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   BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97   

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BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97 (https://dejure.org/1998,1319)
BAG, Entscheidung vom 24.03.1998 - 9 AZR 218/97 (https://dejure.org/1998,1319)
BAG, Entscheidung vom 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 (https://dejure.org/1998,1319)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Heimarbeitsverhältnis und Betriebsübergang

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3589 (Ls.)
  • NZA 1998, 1001
  • BB 1998, 1691
  • BB 1998, 799
  • DB 1998, 1669
  • DB 1998, 886
  • JR 1999, 44
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 1/85

    Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei Kündigung eines Heimarbeiters - Keine

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    Eine entsprechende Anwendung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint, insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz sie gebietet (vgl. BAG Urteil vom 12. November 1992 - 8 AZR 157/92 - BAGE 71, 355 = AP Nr. 6 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; BAG Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 19/94 - BAGE 78, 244 = AP Nr. 33 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 1/85 - BAGE 52, 238 = AP Nr. 2 zu § 29 HAG).

    Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Heimarbeitern in der früheren Regelung, wonach bei Heimarbeitern die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 35. Lebensjahres für die Berechnung der Kündigungsfristen unerheblich waren, hat das Bundesarbeitsgericht bereits als verfassungskonform beurteilt (BAG Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 1/85 - BAGE 52, 238 = AP Nr. 2 zu § 29 HAG).

  • BAG, 03.07.1980 - 3 AZR 1077/78

    § 613a BGB nicht für Heimarbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    § 613 a BGB ist auf Heimarbeitsverhältnisse weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - BAGE 34, 43 = AP Nr. 23 zu § 613 a BGB).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 1980 (- 3 AZR 1077/78 - BAGE 34, 34 = AP Nr. 23 zu § 613 a BGB) eine entsprechende Anwendung von § 613 a BGB auf Heimarbeitsverhältnisse abgelehnt.

  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 530/83

    Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsübergangs

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    e) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es nicht widersprüchlich, wenn das Kündigungsverbot zwar auch für Arbeitnehmer ohne den Bestandsschutz nach §§ 1 ff. KSchG gilt (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 530/83 - BAGE 48, 40 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB), nicht aber für Heimarbeiter.
  • EuGH, 15.04.1986 - 237/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    Kündigungsschutz im Sinne der Richtlinie sind auch Kündigungsfristen (EuGH Urteil vom 15. April 1986 - Rs 237/84 - - Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Belgien - Amtliche Sammlung 1986, 1247).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    Vielmehr sind die Generalklauseln in den §§ 134, 138 und 242 BGB maßgeblich (vgl. hierzu auch BVerfG Beschluß vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87).
  • LAG Düsseldorf, 30.01.1997 - 13 Sa 1639/96

    Betriebsübergang: Anwendbarkeit von § 613a BGB auf Heimarbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1997 - 13 Sa 1639/96 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.11.1995 - 9 AZR 268/94

    Betriebsratsanhörung vor Kündigung von Heimarbeitern

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    In den kollektiven Kündigungsschutz von § 102 BetrVG (vgl. BAG Urteil vom 7. November 1995 - 9 AZR 268/94 - AP Nr. 74 zu § 102 BetrVG 1972) werden Heimarbeiter nur über § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrVG einbezogen.
  • BAG, 12.11.1992 - 8 AZR 157/92

    DDR-Rentnerarbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    Eine entsprechende Anwendung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint, insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz sie gebietet (vgl. BAG Urteil vom 12. November 1992 - 8 AZR 157/92 - BAGE 71, 355 = AP Nr. 6 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; BAG Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 19/94 - BAGE 78, 244 = AP Nr. 33 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 1/85 - BAGE 52, 238 = AP Nr. 2 zu § 29 HAG).
  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 19/94

    Einstellungsanspruch; Berufliche Rehabilitierung

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    Eine entsprechende Anwendung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint, insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz sie gebietet (vgl. BAG Urteil vom 12. November 1992 - 8 AZR 157/92 - BAGE 71, 355 = AP Nr. 6 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; BAG Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 19/94 - BAGE 78, 244 = AP Nr. 33 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 1/85 - BAGE 52, 238 = AP Nr. 2 zu § 29 HAG).
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
    Nur für diesen Fall sichert die Richtlinie, daß ihre Rechte aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Arbeitsverhältnis nicht durch den Betriebsübergang geschmälert werden (EuGH Urteil vom 11. Juli 1985, Rs 105/84, Sammlung 1985, S. 2639 "Mikkelsen"; vgl. Oetker/Preis, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, B 1100 Rz 161; Felsner, Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Unternehmensübernahmen in Europa, 1997, S. 93 ff.; von Alvensleben, Die Rechte der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang im Europäischen Gemeinschaftsrecht, 1992, S. 160 ff., 170).
  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

    Heimarbeiter sind mangels der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit keine Arbeitnehmer iSd. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe; 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - zu I der Gründe, BAGE 34, 34) .

