Rechtsprechung
   BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,11761
BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11 (https://dejure.org/2013,11761)
BAG, Entscheidung vom 24.01.2013 - 8 AZR 706/11 (https://dejure.org/2013,11761)
BAG, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 (https://dejure.org/2013,11761)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,11761) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 S 1 BGB
    Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem übergegangenen Betriebsteil

  • Betriebs-Berater

    Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

  • rewis.io

    Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a Abs. 1 S. 1
    Betriebsübergang; Arbeitsvertragsrecht - Betriebsteilübergang; Zuordnung des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de

    BGB § 613a Abs. 1 S. 1
    Anforderungen die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem übergegangenen Betriebsteil

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsteilübergang: Maßgebend für die Zuordnung des Arbeitnehmers ist seine tatsächliche Eingliederung in einen Betriebsteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuordnung des Arbeitnehmers beim Betriebsteilübergang

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsteilübergang: Zuordnung von Arbeitnehmern

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1588
  • DB 2013, 1556
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (37)

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 258/08

    Betriebsübergang - Callcenter

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    Allein der Umstand, dass sächliche Betriebsmittel für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, führt noch nicht dazu, dass diese Betriebsmittel für die betriebliche Tätigkeit identitätsprägend sind, was die Annahme eines betriebsmittelgeprägten Betriebs rechtfertigen würde (vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - Rn. 30, AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111) .

    Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn ihr Einsatz bei wertender Betrachtung den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - aaO) .

    nicht wesentlich anders, sind (vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111) .

    Die Ähnlichkeit einer betrieblichen Tätigkeit und damit die Identität der wirtschaftlichen Einheit geht nicht bereits dadurch verloren, dass ein Erwerber den Betrieb verlegt (vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - Rn. 43, AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111) .

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    Die Beibehaltung der "organisatorischen Selbständigkeit" ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123) .

    Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 23, AP BGB § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123) .

    Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - aaO) .

    Entscheidend ist, dass der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren beibehalten worden ist und es dadurch der Beklagten möglich ist, diese Faktoren in ihrer Organisationsstruktur zur Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123) .

  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 201/07

    Betriebsübergang - Kündigungstermin - Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    Allerdings beseitigt allein die Änderung des Namens, unter dem der Betrieb geführt wird, nicht seine Identität, wenn die Zielsetzung dieselbe bleibt (vgl. BAG 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 49, AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95) .

    Eine Optimierung von Arbeitsabläufen führt zu keiner Auflösung der bestehenden wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 51, AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95) .

    Ein rechtsgeschäftlicher Übergang kann auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften (vgl. BAG 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 47, AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95) bzw. durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten veranlasst wird (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 30, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) .

  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05

    Betriebsübergang bei einem Frauenhaus - Änderung der Tätigkeit - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Konzept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34 mwN, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellen wesentliche Änderungen der Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts und der Struktur Faktoren dar, welche einem Betriebsübergang entgegenstehen können (vgl. BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) .

    Eine wesentliche Änderung der Tätigkeiten aufgrund eines geänderten Konzepts und einer andersartigen Arbeits- und Organisationsstruktur, die einer Wahrung der wirtschaftlichen Einheit entgegenstehen könnte (vgl. BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) , liegt nicht vor.

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 556/05

    Betriebsteilübergang - Kaufmännische Verwaltung

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - AP BGB § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59) , wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss.

    Auch die Übernahme bzw. die Möglichkeit zur Übernahme von Lieferantenbeziehungen ist für die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - AP BGB § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59) .

    Für die Zuordnung des Arbeitnehmers ist darauf abzustellen, ob er in den (nicht) übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war, sodass es insbesondere nicht ausreicht, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtet hat, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein (BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - Rn. 28 mwN, AP BGB § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59) .

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) .

    Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO) , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) .

    Ein rechtsgeschäftlicher Übergang kann auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften (vgl. BAG 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 47, AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95) bzw. durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten veranlasst wird (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 30, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) .

