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   BAG, 24.03.1958 - 2 AZR 587/55   

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https://dejure.org/1958,115
BAG, 24.03.1958 - 2 AZR 587/55 (https://dejure.org/1958,115)
BAG, Entscheidung vom 24.03.1958 - 2 AZR 587/55 (https://dejure.org/1958,115)
BAG, Entscheidung vom 24. März 1958 - 2 AZR 587/55 (https://dejure.org/1958,115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht einer strafbaren Handlung - Wichtiger Grund - Umstände des Einzelfalles - Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Fehlerhafte Rechtsanwendung - Reinigungsbeweise - Reinigungsbehauptungen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Verdacht strafbarer Handlung

Papierfundstellen

  • DB 1958, 574
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.03.1958 - 2 AZR 587/55
    2o Für die Prüfung der Berechtigung der der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Kündigung ist deshalb davon aus zugehen, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein schwerwiegender Verdacht einer strafbaren Handlung eine ausserordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grunde im Sinne des § 70 Abs. 1 HGB rechtfertigen kann (BAG 2, 1 £7/57 = AP Hr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG 2, 207 £211~f- AP Nr. 5 zu § 626 BGB; AP Nr. 3 zu § 626 BGB; BAG 2, 333 £335,3367=== AP Nr. 8 zu § 626 BGB; AP Nr. 39 zu § 1 KSchG).

    Ist das nicht geschehen, so ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und damit rechts fehlerhaft angewendet hat, was das Revisionsgericht wie jede fehlerhafte materielle Rechtsanwendung ohne besondere Rüge gemäss § 549 Abs. 1 ZPO nachzuprüfen hat (vgl. statt aller: BAG 2, 207 4.2127).

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.03.1958 - 2 AZR 587/55
    einer strafbaren Handlung in tatsächlicher Beziehung fest gestellt und damit von einem Kündigungsgrund ausgegangen ist, der unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles geeignet ist, überhaupt einen wichtigen Grund für eine außer ordentliche Kündigung abzugeben (vgl. BAG 2, 214 /215/).
  • BAG, 04.11.1957 - 2 AZR 57/56

    Verdacht eines Geschäftsdiebstahls - Fristgemäße Kündigung - Schuldhaftes

    Auszug aus BAG, 24.03.1958 - 2 AZR 587/55
    2o Für die Prüfung der Berechtigung der der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Kündigung ist deshalb davon aus zugehen, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein schwerwiegender Verdacht einer strafbaren Handlung eine ausserordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grunde im Sinne des § 70 Abs. 1 HGB rechtfertigen kann (BAG 2, 1 £7/57 = AP Hr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG 2, 207 £211~f- AP Nr. 5 zu § 626 BGB; AP Nr. 3 zu § 626 BGB; BAG 2, 333 £335,3367=== AP Nr. 8 zu § 626 BGB; AP Nr. 39 zu § 1 KSchG).
  • BAG, 17.04.1956 - 2 AZR 340/55

    Verdacht der Untreue - Fristlose Entlassung - Vertrauensstellung - Filialleiter -

    Auszug aus BAG, 24.03.1958 - 2 AZR 587/55
    2o Für die Prüfung der Berechtigung der der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Kündigung ist deshalb davon aus zugehen, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein schwerwiegender Verdacht einer strafbaren Handlung eine ausserordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grunde im Sinne des § 70 Abs. 1 HGB rechtfertigen kann (BAG 2, 1 £7/57 = AP Hr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG 2, 207 £211~f- AP Nr. 5 zu § 626 BGB; AP Nr. 3 zu § 626 BGB; BAG 2, 333 £335,3367=== AP Nr. 8 zu § 626 BGB; AP Nr. 39 zu § 1 KSchG).
  • BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 77/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem

    Auszug aus BAG, 24.03.1958 - 2 AZR 587/55
    2o Für die Prüfung der Berechtigung der der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Kündigung ist deshalb davon aus zugehen, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein schwerwiegender Verdacht einer strafbaren Handlung eine ausserordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grunde im Sinne des § 70 Abs. 1 HGB rechtfertigen kann (BAG 2, 1 £7/57 = AP Hr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG 2, 207 £211~f- AP Nr. 5 zu § 626 BGB; AP Nr. 3 zu § 626 BGB; BAG 2, 333 £335,3367=== AP Nr. 8 zu § 626 BGB; AP Nr. 39 zu § 1 KSchG).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Im Gegensatz hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 24. März 1958 - 2 AZR 587/55 - (AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) den gegenüber einer Kassiererin bestehenden schwerwiegenden Verdacht, einen Betrag in Höhe von 1, 00 DM weniger gebont und entwendet zu haben, als einen Sachverhalt anerkannt, der, von den Besonderheiten des Einzelfalles abgesehen, geeignet sei, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben.

    An der dem Senatsurteil vom 24. März 1958 (aaO) zugrunde liegenden Ansicht, daß auch die Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden geringwertigen Sachen an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben, und es somit immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, ob ein solches Verhalten die fristlose Kündigung rechtfertigt, ist festzuhalten.

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Ob ein solches Verhalten ausreicht, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hängt von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung ab (Senatsurteile vom 24. März 1958 - 2 AZR 587/55 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung sowie vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 05.02.1959 - 2 AZR 60/56

    Anzeige gegen Arbeitgeber als außerordentlicher Kündigungsgrund

    Diese Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht hat, ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, geeignet ist, überhaupt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben (BAG 2, 214 [215]; BAG AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Ist das nicht geschehen, so ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und damit rechtsfehlerhaft angewendet hat, was das Revisionsgericht, wie jede fehlerhafte materielle Rechtsanwendung, ohne besondere Rüge gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nachzuprüfen hat (vgl. statt aller: BAG 2, 207 [212]; BAD AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

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