf tigungsmonaten aufteilen, fehlt es an einer solchen Überschneidungo Der Beschäftigungszeitraum bei jedem einzelnen Arbeitgeber wird in solchen Fällen vielmehr urlaubsmäßig gesondert betrachtet und abgerechnet mit der Folge, daß die Anrechnung des im früheren Arbeitsverhältnis gewährten Urlaubs auf den gegen den späteren Arbeitgeber anteiismäßig entstehenden Urlaubsanspruch entfällt , Die Vorschrift in Abschnitt I N r 0 6 Absn 1 des hier eingreifenden Tarifvertrages ist vorliegendenfalls daher una.nwendbar0 Den gleichen Grundsatz hat der Senat auch bereits in der Entscheidung vom 29 c. November 1962 - 5 AZR 110/62 - (AP Nr0 5 zu § 5 UrlaubsG Niedersachsen) zu der Bestimmung des § 3 Abs" 2 des inzwischen aufgehobenen Urlaubsgesetzes Niedersachsen vertreten; die Vorschrift schränkte den Urlaubsanspruch des innerhalb eines Urlaubsjahres weniger als 12 Monate in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers auf Teilansprüche entsprechend dem Zwölftelungsprinzip ein und führte daher für das Ein- und Aus trittsjahr genau so zur Zwölftelung des Urlaubs wie Abschnitt I Nr" 4 AbSo 1 des obigen Tarifvertrages0 Die vorstehend dargelegte Auffassung führt auch zu dem.
  • BAG, 10.02.1966 - 5 AZR 408/65

    Kuraufenthalte - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Beurlaubungen für

    Kalenderjahr dem Betrieb sngehört, nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs erhält0 Gegen die Rechtsgültigkeit der letzteren Tarifnorm bestehen keine Bedenken, obwohl sie die Rechtsstellung des Arbeitnehmers im Vergleich zum Gesetz (§ 5 Abs"1 lito c BUrlG) verschlechtert (vgl» BAG Urteil vom 23o September 1965 - 5 AZR 335/64 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und in der AP bestimmt; ferner AP Kr« 5 zu § 13 BUrlG, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt)« Sie führt dazu, daß der der Klägerin an sich nach § 13 Ziffo 5 TV zustehende Vollurlaubsanspruch sich infolge des Ausscheidens am 30« -September 1964 auf 18 Tage verkürzt« Biese auf Grund des § 13 Ziff« 4 TV eintretende Kürzung des tariflichen Vollurlaubs ist entsprechend auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Klägerin der gesetzliche Mindesturlaub frei von der Anrechnungsbefugnis des § 13 Ziff« 8 TV zu erhalten ist« Denn die Klägerin hat nach § 13 Ziff« 4 TV Anspruch auf eine Befriedigung ihres Urlaubsanspruchs nur für die Bauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; würde ihr hingegen der volle Mindesturlaubsan.spruch von 18 Tagen zugestanden, so wäre sie urlaubsmäßig für das ganze Kalenderjahr 1964 ab gefunden o Es kann ihr daher der Mindesturlaub nur in dem Umfang anrechnungsfrei erhalten bleiben., der der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entspricht Von der Anrechnung können somit hier nur drei Viertel von 18 Tagen = aufgerundet 14 Tage unberührt bleiben" Da die Klägerin unstreitig hiervon 12 Tage bereits erhalten hat? verbleiben ihr noch 2 Tage? der hierauf entfallende Ab" geltungsanspruch beträgt nach der unstreitigen rechnerischen Grundlage des geltend gemachten Klageanspruchs 54, 24 DM (ein Drittel von 162, 72 DM).
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