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    Die Beibehaltung der "organisatorischen Selbständigkeit" ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123) .

    Vielmehr genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2) .

    Entscheidend ist, dass der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren beibehalten worden ist und es dadurch der Beklagten möglich ist, diese Faktoren in ihrer Organisationsstruktur zur Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123) .

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 181/11

    Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    Dagegen bildete der Bereich "Druckerwartung" bei der Insolvenzschuldnerin einen selbständigen Betriebsteil, der, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht auf die Beklagte übergegangen ist (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 69 bis 73, BB 2012, 3144) .

    Ohne Rechtsfehler hat es das Landesarbeitsgericht abgelehnt, die Zuordnung des Klägers zum Bereich "Druckerwartung" jedenfalls mit dem 1. Juni 2009 als beendet anzusehen, weil ab diesem Zeitpunkt die Arbeitnehmerüberlassung, von der auch der Kläger erfasst war, an I beendet gewesen sei (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - BB 2012, 3144) .

  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 350/03

    Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] Rn. 36, 37, Slg. 2003, I-14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 283 = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27) .

    b) Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht weiter für die Zeit vom 1. Juni bis zum 1. Oktober 2009 darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag und in welchem Betriebsteil er tatsächlich eingegliedert war (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 111, 283 = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 43, BB 2013, 956) .

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11
    Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn ihr Einsatz bei wertender Betrachtung den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - aaO) .

    Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen der Senat auch die Weiterbeschäftigung von 60 % (vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - zu II 1 c der Gründe, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 37) oder zwei Drittel (vgl. BAG 19. März 1998 - 8 AZR 737/96 - zu I 2 b der Gründe) der zuvor beim früheren Arbeitgeber beschäftigten Reinigungskräfte oder von 61, 11 % (vgl. BAG 14. Mai 1998 - 8 AZR 418/96 - zu II 3 b der Gründe, NZA 1999, 483) bzw. 57 % (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 55, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) der beschäftigten einfachen Wachleute nicht hat genügen lassen, um eine Identitätswahrung anzunehmen.

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 261/80

    Betriebsübergang

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 254/83

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

  • BAG, 18.03.1997 - 3 AZR 729/95

    Haftung für Versorgungszusage nach rechtsgeschäftlicher Übernahme eines

  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 555/95

    Betriebsübergang

  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 737/96

    Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen

  • BAG, 14.05.1998 - 8 AZR 418/96

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs - Neuvergabe eines Bewachungsauftrags -

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 333/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 204/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Teilbetrieb

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 41/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung von Betriebsübergang und

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

  • EuGH, 07.03.1996 - C-172/94
  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 796/98

    Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

  • BAG, 13.06.2006 - 8 AZR 271/05

    Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05

    Betriebsübergang - M

  • BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 937/06

    Betriebsübergang - Lagerbetrieb

  • BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 607/07

    Betriebs- (teil-) übergang - Bewachungsauftrag - Truppenübungsplatz

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 243/11

    Betriebsübergang

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 244/11

    Betriebsübergang

  • LAG Bremen, 21.06.2011 - 1 Sa 30/11
  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Es ist auch zutreffend, dass durch Ausübung des Direktionsrechts eine Zuordnung von Personal zu einem Betriebsteil erfolgen kann (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 24; 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 62 ff.) .
  • LAG Bremen, 07.01.2014 - 1 Sa 26/13

    Betriebsübergang im Pressewesen bei Wechsel der Auftragsvergabe für das

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (EuGH Urt. v. 20.01.2011 - C-463/09 - AP Nr. 8 zu Richtlinie 2001/23/EG ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (BAG Urt. v. 21.06.2012 - 8 AZR 181/11 - NZA-RR 2013, 6 ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    Aber andererseits hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 706/11 - die Beschäftigung von 57, 5 % der bisherigen Belegschaft für einen Betriebsübergang als ausreichend erachtet, weil es um die Übernahme von IT-Fachkräften ging, deren Qualifikationsniveau wichtig war.

