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   BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15   

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BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15 (https://dejure.org/2017,5992)
BAG, Entscheidung vom 24.01.2017 - 3 AZR 372/15 (https://dejure.org/2017,5992)
BAG, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 3 AZR 372/15 (https://dejure.org/2017,5992)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • IWW

    § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 2 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 256 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 6 BetrAVG, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess; Gegenstand der Feststellungsklage; Vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente als Eingriff in das Äquivalenzprinzip; Vorrang der Versorgungsordnung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente vor dem ...

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente; Auslegung einer Versorgungsordnung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 16; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 259) .

    Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 geregelten Versorgungsfalls mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und hat ab dem 1. Januar 1997 im Alter von 63 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die betriebliche Altersrente nach den Richtlinien 93 vorgezogen in Anspruch genommen (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 22) .

    Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 23; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 25; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) .

    Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 26; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51, BAGE 141, 222) .

    Dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG wurde damit nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG und Einführung versicherungsmathematischer Abschläge, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben (sh. nur BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 32) .

    Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 33; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 23) .

  • BAG, 01.06.1978 - 3 AZR 216/77

    Betriebliche Altersruhegeld - Versorgungsregelung - Ausmaß der Kürzung -

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Demgegenüber regelten die Richtlinien 68 nicht, wie sich die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete (vgl. zur Lückenhaftigkeit von Versorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausführlich: BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333; 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - zu II der Gründe) .

    Die Beklagte war daher - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Versorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers infolge der Lückenhaftigkeit der Versorgungsordnung: BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu I 2 und zu II 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 726/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 23; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16) .

    Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 33; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 23) .

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Das gilt auch, wenn das Landesarbeitsgericht die Berufung als zulässig angesehen hat (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 14 mwN) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (sh. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 194/12

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Dies steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Senats vom 12. August 2014 (- 3 AZR 194/12 - Rn. 54) und vom 10. Dezember 2013 (- 3 AZR 832/11 - Rn. 65) .
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 191/12 - Rn. 26; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51, BAGE 141, 222) .
  • BAG, 26.03.1985 - 3 AZR 236/83

    Versicherungsmathematischer Abschlag - Zustimmung - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Demgegenüber regelten die Richtlinien 68 nicht, wie sich die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete (vgl. zur Lückenhaftigkeit von Versorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausführlich: BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333; 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - zu II der Gründe) .
  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Dies steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Senats vom 12. August 2014 (- 3 AZR 194/12 - Rn. 54) und vom 10. Dezember 2013 (- 3 AZR 832/11 - Rn. 65) .
  • BAG, 11.09.1980 - 3 AZR 185/80

    Betriebliches Ruhegeld - Einführung des flexiblen Altersruhegeldes - Kürzungen

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Die Beklagte war daher - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Versorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers infolge der Lückenhaftigkeit der Versorgungsordnung: BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu I 2 und zu II 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, aaO) .
  • BAG, 13.04.2016 - 4 AZR 13/13

    OT-Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der

    Auszug aus BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15
    Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkten ausschließlich um Rechts- und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die Revisionsangriffe ohnehin heranzuziehen waren, bleibt diese "Verfahrensrüge" schon deshalb ohne Erfolg (vgl. BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 47) .
  • ArbG Köln, 16.08.2011 - 14 Ca 10177/10

    Berechnung einer Betriebsrente; Kürzung der im Versorgungsfall erreichbaren

  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08

    Versorgungsordnung - Auslegung - Beschäftigungsverhältnis

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00

    Die vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer

  • LAG Köln, 05.05.2015 - 12 Sa 1154/14

    Höhe einer Betriebsrente

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 289/10

    Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente

  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Unter Heranziehung der für eine Gesamtzusage maßgebenden Auslegungsgrundsätze (dazu ausf. zB BAG 24. Januar 2017 - 3 AZR 372/15 - Rn. 33) war die Sonderzahlung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausschließlich denjenigen Arbeitnehmern versprochen, deren Arbeitspflicht an einem Streiktag nicht aus einem anderen Grund als dem der Teilnahme am Streik suspendiert war.
  • BAG, 23.01.2018 - 3 AZR 359/16

    Beitragsbezogene Leistungszusage - Anwartschaft

    Sie kann sich vielmehr auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen (vgl. etwa BAG 24. Januar 2017 - 3 AZR 372/15 - Rn. 24 mwN) und damit - wie vorliegend - auch auf den Umfang des vom Beklagten zu gewährenden Insolvenzschutzes beschränken.
  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 173/17

    Freie Fahrt für Ehepartner ist Betriebsrentenleistung

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG v. 24.01.2017 - 3 AZR 372/15 - Rn. 31, juris; BAG v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22, AP Nr. 57 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
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