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   BAG, 23.10.2018 - 1 ABN 36/18   

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https://dejure.org/2018,36184
BAG, 23.10.2018 - 1 ABN 36/18 (https://dejure.org/2018,36184)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2018 - 1 ABN 36/18 (https://dejure.org/2018,36184)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 1 ABN 36/18 (https://dejure.org/2018,36184)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage; Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde als Divergenzbeschwerde

  • bag-urteil.com

    Grundsatzbeschwerde - geklärte Rechtsfrage

  • rewis.io

    Grundsatzbeschwerde - geklärte Rechtsfrage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsatzbeschwerde; geklärte Rechtsfrage

  • rechtsportal.de

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de

    Grundsatzbeschwerde - geklärte Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerüberwachung mittels softwarebasierter Personalverwaltungssysteme - und die Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtzulassungsbeschwerde - und die Divergenzbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtzulassungsbeschwerde - und die Grundsatzbeschwerde

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erfassung von Mitarbeiterdaten durch gängige Standardsoftware mitbestimmungspflichtig

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Microsoft Excel als technische Überwachungseinrichtung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmungsrecht bei der Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter in Excel

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mitbestimmung beim Speichern von Anwesenheitszeiten in Excel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 25.09.2012 - 1 ABR 45/11

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Überwachungseinrichtung -

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABN 36/18
    Überwachung in diesem Sinn ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 21) .

    In diesem Zusammenhang ist geklärt, dass etwa die Nutzung und der Einsatz des Datenverarbeitungssystems SAP ERP zur Personalverwaltung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 -) .

  • BAG, 14.04.2005 - 1 AZN 840/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - Änderungen durch Anhörungsrügengesetz

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABN 36/18
    Dazu muss der Beschwerdeführer nach § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG dartun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200) .

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - aaO) .

  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 7/15

    Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABN 36/18
    Den davon ausgehenden Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts von Arbeitnehmern soll das Mitbestimmungsrecht entgegenwirken (BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - Rn. 21, BAGE 157, 220) .
  • LAG Hamm, 10.04.2018 - 7 TaBV 113/16

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Erfassung der

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABN 36/18
    beteiligten Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. April 2018 - 7 TaBV 113/16 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 43/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABN 36/18
    Soweit die Arbeitgeberin vorliegend den auf die Würdigung des Einzelfalls bezogenen Ausführungen im anzufechtenden Beschluss (vgl. S. 11 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) die beiden von ihr behaupteten abstrakten Rechtssätze (vgl. S. 10 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) entnimmt, welche ihrerseits von Rechtssätzen der angezogenen Senatsentscheidung vom 10. Dezember 2013 (- 1 ABR 43/12 -) abweichen sollen, legt sie die erforderliche Ableitung nicht dar.
  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZN 653/03

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABN 36/18
    Der abstrakte Rechtssatz muss vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich formuliert worden sein, sondern kann sich als "verdeckter Rechtssatz" auch aus fallbezogenen Ausführungen ergeben (BAG 18. Mai 2004 - 9 AZN 653/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 110, 352) .
  • BSG, 14.02.2022 - B 12 R 30/21 B

    Höhe nachgeforderter Sozialversicherungsbeiträge; Divergenzrüge im

    Soweit die Klägerin damit einen konkludent, dh verdeckt aufgestellten Rechtssatz des LSG behauptet, hätte sie darlegen müssen, dass dieser (vermeintliche) Rechtssatz sich nicht erst nachträglich logisch induktiv aus dem Entscheidungsergebnis herleiten lässt, sondern dass dieses Ergebnis deduktiv aus einem Rechtssatz folgt, der in der Entscheidung zweifellos enthalten ist und den das LSG als solchen tatsächlich vertreten wollte (vgl BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 = juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 13; BAG Beschluss vom 23.10.2018 - 1 ABN 36/18 - juris RdNr 8) .
  • LAG Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 10 Sa 24/22

    Kürzung des Verdienstausgleichs - ERA-TV Metall- und Elektroindustrie BW -

    Weder ist die Auslegung von § 13.10 ERA-TV von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung noch berührt sie wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit (vgl. nur BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABN 36/18 - Rn. 4).
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