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   BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08   

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BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 (https://dejure.org/2009,3947)
BAG, Entscheidung vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 (https://dejure.org/2009,3947)
BAG, Entscheidung vom 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 (https://dejure.org/2009,3947)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt [Selbständigkeit, Etagen- bzw. Sammelkasse]

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingruppierung einer Kassiererin in Einrichtungshaus mit Randsortiment

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 598 (Ls.)
  • DB 2010, 680
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87

    Beschäftigung an der Sammelkasse eines Verbrauchermarktes als Voraussetzung der

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 u. 407/83 -) und vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vorstellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen.

    Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000, 00 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage (vgl. nur 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 131; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18).

    Dies bedeutet, dass beide Warenbereiche in einem nicht unerheblichen Umfang vorhanden sein müssen (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 20).

    Aus der Entstehungsgeschichte dieses Tätigkeitsbeispiels ergibt sich jedoch, dass der Etagenkasse neben ihrer räumlichen Zuständigkeit gegenüber den sonstigen Kassen weitergehende oder übergeordnete Funktionen zukommen müssen (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23 unter Verweis auf die Funktion einer Etagenkasse).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien den Kassen ohne besondere übergeordnete Funktion die Kassen mit derartigen Funktionen gegenübergestellt (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24).

    (1) Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Sammelkasse im Sinne des GTV nur vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23; ebenso 10. April 1996 - 10 AZR 758/95 - juris-Rn. 21 für den GTV Einzelhandel NRW).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Sammelkasse übergeordnete Aufgaben oder Funktionen wahrzunehmen hat (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23 f.).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 25 ausdrücklich zum GTV; zur "Selbständigkeit" in anderen Vergütungsordnungen entsprechend 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 24, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, 174 f.; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 20, 229, 238 f.).

    Dass bei der Beklagten wegen der Größe des Einrichtungshauses und des hohen Publikumsverkehrs dichtere Arbeitsvorgänge als in kleinen Einzelhandelsgeschäften bestehen, mag die Umstände, unter denen die Arbeit zu erbringen ist, erschweren, hat aber mit der Selbständigkeit der Tätigkeit nichts zu tun (vgl. BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 26).

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet (BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    Soweit nach § 11 Ziff. 2 Satz 3 MTV die in den Beschäftigungsgruppen aufgeführten Beispiele weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend sind, bedeutet dies lediglich, dass die Nichtzugehörigkeit eines Beschäftigten zu einem Tätigkeitsbeispiel nicht seine Eingruppierung in die betreffende Gruppe hindert (ausf. BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126 f.).

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 u. 407/83 -) und vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vorstellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen.

    Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000, 00 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage (vgl. nur 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 131; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

  • BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01

    Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    (a) Die Verwendung bzw. Definition des Begriffs "Verbrauchermarkt" hat in der Fachliteratur seit den 80er Jahren keine wesentliche Änderung erfahren (so auch BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 45).

    Dies spricht dafür, dass auch die Tarifvertragsparteien die Auslegung des Senats für zutreffend halten (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 31).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

    Eine Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewertungen scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie aus (vgl. BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 48).

  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 113/01

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    Dies spricht dafür, dass auch die Tarifvertragsparteien die Auslegung des Senats für zutreffend halten (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 31).

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 406/83
    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 u. 407/83 -) und vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vorstellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen.

  • BAG, 19.04.1978 - 4 AZR 721/76

    Revisionsgerichtliche Überprüfung - Arbeitsvorgänge - Tatsachenfeststellungen -

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 25 ausdrücklich zum GTV; zur "Selbständigkeit" in anderen Vergütungsordnungen entsprechend 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 24, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, 174 f.; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 20, 229, 238 f.).
  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 620/05

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Versuchslabor einer Universität

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 25 ausdrücklich zum GTV; zur "Selbständigkeit" in anderen Vergütungsordnungen entsprechend 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 24, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, 174 f.; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 20, 229, 238 f.).
  • BAG, 14.04.1999 - 4 AZR 189/98

    Bewährungsaufstieg nach BAT - Rückgriff auf Tätigkeiten zur Zeit der DDR

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 25 ausdrücklich zum GTV; zur "Selbständigkeit" in anderen Vergütungsordnungen entsprechend 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 24, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, 174 f.; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 20, 229, 238 f.).
  • BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95

    Grundsätze bei der Tarifauslegung - Begriff der Sammelkasse - Zulage für

    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    (1) Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Sammelkasse im Sinne des GTV nur vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23; ebenso 10. April 1996 - 10 AZR 758/95 - juris-Rn. 21 für den GTV Einzelhandel NRW).
  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 465/81
    Auszug aus BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08
    Der Wortlaut lässt darauf schließen, dass unter einer Etagenkasse eine Kasse zu verstehen ist, die räumlich für ein Stockwerk eines mehrere Etagen umfassenden Einzelhandelbetriebes zuständig ist (BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 465/81 - juris-Rn. 22).
  • BAG, 16.08.1966 - 1 AZR 373/65

    Tätigkeitsmerkmal eines Tarifvertrages - Heraushebende Tätigkeit - Vergleich -

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08

    Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - 6 Sa 47/07
  • BAG, 18.11.2004 - 8 AZR 540/03

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters im Einzelhandel in Sachsen -Tarifauslegung

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 495/94

    Eingruppierung im sozialpsychiatrischen Dienst

  • BAG, 21.08.2002 - 4 AZR 223/01

    Eingruppierung: Rehabilitationsberater in Ersatzkasse

  • BAG, 10.03.1999 - 4 AZR 246/98
  • LAG München, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Eingruppierung Erstkraft Kasse und Mitarbeiter Kassenserviceteam, Einzelhandel

    Die Selbstständigkeit erfordere eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen werde (BAG 23.09.2009, NJOZ 2010, 1311).

    1.3.1 Grundsätzlich gilt, dass bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08).

    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (zur Frage einer selbständigen Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisungen nach dem GTV Einzelhandel BW: BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08, Rn 41, m.w.N.).

    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet (BAG 23.9. 2009, 4 AZR 333/08, Rn 19 ff; BAG 23.01.2019, 4 ABR 56/17, jeweils m.w.N.).

    Es muss eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020, 7 Sa 11/19, Rn 85f; BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87, Rn 23; BAG 22.09.2010, 4 AZR 33/09; BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08).

    Im GTV Einzelhandel Baden-Württemberg ging es um die gemeinsamen Merkmale der gehobenen Aufgaben an Etagen-, Bereichs, Regional- und Sammelkassen als Tätigkeitsbeispiel für Tätigkeiten, die selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden (BAG 23.09.02009, 4 AZR 333/08, Rn 36).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich tendenziell sowohl bei der selbständigen Gewährung von Rabatten auf mangelhafte Artikel (Nachlass bis 15, 00 EUR) als auch der Aufgabe der Vermarktung der neuen Kundenkarte im Rahmen der bestehenden Anweisungen um selbständige Tätigkeiten handelt, die über einfache Kassentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe II hinausgehen, da hier die Mitarbeiterinnen befugt sind, über den Weg oder das Ergebnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu entscheiden (s. hierzu BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08, Rn 44).

  • LAG Nürnberg, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Auslegungsgrundsätze bei Tarifverträgen; Tarifsystematik bei allgemein gefassten

    Die Selbstständigkeit erfordere eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen werde (BAG 23.09.2009, NJOZ 2010, 1311).

    1.3.1 Grundsätzlich gilt, dass bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08).

    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (zur Frage einer selbständigen Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisungen nach dem GTV Einzelhandel BW: BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08, Rn 41, m.w.N.).

    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet (BAG 23.9. 2009, 4 AZR 333/08, Rn 19 ff; BAG 23.01.2019, 4 ABR 56/17, jeweils m.w.N.).

    Es muss eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020, 7 Sa 11/19, Rn 85f; BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87, Rn 23; BAG 22.09.2010, 4 AZR 33/09; BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08).

    Im GTV Einzelhandel Baden-Württemberg ging es um die gemeinsamen Merkmale der gehobenen Aufgaben an Etagen-, Bereichs, Regional- und Sammelkassen als Tätigkeitsbeispiel für Tätigkeiten, die selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden (BAG 23.09.02009, 4 AZR 333/08, Rn 36).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich tendenziell sowohl bei der selbständigen Gewährung von Rabatten auf mangelhafte Artikel (Nachlass bis 15, 00 EUR) als auch der Aufgabe der Vermarktung der neuen Kundenkarte im Rahmen der bestehenden Anweisungen um selbständige Tätigkeiten handelt, die über einfache Kassentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe II hinausgehen, da hier die Mitarbeiterinnen befugt sind, über den Weg oder das Ergebnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu entscheiden (s. hierzu BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08, Rn 44).

  • BAG, 18.05.2011 - 4 ABR 82/09

    Eingruppierung von Kassierern - Begriff des Verbrauchermarktes

    Das hat der Senat für den hier maßgebenden Tarifvertrag bereits ausführlich begründet (23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 ff. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95) .

    bb) An dieser Auslegung hält der Senat im Anschluss an seine Entscheidung vom 23. September 2009 fest und verweist zur Begründung auf dieses Urteil (- 4 AZR 333/08 - Rn. 23 ff. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95) .

    Die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels ist für die entsprechende Eingruppierung ohne Rückgriff auf die allgemeinen Oberbegriffe ausreichend, aber auch erforderlich (ausf. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 30 f. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95) .

    Bei diesen Gegenständen handelt es sich jedoch um Konsumgüter, die entweder dem dauerhaften oder zumindest dem mittel- bis längerfristigen Gebrauch dienen (so schon BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 31 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95) ; hiervon geht auch das Landesarbeitsgericht aus.

    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 41 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95) .

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - 12 TaBV 3/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

    Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - der sich die erkennende Kammer anschließe - liege eine Etagenkasse im Sinne der Beschäftigungsgruppe III des Entgelttarifvertrages vor, wenn ihr neben der räumlichen Zuständigkeit gegenüber den sonstigen Kassen weitergehende oder übergeordnete Funktionen zukommen (Verweis auf BAG vom 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 Rn 33) Dies sei hier nicht der Fall, eine Zusammenfassung der Kassen auf einer Ebene reiche nicht.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen.

    Die erkennende Kammer sieht dies auch im Einklang mit der Entscheidung des BAG vom 23. September 2009 a.a.O., wenn dort von einer "Hierarchie" der Kassen gesprochen wird.

    bb) Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist - auch bei Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 einerseits und des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 anderseits - von einer grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen sowohl bezogen auf die Umgruppierung der Mitarbeiter im Bereich WST aber auch bezogen auf die Eingruppierung der Mitarbeiter im Bereich KST auszugehen.

    Dies erscheint der Kammer auch im Lichte der Entscheidung BAG vom 23. September 2009 a.a.O. noch nicht abschließend geklärt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19

    Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - GTV Einzel- und Versandhandel

    Nur wenn das nicht der Fall ist, ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87, jeweils mwN.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 36 zum Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006 mwN.; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 22) liegt eine " Sammelkasse " vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden.

    Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (noch) für zutreffend halten (vgl. BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 24; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 18, jeweils mwN.), der die Kammer folgt, ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (so genannter "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zum Beispiel in Stadtrandlage.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2010 - 9 Sa 729/09

    Eingruppierung einer Kassiererin in einem Lebensmittel-Discountmarkt

    Bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (z. B. BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 -, Juris).

    Nach der von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 23.09.2009, a. a. O.; BAG 08.02.1984 - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge - Einzelhandel), wollten die Tarifvertragsparteien soweit sie in den Tätigkeitsbeispielen auf bestimmte Betriebstypen abstellen, diese Begriffe im Sinne des entsprechenden Fachbegriffes des Wirtschaftslebens verwenden, wobei zugleich auf die Auffassung der beteiligten Berufskreise und den praktischen Handelsbrauch zurückgegriffen wird.

    Mit der Erhebung eines durch bestimmte Merkmale gekennzeichneten Einzelhandelsgeschäftes zu einem Tatbestandsmerkmal eines Tätigkeitsbeispiels haben die Tarifvertragsparteien für dieses Tätigkeitsbeispiel gerade die Erfüllung sämtlicher Anforderungen vorausgesetzt (vgl. BAG 23.09.2009, a. a. O.).

    Die Klägerin ist auch keine Kassiererin an einer Sammelkasse im Sinne von Fußnote 2 zu Gehaltsgruppe III. Eine Sammelkasse liegt nur vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden (BAG 23.09.2009, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 25.06.2009 - 2 TaBV 15/09).

  • BAG, 13.11.2019 - 4 ABR 3/19

    Eingruppierung von Salesfloor Supervisoren - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Daraus lässt sich aber noch nicht schließen, dass dies die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iSv. § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV maßgeblich prägt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 44) .

    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG 18. Mai 2011 - 4 ABR 82/09 - Rn. 29; 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 41 mwN [jeweils zum GTV Einzelhandel Baden-Württemberg]) .

  • BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der

    Dann sind die Merkmale der allgemeinen Anforderungen heranzuziehen (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95) .
  • BAG, 12.06.2019 - 4 AZR 363/18

    Eingruppierung eines Grillers - Tätigkeitsbeispiel

    Das ist ua. dann der Fall, wenn das Beispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte Entgeltgruppe ausscheidet (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 mwN; 24. April 1996 - 4 AZR 961/94 - zu 4.1 der Gründe; 12. März 1986 - 4 AZR 534/84 -; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121) .

    (b) Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, das allgemeine Tätigkeitsmerkmal sei für die Eingruppierung dann heranzuziehen, wenn das Tätigkeitsbeispiel in mehreren Tarifgruppen genannt ist (BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 980/13 - Rn. 18; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16; 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 mwN) , bezog sich diese Aussage stets auf Fallgestaltungen, in denen über eine Eingruppierung in eine höhere der in Betracht kommenden Entgeltgruppen zu entscheiden war.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17

    Eingruppierung - Gehaltstarifvertrag für Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

    cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei Vergütungsgruppen, in denen - wie vorliegend - allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 mwN) .

    Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - aaO) .

    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - aaO) .

    Eine Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewertungen scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie aus (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 44) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.11.2021 - 8 Sa 22/21

    Eingruppierung einer Kundenberaterin einer Krankenkasse - ETV/MTV

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.11.2021 - 8 Sa 21/21

    Eingruppierung einer Kundenberaterin einer Krankenkasse - ETV/MTV

  • BAG, 26.02.2020 - 4 ABR 19/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren -

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2022 - 6 Sa 212/22

    Tarifliche Eingruppierung

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2022 - 21 TaBV 4/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

  • BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

  • LAG München, 16.08.2021 - 4 TaBV 13/21

    Eingruppierung Kassenkraft und Erstkraft Kasse nach den Tarifverträgen

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2017 - 9 Sa 384/17

    Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren

  • BAG, 04.07.2012 - 4 AZR 694/10

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.01.2012 - 4 Sa 126/11

    Eingruppierung, Einrichtungshaus, Kassiererin, Supermarkt, SB-Laden

  • LAG Nürnberg, 19.01.2021 - 7 TaBV 22/20

    Zur Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe in der konkrete Tätigkeitsbeispiele