    Entscheidend ist, dass der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren beibehalten worden ist und es dadurch dem neuen Betriebsinhaber möglich ist, diese Faktoren in ihrer Organisationsstruktur zur Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (EuGH Urt. v. 12.02.2009 - C-466/07 - AP Nr. 4 zur Richtlinie 2001/23/EG ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    Bei der Frage, ob sächliche Betriebsmittel im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich sind, kommt es darauf an, ob bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und ob sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG Urt. v. 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - AP Nr. 370 zu § 613 a BGB ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    Für die Identitätswahrung ist insbesondere bei betriebsmittelarmen Betrieb nicht erforderlich, dass die gesamte Belegschaft nunmehr bei dem neuen Betriebsinhaber beschäftigt ist, sondern ein wesentlicher Teil der Belegschaft genügt (BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11; BAG Urt. v. 10.05.2012 - 8 AZR 639/10 - AP Nr. 429 zu § 613 a BGB ).

    Nur wesentliche Änderungen der Tätigkeit oder der Organisationsstruktur sprechen gegen eine Identitätswahrung (BAG Urt. v. 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06 - AP Nr. 325 zu § 613 a BGB ; BAG Urt. v. 25.06.2009 - 8 AZR 258/08 - AP Nr. 373 zu § 613 a BGB ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    Ein rechtsgeschäftlicher Übergang kann auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften erfolgt (BAG Urt. v. 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - AP Nr. 370 zu § 613 a BGB ; BAG Urt. v. 13.06.2006 - 8 AZR 271/05; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

  • LAG Bremen, 07.01.2014 - 1 Sa 106/13

    Betriebsübergang im Pressewesen bei Wechsel der Auftragsvergabe für das

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (EuGH Urt. v. 20.01.2011 - C-463/09 - AP Nr. 8 zu Richtlinie 2001/23/EG ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (BAG Urt. v. 21.06.2012 - 8 AZR 181/11 - NZA-RR 2013, 6 ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    Aber andererseits hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 706/11 - die Beschäftigung von 57, 5 % der bisherigen Belegschaft für einen Betriebsübergang als ausreichend erachtet, weil es um die Übernahme von IT-Fachkräften ging, deren Qualifikationsniveau wichtig war.

    Entscheidend ist, dass der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren beibehalten worden ist und es dadurch dem neuen Betriebsinhaber möglich ist, diese Faktoren in ihrer Organisationsstruktur zur Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (EuGH Urt. v. 12.02.2009 - C-466/07 - AP Nr. 4 zur Richtlinie 2001/23/EG ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    Bei der Frage, ob sächliche Betriebsmittel im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich sind, kommt es darauf an, ob bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und ob sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG Urt. v. 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - AP Nr. 370 zu § 613 a BGB ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    Für die Identitätswahrung ist insbesondere bei betriebsmittelarmen Betrieb nicht erforderlich, dass die gesamte Belegschaft nunmehr bei dem neuen Betriebsinhaber beschäftigt ist, sondern ein wesentlicher Teil der Belegschaft genügt (BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11; BAG Urt. v. 10.05.2012 - 8 AZR 639/10 - AP Nr. 429 zu § 613 a BGB ).

    Nur wesentliche Änderungen der Tätigkeit oder der Organisationsstruktur sprechen gegen eine Identitätswahrung (BAG Urt. v. 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06 - AP Nr. 325 zu § 613 a BGB ; BAG Urt. v. 25.06.2009 - 8 AZR 258/08 - AP Nr. 373 zu § 613 a BGB ; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

    Ein rechtsgeschäftlicher Übergang kann auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften erfolgt (BAG Urt. v. 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - AP Nr. 370 zu § 613 a BGB ; BAG Urt. v. 13.06.2006 - 8 AZR 271/05; BAG Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 706/11).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht