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   BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07   

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BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 (https://dejure.org/2008,58)
BAG, Entscheidung vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 (https://dejure.org/2008,58)
BAG, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 (https://dejure.org/2008,58)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

  • openjur.de

    Wartezeitkündigung; Schriftform; Kündigungsfrist

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhebliche räumliche Ausdehnung des Schriftzugs und des äußeren Schriftbildes als Voraussetzung an eine Unterschrift in Abgrenzung zur Paraphe; Zulässigkeit einer Probezeitvereinbarung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Einschränkung der vertraglichen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Namenskürzel genügt nicht zur Unterschrift einer Kündigung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Probezeitvereinbarung - Probezeitdauer über 6 Monate

  • bag-urteil.com

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

  • Betriebs-Berater

    Keine Angemessenheitsprüfung einer Probezeitvereinbarung

  • hensche.de

    Kündigungsfrist, Probezeit

  • Judicialis

    BGB § 622 Abs. 3; ; BGB § 623; ; BGB § 126 Abs. 1; ; BGB § 307; ; KSchG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Wartezeitkündigung; Schriftform; Kündigungsfrist; Probezeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung während der Probezeit ? Keine Bedenken gegen die Ausschöpfung der Probezeit ? Keine einzelfallbezogene Abweichung ? Anforderungen an eigenhändige Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung, Probezeitkündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unterzeichnung einer Kündigung mit vollem Namen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Unterschrift bei Kündigungen und Probezeit durch Formulararbeitsvertrag

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Nur das geschriebene Wort zählt

  • kanzlei-potthast.de (Kurzinformation)

    Kündigung muss ordnungsgemäß unterzeichnet sein

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten

  • streifler.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zulässige Dauer der Probezeit

  • arbeitsrecht-schwetzingen.de (Kurzinformation)

    Probezeit - Kündigungsfrist

  • arbeitsrecht-schwetzingen.de (Kurzinformation)

    Unterzeichnung einer Kündigung - Schriftformerfordernis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Formwahrende Unterzeichnung einer Kündigung/Formularmäßige Vereinbarung einer Probezeit

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Anforderungen an Unterschrift des Kündigenden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristeter Arbeitsvertrag und Probezeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unleserliche Unterschrift Kündigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unterzeichnung einer schriftlichen Kündigung nur mit Namenskürzel reicht nicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer Kündigung während der Probezeit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.1.2008)

    Sechsmonatige Probezeit auch bei einfachen Tätigkeiten // Unterschrift unter Kündigung muss nicht lesbar sein

Besprechungen u.ä. (4)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Probezeit auch bei einfachen Tätigkeiten

  • heuking.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung in der Probezeit: Wann sind Frist und Unterschrift korrekt?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 125, 325
  • NJW 2008, 2521
  • MDR 2008, 807
  • NZA 2008, 521
  • NZA 2009, 70
  • DB 2008, 1217
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (10)

  • Drs-Bund, 11.05.1993 - BT-Drs 12/4902
    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    b) Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4902 S. 9) zu der am 15. Oktober 1993 in Kraft getretenen Neufassung des § 622 BGB sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 622 Abs. 3 BGB zu entnehmen.

    Auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Arbeitsbedingungen erproben zu können, wird zudem auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4902 S. 9) ausdrücklich abgestellt.

    cc) Die in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4902 S. 9) zum Ausdruck gebrachte Sorge des Gesetzgebers, dass ohne die Regelung einer kurzen Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit in größerem Umfang befristete Arbeitsverträge vereinbart werden könnten, darf gleichfalls nicht unbeachtet bleiben.

  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94 - AP ZPO § 518 Nr. 67 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 21; BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775).
  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 576/94

    Eigenhändige Unterschrift unter Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94 - AP ZPO § 518 Nr. 67 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 21; BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775).
  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55).
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - AP BGB § 174 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 5 mwN).
  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04

    Schriftform

    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4).
  • BAG, 04.07.2001 - 2 AZR 88/00

    Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Probezeit

    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    Auch in befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Vereinbarung einer Probezeit rechtlich möglich und zulässig (BAG 4. Juli 2001 - 2 AZR 88/00 - EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 4).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    Diese Regelung ermöglicht den Arbeitsvertragsparteien, sechs Monate zu prüfen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - BAGE 116, 254).
  • ArbG Bielefeld, 08.02.2007 - 1 Ca 1781/06
    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 8. Februar 2007 - 1 Ca 1781/06 - abgeändert:.
  • LAG Hamm, 13.06.2007 - 3 Sa 514/07

    Zulässige Dauer einer Probezeit

    Auszug aus BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Juni 2007 - 3 Sa 514/07 - aufgehoben.
  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

    Dies soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 16, BAGE 143, 84; 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325) .
  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

    Der Empfänger der Erklärung erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer sie abgegeben hat und ob sie echt ist (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4) .

    Der Aussteller soll nur identifiziert werden können (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; BT-Drucks. 14/4987 S. 16) .

    Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, aaO; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72 mwN, BAGE 119, 311; BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - Rn. 8, NJW 2005, 3775) .

    Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55) .

  • ArbG Hamburg, 05.07.2010 - 22 Ca 25/10

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Anforderungen an die Schriftform -

    Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521).

    Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521).

    Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521).

    Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Berufung auf BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4).

    Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521).

    Dieser soll nur identifiziert werden können (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/4987 S. 16).

    Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs(BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521).

    Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521).

    Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Berufung auf Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - AP BGB § 174 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 5 mwN).

    Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Berufung auf BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94 - AP ZPO § 518 Nr. 67 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 21; BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775).

    Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521).

    Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521).

    Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24.01.2008, 6 AZR 519/07, juris Rz. 11, dort angegebene weitere Fundstelle: NZA 2008, 521, unter Berufung auf BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55).

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