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   BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12   

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BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12 (https://dejure.org/2014,38727)
BAG, Entscheidung vom 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12 (https://dejure.org/2014,38727)
BAG, Entscheidung vom 23. September 2014 - 9 AZR 1025/12 (https://dejure.org/2014,38727)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

  • openjur.de

    Befristung; Arbeitnehmerüberlassung; Rechtsmissbrauch

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, Art 288 Abs 3 AEUV, § 559 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 2 TzBfG, § 134 BGB
    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG, § 242 BGB, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, Art. 267 AEUV, Richtlinie 1999/70/EG, Art. 288 Abs. 3 AEUV, § 9 Nr. 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, §§ 134, 138 BGB, § 117 BGB, § 1 Abs. 2 AÜG, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen rechtsgrundloser Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses

  • bag-urteil.com

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

  • rewis.io

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; Arbeitnehmerüberlassung; Rechtsmissbrauch

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen rechtsgrundloser Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmissbräuchliche Befristung bei der Arbeitnehmerüberlassung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    Hierbei handelt es sich um einen separaten Befristungskontrollantrag (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 10 ff., BAGE 145, 128) .

    Aber auch für die begehrte allgemeine Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 11, BAGE 145, 128) .

    Damit ist diese Befristung Gegenstand des (auch) als Befristungskontrollklage zu verstehenden Antrags, nicht aber die vorangegangenen Befristungen (zu einer entsprechenden Auslegung: vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128) .

    Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26, BAGE 145, 128) .

    Die Fiktion eines Vertragsverhältnisses zur Beklagten verlangt der Schutzzweck hingegen nicht (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 -Rn. 27, BAGE 145, 128) .

    (1) Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage, ob die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge es gebietet, im Falle des Missbrauchs von Befristungsmöglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu einem den Missbrauch steuernden Dritten zu fingieren, wenn die ansonsten angenommene "bloße" Unwirksamkeit der Befristungsabrede mit dem Vertragsarbeitgeber sich nicht als eine wirkungsvolle Sanktion erweist, wurde im Nachgang zur Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2013 (- 7 AZR 525/11 -) teilweise angenommen (Greiner NZA 2014, 284, 287; vgl. auch Hjort ArbR 2013, 524) .

    Hierauf hatte bereits der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 19, BAGE 145, 128) .

    Aus §§ 134, 138 BGB, aus § 117 BGB oder aus § 1 Abs. 2 AÜG folgt ebenfalls nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 29 und 35 f., BAGE 145, 128) .

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26, BAGE 145, 128) .

    § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt erkennbar das Regelungsprinzip der Unzulässigkeit von Befristungsketten mit dem formalen Vertragsarbeitgeber zugrunde (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 17 f.; 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18; zur Entstehungsgeschichte: BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 und 26, BAGE 120, 34) .

    (3) Des Weiteren widerspräche es auch nicht dem Ziel der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung - namentlich der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge -, unter "demselben Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen (ausf. vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 20 f.) .

    Der unionsrechtlich im Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) hinreichend Rechnung getragen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21) .

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten

    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    "Das aus dem Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 AEUV und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EU folgende Gebot richtlinienkonformer Auslegung greift hier nicht ein" (BGH 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11 - Rn. 18, BGHZ 195, 135) .

    (b) Zwar ließe sich gegebenenfalls erwägen, aus nationalem Recht, das heißt aus einem entsprechenden Willen des nationalen Gesetzgebers, eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch im Falle der überschießenden Umsetzung zu folgern (BGH 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11 - Rn. 20, BGHZ 195, 135) .

    Diese Pflicht kann aber nur dann bestehen, wenn aus der überschießenden Umsetzung selbst oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte auf den Willen des deutschen Gesetzgebers geschlossen werden kann, eine gespaltene Auslegung in jedem Fall zu vermeiden (zur Annahme einer gespaltenen Auslegung bei der Nachlieferungspflicht im Kaufrecht: vgl. BGH 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11 - Rn. 22, aaO) .

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 527/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt erkennbar das Regelungsprinzip der Unzulässigkeit von Befristungsketten mit dem formalen Vertragsarbeitgeber zugrunde (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 17 f.; 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18; zur Entstehungsgeschichte: BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 und 26, BAGE 120, 34) .

    Auch aus dem Gebot des effet utile folgt nichts anderes (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24) .

  • LAG Sachsen, 27.09.2012 - 6 Sa 257/12
    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. September 2012 - 6 Sa 257/12 - teilweise aufgehoben.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. September 2012 - 6 Sa 257/12 - wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung beantragt, dass die Beklagte sie ab dem 1. Januar 2012 als Fachassistentin im Leistungsbereich SGB II nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TVöD zu bezahlen hat.

