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   BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07   

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BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 (https://dejure.org/2008,1365)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 (https://dejure.org/2008,1365)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 (https://dejure.org/2008,1365)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bag-urteil.com

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

  • Betriebs-Berater

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • Judicialis

    BetrVG § 103; ; BGB § 626 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103
    Sanktionen bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ? Zugleich arbeitsvertragliche Pflichtverletzung? ? Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsratsmitglieds auch gegenüber dem Betriebsrat ? Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 BetrVG ? Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • dbb.de PDF, S. 2 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 93, 116, 103 AktG
    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Besprechungen u.ä.

  • dbb.de PDF, S. 2 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 93, 116, 103 AktG
    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2018
  • NZA 2009, 855
  • BB 2009, 2208
  • DB 2009, 1131
  • NZG 2009, 669
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (vgl. etwa Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).

    Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch zukünftig in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO.).

    Der Gesichtspunkt der Prognose gewinnt bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen auch insoweit Bedeutung, als sich die Kündigung jedenfalls dann als unverhältnismäßig erweist, wenn es andere geeignete - mildere - Mittel gibt, um eine Vertragsstörung zukünftig zu vermeiden (vgl. Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO.; KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 KSchG Rn. 111; SPV/Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 921).

  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen von § 103 BetrVG durch das Beschwerdegericht kann in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung abzugeben und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105; 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68).

    Wird einem Betriebsratsmitglied dagegen lediglich die Verletzung einer Amtspflicht vorgeworfen, so ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG möglich (Senat 23. Oktober 1969 - 2 AZR 127/69 - BAGE 22, 178; 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 1; 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105).

    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (vgl. BAG 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - aaO.).

  • BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Verhaltensbedingte Kündigung -

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Auch hier bestehen die jeweiligen Rechtsverhältnisse des Aufsichtsratsmitglieds inhaltlich voneinander getrennt zur Gesellschaft, nämlich zum einen als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis und zum anderen als Mitglied des Organs "Aufsichtsrat" in einem körperschaftlichen Verhältnis (vgl. bereits Senat 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - BAGE 26, 116; Martens ZfA 1980, 672).

    Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwer sind, dass jede weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber unzumutbar erscheint (vgl. Senat 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - aaO.; WWKK/Wißmann § 26 MitbestG Rn. 22).

    c) Unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat das konkrete Arbeitsverhältnis unmittelbar berührt und deshalb als gleichzeitiger Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch als Kündigungsgrund erheblich sein kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senat 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - BAGE 26, 116, 127).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (vgl. etwa Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 7; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).
  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Wird einem Betriebsratsmitglied dagegen lediglich die Verletzung einer Amtspflicht vorgeworfen, so ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG möglich (Senat 23. Oktober 1969 - 2 AZR 127/69 - BAGE 22, 178; 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 1; 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105).
  • BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69

    Betriebsratsmitgliedskündigung

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Wird einem Betriebsratsmitglied dagegen lediglich die Verletzung einer Amtspflicht vorgeworfen, so ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG möglich (Senat 23. Oktober 1969 - 2 AZR 127/69 - BAGE 22, 178; 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 1; 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105).
  • BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (vgl. BAG 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - aaO.).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen von § 103 BetrVG durch das Beschwerdegericht kann in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung abzugeben und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105; 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68).
  • OLG Stuttgart, 07.11.2006 - 8 W 388/06

    Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Durch rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2006 (- 8 W 388/06 -) wurde der Beteiligte zu 3) wegen der Vorgänge vom 25. Oktober 2005 nach § 103 Abs. 3 AktG als Aufsichtsratsmitglied abberufen.
  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07
    Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren (vgl. etwa Senat 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - BAGE 107, 36, 42 mwN; ErfK/Preis 9. Aufl. § 611 BGB Rn. 710; MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 1088 ff.).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - 6 TaBV 8/06

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    In solchen Fällen ist an die Berechtigung der fristlosen Entlassung allerdings ein "strengerer" Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (Senat 5. November 2009 - 2 AZR 487/08 - Rn. 30, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 65 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 64; 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 25; jeweils mwN).
  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    (a) Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist der vom Arbeitgeber verfolgte Anspruch auf Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung aus den von ihm geltend gemachten Gründen (BAG 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - Rn. 16; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 17) .
  • LAG Hessen, 12.03.2015 - 9 TaBV 188/14

    Eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung gegenüber einem

    2008 - 2 ABR 59/07 - komme dies nur bei einem rechtskräftigen und bereits vollzogenen Ausschluss in Betracht, weil nur dies einer ungehinderten Perpetuierung der Pflichtverletzung entgegenstünde.

    Betriebsverfassungsrechtliche Amtsträger geraten aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit leichter in Gefahr, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu verletzen (BAG Beschluss vom 23. Okt. 2008 - 2 ABR 59/07 - [...] zu einem Aufsichtsratsmitglied; BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - [...]).

    Es ist anerkannt (BAG Beschluss vom 23. Okt. 2008 - 2 ABR 59/07 - [...] zu einem Aufsichtsratsmitglied; BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - [...] mit weiteren Nachw.), dass das Ausschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich Vorrang gegenüber der außerordentlichen Kündigung hat.

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom 23. Okt. 2008 - 2 ABR 59/07 - [...]) ist in einem Fall, in dem die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eines Aufsichtsratsmitglieds zur Beurteilung anstand, der Ansicht gewesen, zunächst kämen die Sanktionen des Gesellschaftsrechts, vor allem die Abberufung aus dem Aufsichtsrat, in Betracht.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 3 Sa 101/13

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

    Darüber hinaus bedarf es stets einer genauen Prüfung, ob auch nach dem Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsratsamt weitere vergleichbare Pflichtverletzungen drohen und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber auf Grund einer eingetretenen Pflichtverletzung, die mit der Ausübung des Mandats im Zusammenhang steht, nachhaltig gestört ist (BAG vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - Juris, Rd.-Nr. 19 m. w. N.).

    Dies wäre mit dem Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbaren (BAG vom 23.10.2008, a. a. O., Juris, Rd.-Nr. 31 m. w. N.).

    Aus jedem Arbeitsverhältnis erwachsen unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertragsgestaltung - wie aus jedem Schuldverhältnis; § 241 Abs. 2 BGB - auch für den Arbeitnehmer konkrete Nebenpflichten hinsichtlich der Berücksichtigung berechtigter Interessen und Rechtsstellungen des Arbeitgebers (Schaub, Linck, 13. Auflage, § 55, Rd.-Nr. 3 und 4; BAG vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07; Juris, Rd.-Nr. 23).

    Im Hinblick auf eine mit einer Amtspflichtverletzung einhergehenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist stets zu berücksichtigen, inwieweit künftige - gleichgelagerte - Pflichtverstöße zu erwarten sind (BAG vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - Juris, Rd.-Nr. 29; LAG Baden-Württemberg vom 09.09.2011 - 17 Sa 16/11 - Juris, Rd-Nr. 53 und 55/56).

    Im Übrigen hat ein derartiger Umstand bei der Beurteilung der Frage nach einer Wiederholungsgefahr - wie bereits erörtert - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unberücksichtigt zu bleiben (BAG vom 23.10.2008, a. a. O., Rd. - Nr. 31).

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.03.2015 - 3 Sa 400/14

    Betriebsrat, Betriebsratsmitglied, Kündigung, außerordentlich, Auslauffrist,

    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anwendung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (BAG vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - zitiert nach Juris Rz. 19 m.w.N.).

    Auch bei Betriebsratsmitgliedern kann bei Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung in Form der Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen je nach Einzelfallsituation bei gleichzeitiger Verletzung der arbeitsvertraglichen und der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten eine fristlose außerordentliche Kündigung u. U. gerechtfertigt sein, wenn neben dem Vorhandensein einer Pflichtverletzung die Gefahr zukünftiger weiterer vergleichbarer Pflichtverletzungen besteht und darüber hinaus das Arbeitsverhältnis fortbestehend und in die Zukunft wirkend belastet ist (BAG vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - zitiert nach Juris Rz. 27).

  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    Die die Arbeitnehmer treffende arbeitsvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. nur BAG NZG 2009, 669, 671 = AG 2009, 832, 834 = ZIP 2009, 2018, 2020 = DB 2009, 1131, 1133 = NZA 2009, 855, 857 f. = AG BetrVG 1952 § 103 Nr. 58; NJW 2015, 109, 111 = DB 2014, 2777, 2779 = NZA 2014, 1258, 1260 = AP BGB § 626 Nr. 247; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl., § 611 a Rdn. 710) lässt sich dem nicht entgegenhalten, weil es gerade die Aufgabe der Mitarbeiter im Vertrieb ist, die Produkte der Klägerin abzusetzen, weshalb sie nahezu zwingend potentielle Kunden über das vorhandene Produktportfolio auf deren Anfrage hin informieren müssen.
  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren (BAG 04.04.1974 - 2 AZR 452/73 - AP BGB § 626 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Nr. 1; BAG 26.09.1990 - 2 AZR 602/89 - RzK I 8 c Nr. 20; BAG 18.09.1997 - 2 AZR 36/97 - AP BGB § 626 Nr. 138; BAG 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58; LAG Köln 02.07.2009 - 13 Sa 367/09 - KR/Fischermeier, a.a.O, § 626 BGB Rn. 457; ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 626 BGB Rn. 154).

