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   BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20   

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BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20 (https://dejure.org/2021,2970)
BAG, Entscheidung vom 24.02.2021 - 7 AZR 108/20 (https://dejure.org/2021,2970)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 7 AZR 108/20 (https://dejure.org/2021,2970)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 14 Abs. 2 TzBfG, § ... 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 9 TzBfG, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 9a TzBfG, § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, § 8 Abs. 1 TzBfG, § 8 Abs. 7 TzBfG, § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 8 Abs. 6 TzBfG, § 8 TzBfG, § 8 Abs. 4 TzBfG, § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG, § 15b Abs. 1 BAT, § 11 TVöD, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund; Änderung des Vertragsinhalts bei verlängertem befristeten Vertrag; Kein befristetes Arbeitszeitverringerungsverlangen aus § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Arbeitszeitreduzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund; Änderung des Vertragsinhalts bei verlängertem befristeten Vertrag; Kein befristetes Arbeitszeitverringerungsverlangen aus § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG

  • rechtsportal.de

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund; Änderung des Vertragsinhalts bei verlängertem befristeten Vertrag; Kein befristetes Arbeitszeitverringerungsverlangen aus § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG

  • datenbank.nwb.de

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Arbeitszeitreduzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung und parallele Vertragsänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1341
  • NZA 2021, 1187
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 23.08.2006 - 7 AZR 12/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart werden (vgl. etwa BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 22, BAGE 119, 212) .

    Durch die Beschränkung des Begriffs der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses bei im Übrigen unverändertem Vertragsinhalt soll der Arbeitnehmer bei der Entscheidung über die Verlängerung des nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass er durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 39; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 21, aaO; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - Rn. 17) .

    Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 20; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, aaO) .

    Für die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG ist es auch unerheblich, wenn in der Verlängerungsvereinbarung nur der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Vertragsinhalt dokumentiert wird (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, BAGE 119, 212).

    Das Gesetz enthält weder im Normtext einen Hinweis auf im Interesse des Arbeitnehmers oder auf seinen Wunsch vorgenommene Veränderungen des Arbeitsvertrags noch besteht eine allgemeine Auslegungsregel, wonach solche Maßnahmen stets statthaft sind (so für die Vereinbarung günstigerer Arbeitsbedingungen BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 22, BAGE 119, 212) .

    Der Arbeitnehmer soll bei der Entscheidung über die Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses nicht lediglich davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber dessen Fortsetzung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert, sondern auch davor, dass er durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 39; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 21, aaO; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - Rn. 17) .

    Der Arbeitgeber ist an der Vereinbarung und Gewährung von vom Arbeitnehmer gewünschten Arbeitsbedingungen nicht gehindert, sofern sie nicht mit der Entscheidung der Parteien, den Arbeitsvertrag zu verlängern, im Zusammenhang stehen (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 23, aaO) .

  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 603/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Erhöhung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    aa) Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (st. Rspr., zB BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 37; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 18; 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 21; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248) .

    Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat (BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248) .

    So steht es einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt (BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 18, aaO) .

    § 8 TzBfG gilt auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer (ErfK/Preis 21. Aufl. TzBfG § 9 Rn. 3; vgl. zur Anwendbarkeit von § 9 TzBfG BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 18, BAGE 125, 248) und für Teilzeitbeschäftigte (BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262) .

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 51; 23. Januar 2019 - 7 AZR 212/17 - Rn. 11; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) .

    Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 33; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 - zu I 3 c der Gründe) .

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 33; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 20; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

  • BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 428/16

    Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag - Zustimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    aa) Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (st. Rspr., zB BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 37; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 18; 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 21; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248) .

    Durch die Beschränkung des Begriffs der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses bei im Übrigen unverändertem Vertragsinhalt soll der Arbeitnehmer bei der Entscheidung über die Verlängerung des nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass er durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 39; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 21, aaO; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - Rn. 17) .

    Der Arbeitnehmer soll bei der Entscheidung über die Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses nicht lediglich davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber dessen Fortsetzung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert, sondern auch davor, dass er durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 39; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 21, aaO; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - Rn. 17) .

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 33; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 - zu I 3 c der Gründe) .

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 33; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 20; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 212/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 51; 23. Januar 2019 - 7 AZR 212/17 - Rn. 11; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) .

    Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (st. Rspr., vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 212/17 - Rn. 11; 23. Mai 2018 - 7 AZR 16/17 - Rn. 43) .

  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    Dabei kann offenbleiben, ob der Änderungsvertrag vom 2. Dezember 2015 atypische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 17. Juni 2020 - 7 AZR 398/18 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 50 mwN) , oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (BAG 17. Juni 2020 - 7 AZR 398/18 - Rn. 16; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 25 mwN) .

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 51; 23. Januar 2019 - 7 AZR 212/17 - Rn. 11; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) .

  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 178/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    Durch die Beschränkung des Begriffs der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses bei im Übrigen unverändertem Vertragsinhalt soll der Arbeitnehmer bei der Entscheidung über die Verlängerung des nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass er durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 39; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 21, aaO; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - Rn. 17) .

    Der Arbeitnehmer soll bei der Entscheidung über die Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses nicht lediglich davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber dessen Fortsetzung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert, sondern auch davor, dass er durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 39; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 21, aaO; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - Rn. 17) .

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 922/11

    Jahressonderzahlung - Zwölftelung

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    Der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 30; 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53, BAGE 161, 179; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) , enthält keinerlei Hinweis auf eine entsprechende ermessensgebundene Vereinbarungspflicht und regelt keinerlei Ermessensausübungsvoraussetzungen.
  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

    Auszug aus BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20
    Der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 30; 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53, BAGE 161, 179; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) , enthält keinerlei Hinweis auf eine entsprechende ermessensgebundene Vereinbarungspflicht und regelt keinerlei Ermessensausübungsvoraussetzungen.
  • BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17

    Befristung - Haushalt - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03

    Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des

  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 822/12

    Zulage wegen höherer Lebenshaltungskosten

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung -

  • BAG, 16.07.2020 - 6 AZR 287/19

    § 32 TVöD-V - Verhältnis zu § 14 TVöD-V

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19

    Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 654/03

    Befristung - Vertretung

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • BAG, 24.09.2014 - 7 AZR 987/12

    Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Universität

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 150/17

    Verrentung eines Versorgungsguthabens - billiges Ermessen

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 535/14

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung

  • BAG, 13.11.2012 - 9 AZR 259/11

    Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 893/07

    Teilzeitanspruch und betriebliche Mitbestimmung

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 686/05

    Teilzeitarbeit - Antrag auf befristete Verringerung

  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

  • BAG, 17.06.2020 - 7 AZR 398/18

    Auflösende Bedingung - Abberufung als Geschäftsführerin

  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

  • BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 915/13

    Teilzeitarbeit - Verteilung der reduzierten Arbeitszeit

  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

  • BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 190/14

    Sachgrundlose Befristung - Schriftform - Treu und Glauben

  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 270/08

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Anschlussverbot

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2019 - 3 Sa 304/18

    Sachgrundbefristung - Änderungsvereinbarung - vorübergehender

  • BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei den im Aufhebungsvertrag getroffenen Abreden um atypische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 24. Februar 2021 - 7 AZR 108/20 - Rn. 23; 23. Februar 2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 14 mwN) , oder ob es sich auch insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB oder zumindest vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (BAG 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 61; 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55 mwN, BAGE 166, 54) .
  • BAG, 26.05.2021 - 7 AZR 248/20

    Personalratsmitglied - Arbeitszeitkonto - Stundengutschrift - Begünstigung

    Dabei kann offenbleiben, ob die vom Landesarbeitsgericht ausgelegten Absprachen atypische Willenserklärungen enthalten, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 24. Februar 2021 - 7 AZR 108/20 - Rn. 23; 17. Juni 2020 - 7 AZR 398/18 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 50 mwN) , oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (BAG 17. Juni 2020 - 7 AZR 398/18 - aaO; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 25 mwN) .
  • ArbG Bonn, 20.05.2022 - 6 Ca 2162/21
    In diesem Fall lässt sich die Befristung mit dem behaupteten Sachgrund nicht erklären (BAG, Urteil vom 24.02.2021, 7 AZR 108/20, Rn. 41; Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07, Rn. 22; Urteil vom 26.08.1988, 7 AZR 101/88 zu III der Gründe; LAG M., Urteil vom 05.09.2019,3 Sa 304/18, Rn. 37ff, juris).
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