  • BAG, 03.05.2006 - 10 AZR 310/05

    Erfolgsbeteiligung nach einem Carried-Interest-Plan

    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    Klageänderungen und Klageerweiterungen werden in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn der neue Sachantrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt und den unstreitigen Parteivortrag stützt (st. Rspr., etwa BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN) .
  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt erkennbar das Regelungsprinzip der Unzulässigkeit von Befristungsketten mit dem formalen Vertragsarbeitgeber zugrunde (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 17 f.; 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18; zur Entstehungsgeschichte: BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 und 26, BAGE 120, 34) .
  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09

    Sachgrundlose Befristung - derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt erkennbar das Regelungsprinzip der Unzulässigkeit von Befristungsketten mit dem formalen Vertragsarbeitgeber zugrunde (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 17 f.; 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18; zur Entstehungsgeschichte: BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 und 26, BAGE 120, 34) .
  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    Selbst bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Arbeitsverhältnis analog § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG zum Entleiher nicht zustande kommen (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 22 ff.; 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - Rn. 10) .
  • BAG, 03.06.2014 - 9 AZR 111/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12
    Selbst bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Arbeitsverhältnis analog § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG zum Entleiher nicht zustande kommen (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 22 ff.; 3. Juni 2014 - 9 AZR 111/13 - Rn. 10) .
  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 853/12

    Befristungskontrollklage - Arbeitnehmerüberlassung

  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

  • EuGH, 11.04.2013 - C-290/12

    Della Rocca - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen ua. in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie aus prozessökonomischen Gründen zugelassen (vgl. BAG 23. September 2014 - 9 AZR 1025/12 - Rn. 34) .
  • BAG, 25.06.2019 - 9 AZR 546/17

    Urlaub - Vereinbarung von Verfallsfristen - Mitwirkungsobliegenheiten des

    Es gilt der Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BAG 23. September 2014 - 9 AZR 1025/12 - Rn. 34) .
  • ArbG Berlin, 13.03.2015 - 28 Ca 741/15

    Befristungskontrolle - Reihe von sachgrundlos befristeten Zeitarbeitsverträgen -

    Kann sich in solcher Lage der letzte Arbeitgeber (hier: Träger des Krankenhausbetriebes) auf die jüngste Befristung nicht berufen (BAG 23.9.2014 - 9 AZR 1025/12 - Juris), so steht die betreffende Schreibkraft danach zu ihm bis auf Weiteres im Dauerarbeitsverhältnis.(Rn.40).

    Klageerwiderungsschrift S. 2-3 (Bl. 26-27 GA) mit Hinweisen auf BAG 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 und 23.9.2014 - 9 AZR 1025/12.S. Klageerwiderungsschrift S. 2-3 (Bl. 26-27 GA) mit Hinweisen auf BAG 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 und 23.9.2014 - 9 AZR 1025/12.

    Ein solcher Rechtsmissbrauch kann jedoch lediglich dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers entgegengehalten werden, nicht dem Arbeitgeber, zu dem der Arbeitnehmer vorher in einem Vertragsverhältnis stand"; 23.9.2014 - 9 AZR 1025/12 - (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Bei der rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss ,an sich', sondern in der Rechtfertigung der mit dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

    Ein solcher Rechtsmissbrauch kann jedoch lediglich dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers entgegengehalten werden, nicht dem Arbeitgeber, zu dem der Arbeitnehmer vorher in einem Vertragsverhältnis stand"; 23.9.2014 - 9 AZR 1025/12 - (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Bei der rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss ,an sich', sondern in der Rechtfertigung der mit dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

    34) S. Klageerwiderungsschrift S. 2-3 (Bl. 26-27 GA) mit Hinweisen auf BAG 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 und 23.9.2014 - 9 AZR 1025/12.

    Ein solcher Rechtsmissbrauch kann jedoch lediglich dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers entgegengehalten werden, nicht dem Arbeitgeber, zu dem der Arbeitnehmer vorher in einem Vertragsverhältnis stand"; 23.9.2014 - 9 AZR 1025/12 - (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Bei der rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss ,an sich', sondern in der Rechtfertigung der mit dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

  • ArbG Osnabrück, 17.03.2015 - 1 Ca 174/14

    Feststellung des Bestehens eines (fiktiven) Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte

    Der Kläger hat ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass das Bestehen eines (fingierten) Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten seit dem 15.08.2011 alsbald festgestellt wird (vgl. BAG Urteil vom 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12 , zit. n. ; BAG Urteil vom 02.06.2010 - 7 AZR 946/08 , AP Nr. 22 zu § 10 AÜG = EzA § 10 AÜG Nr. 13 ; BAG Urteil vom 24.05.2006 - 7 AZR 365/05 , EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114).

    Voraussetzung einer erfolgreichen Befristungskontrollklage ist aber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum streitigen Beendigungszeitpunkt ( BAG Urteil vom 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12 mwN., zit. n. ).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2014 - 2 Sa 76/14

    Abgrenzung des Werk- bzw. Dienstvertrages von der Arbeitnehmerüberlassung

    Entscheidend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die Umgehung gerade in der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten insgesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt (BAG 23. September 2014 - 9 AZR 1025/12).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2014 - 2 Sa 77/14

    Abgrenzung des Werk- bzw. Dienstvertrages von der Arbeitnehmerüberlassung

    Entscheidend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die Umgehung gerade in der Verhinderung der gesetzlich an sich vorgesehenen Begründung eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten insgesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt (BAG 23. September 2014 - 9 AZR 1025/12).
  • LAG Sachsen, 30.05.2013 - 9 Sa 477/12

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Umgehung der Höchstbefristungsdauer

    LAG vom 27.09.2012 - 6 Sa 257/12 Revision anhängig beim Bundesarbeitsgericht nunmehr unter dem Az. 9 AZR 1025/12).
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