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (BAG 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1; BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5; BAG 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58, Rn. 23 m.w.N.).

  • LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16

    Bei einer mehrfachen Begründung der Kündigung bedarf es zunächst einer

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob auch in Zukunft mit weiteren gleichartigen Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers zu rechnen ist, weil die außerordentliche Kündigung keine Sanktion des Arbeitgebers wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers darstellt, sondern für die Zukunft die Gefahr eines weiteren derartigen Verhaltens ausschließen soll (BAG 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58) .
  • LAG Hamm, 22.07.2011 - 10 Sa 381/11

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verstoß gegen

    Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren (BAG 04.04.1974 - 2 AZR 452/73 - AP BGB § 626 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Nr. 1; BAG 26.09.1990 - 2 AZR 602/89 - RzK I 8 c Nr. 20; BAG 18.09.1997 - 2 AZR 36/97 - AP BGB § 626 Nr. 138; BAG 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58; LAG Köln 02.07.2009 - 13 Sa 367/09 - KR/Fischermeier, a.a.O., § 626 Rn. 457; ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 626 BGB Rn. 154; APS/Dörner, a.a.O., § 626 Rn. 271).

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (BAG 16.03.1982 - 3 AZR 83/79 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1; BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5; BAG 26.09.1990 - 2 AZR 602/89 -, Rn. 21; BAG 23.10.2008 - 2 ABR 59/07 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 58, Rn. 23 m.w.N.).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Vorwürfen in

    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Amtsstellung ohnehin befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (BAG 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - AP Nr. 58 zu § 103 BetrVG 1972 = DB 2009, 1131).

    (BAG 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - AP Nr. 58 zu § 103 BetrVG 1972 = DB 2009, 1131).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 472/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23

    Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.07.2018 - 2 TaBV 1/18

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Verdachtskündigung - Entsorgung dienstlicher

  • LAG Hessen, 07.08.2009 - 3 Sa 576/08

    Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung - Sexualdelikt -

  • LAG Hessen, 23.01.2018 - 8 Sa 334/17

    Rechtswirksame außerordentliche Kündigung einer über 26 Jahre beschäftigten

  • BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21

    Verletzung personalvertretungsrechtlicher Amtspflichten zugleich als

  • LAG Düsseldorf, 07.04.2011 - 11 Sa 58/11

    Außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2009 - 11 Sa 278/09

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Hauswirtschaftsleiters im

  • LAG Hamm, 16.09.2011 - 10 TaBV 17/11

    Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Organisationsprogrammiererin wegen

  • LAG Sachsen, 07.11.2022 - 4 Sa 34/21

    Kündigung - Nebentätigkeit einer Influencer-Tätigkeit - Posten von Bildern aus

  • LAG Hamm, 04.02.2011 - 10 Sa 1743/10

    Unwirksame Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen treuwidriger Führung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 9 Sa 426/20

    Außerordentliche Kündigung - Anfrage an Ärztekammer - Einhaltung medizinischer

  • LAG Hamburg, 24.02.2015 - 2 TaBV 10/14

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Datenlöschung

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2021 - 15 W 6/21

    Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Einholung eines

  • LAG Hamm, 07.08.2009 - 10 TaBV 31/09

    Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2019 - 5 TaBV 9/19

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Erpressung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2013 - 10 Sa 351/12

    Außerordentliche Kündigung - Verschwiegenheitspflicht - Beweislast

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verschwiegenheitspflicht - Veröffentlichung von

  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 10 TaBV 11/11

    Außerordentliche Kündigung bei tätlichem Angriff und Drohung mit körperlicher

  • ArbG Freiburg, 22.07.2009 - 12 Ca 187/08

    Außerordentliche Kündigung eines Lehrers wegen Weitergabe der Lösungshinweise für

  • ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Vielzahl von Kündigungsgründen -

  • LAG Niedersachsen, 10.12.2010 - 16 Sa 108/10

    Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters bei Beratungstätigkeit für

  • LAG Nürnberg, 11.08.2015 - 6 TaBV 14/15

    Zustimmungsersetzung - Betriebsratsmitglied - Arbeitnehmerbeschwerde - sexuelle

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