  • BAG, 12.06.2019 - 4 AZR 364/18

    Eingruppierung eines Grillers - Tätigkeitsbeispiel

  • BAG, 16.11.2016 - 4 AZR 127/15

    Eingruppierung einer Servicekraft in der Gastronomie

  • BAG, 15.08.2018 - 10 AZR 211/17

    Tarifliche Funktionszulage für Kassierer/innen des Lebensmitteleinzelhandels in

  • ArbG Krefeld, 26.10.2017 - 1 BV 5/17

    Eingruppierung, Einzelhandel, Supervisor

  • ArbG Würzburg, 10.06.2020 - 1 BV 13/19

    Betriebsrat, Eingruppierung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Tarifvertrag, Zustimmung,

  • LAG Düsseldorf, 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17

    Eingruppierung eines Supervisor Salesfloor in einem Einzelhandelsunternehmen nach

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 26 Sa 1130/14

    Haustarifvertrag - Bezugnahmeklausel - Auslegung - Folgen zeit- und

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2018 - 3 TaBV 7/18

    Eingruppierung eines Cash Office Supervisors nach dem Gehaltstarifvertrag

  • LAG Düsseldorf, 10.10.2018 - 4 TaBV 78/17

    Eingruppierung eines Supervisors Lager und einer Supervisorin Cash Office nach

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 361/09

    Funktionszulage - Tätigkeit an einer Ausgangskasse (check-out)

  • LAG Düsseldorf, 15.07.2022 - 7 Sa 661/21

    Eingruppierung; TVöD -NRW; TVöD -VKA; Arbeitsvorgang; einheitlicher

  • LAG Niedersachsen, 23.09.2019 - 8 Sa 413/19

    Auslegung von Tarifnormen; Tarifsystematik zwischen allgemeinen Merkmalen und

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23

    Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Entgeltrahmentarifvertrag für den

  • BAG, 16.11.2016 - 4 AZR 128/15

    Eingruppierung einer Servicekraft in der Gastronomie

  • LAG Düsseldorf, 31.01.2012 - 8 TaBV 53/11

    Eingruppierung einer "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung"

  • LAG Hamm, 01.10.2010 - 10 TaBV 83/09

    Eingruppierung von Kundenberater/innen im Filialbetrieb einer

  • LAG Baden-Württemberg, 22.02.2019 - 12 TaBV 3/18

    Eingruppierung im Kundenservice - TV über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2015 - 9 Sa 411/15

    Rechtsfolgen des Betriebsübergangs hinsichtlich einer dynamischen Bezugnahme

  • LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 13 TaBV 4/14

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Eingruppierung nach

  • LAG Hamm, 23.11.2018 - 13 TaBV 10/18

    Eingruppierung von Salesfloor-Supervisoren und Supervisoren Wareneingang nach dem

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.03.2017 - 3 TaBV 33/16

    Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung, Verkäuferin, ungelernte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 5 Sa 419/19

    Eingruppierung eines Angestellten im Einzelhandel - Funktionszulage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2020 - 5 Sa 100/20

    Eingruppierung eines Gruppenleiters in der Logistik - GTV Einzelhandel

  • LAG Düsseldorf, 28.05.2021 - 6 Sa 51/21

    Eingruppierung einer Leiterin "Checkout" - Auslegung des Begriffs "Abteilung"

  • ArbG Mannheim, 29.04.2021 - 1 BV 24/19

    Umgruppierung - MTV gewerbliche Arbeitnehmer Einzelhandel Baden-Württemberg -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.08.2018 - 5 TaBV 1/18

    Ein- und Umgruppierung - Kassierer im Großhandel

  • LAG Hessen, 20.04.2021 - 15 Sa 83/20

    Tarifgerechte Eingruppierung eines Staplerfahrers im Großhandel; Darlegungs- und

  • ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19

    Betriebsrat, Arbeitgeber, Eingruppierung, Interessenausgleich,

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