    Soweit der Gesetzgeber Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleichstellen wollte, hat er dies durch entsprechende Verweisungen oder Fiktionen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 20 Abs. 2 BEEG; § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; § 12 BUrlG; §§ 10, 11 EFZG; § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2, Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 24 MuSchG) ausdrücklich vorgesehen (vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) .

    Auch der für Arbeitnehmer bestehende öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz gilt für Heimarbeiter jeweils nur aufgrund gesonderter gesetzlicher Anordnung (vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) .

    Es handelt sich nicht um "Scheinselbständige" iSd. Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern mangels Weisungsabhängigkeit um Selbständige (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe; 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - zu I der Gründe, BAGE 34, 34) .

    Etwaigen missbräuchlichen Vertragsgestaltungen kann durch die bereits nach nationalem Recht gebotene Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) begegnet werden (vgl. auch zum Schutz gegen Kündigungen BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) .

  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 654/01

    Betriebsübergang

    Eine entsprechende Anwendung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 39/99 - BAGE 95, 240 = AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 44); insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz sie gebietet (vgl. BAG 12. November 1992 - 8 AZR 157/92 - BAGE 71, 355 = AP Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX Nr. 6; 9. November 1994 - 7 AZR 19/94 - BAGE 78, 244 = AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 33; 24. Juni 1986 - 3 AZR 1/85 - BAGE 52, 238 = AP HAG § 29 Nr. 2; 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - AP BGB § 613 a Nr. 178 = EzA BGB § 613 a Nr. 165).

    Denn zu den Arbeitnehmern iSd. Richtlinie 77/187 gehören alle Personen, die nach nationalem Recht Kündigungsschutz als Arbeitnehmer haben (vgl. auch BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - AP BGB § 613 a Nr. 178 = EzA BGB § 613 a Nr. 165 und 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - BAGE 34, 34 = AP BGB § 613 a Nr. 23 zum Heimarbeitsverhältnis).

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

    Ein Heimarbeitsverhältnis ist durch Merkmale des Arbeitsrechts wie auch des Werkvertragsrechts gekennzeichnet (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe) .

    Auch wenn Heimarbeiter vielfach in die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze einbezogen sind, sind sie keine Arbeitnehmer, sondern wegen fehlender Weisungsabhängigkeit Selbständige (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe; 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - zu I der Gründe, BAGE 34, 34) .

    Heimarbeiter sind mangels der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit keine Arbeitnehmer iSd. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe; 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - zu I der Gründe, BAGE 34, 34) .

    Soweit der Gesetzgeber Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleichstellen wollte, hat er dies durch entsprechende Verweisungen oder Fiktionen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 20 Abs. 2 BEEG; § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; § 12 BUrlG; §§ 10, 11 EFZG; § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2, Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 24 MuSchG) ausdrücklich vorgesehen (vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) .

    Auch der für Arbeitnehmer bestehende öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz gilt für Heimarbeiter jeweils nur aufgrund gesonderter gesetzlicher Anordnung (vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) .

    Etwaigen missbräuchlichen Vertragsgestaltungen kann durch die bereits nach nationalem Recht gebotene Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) begegnet werden (vgl. auch zum Schutz gegen Kündigungen BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) .

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 143/04

    Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit im Blockmodell

    Eine Analogie kann nur dann in Betracht kommen, wenn die gesetzliche Regelung planwidrig lückenhaft erscheint, insbesondere wenn der allgemeine Gleichheitssatz eine entsprechende Anwendung wegen eines vergleichbaren Sachverhaltes gebietet (st. Rspr.; vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - AP BGB § 613a Nr. 178 = EzA BGB § 613a Nr. 165 mwN).
  • LAG Hamm, 25.03.2022 - 16 Sa 522/21

    Keine Geltung des § 1 Abs. 2 KSchG für Organmitglieder einer juristischen Person;

    Die Richtlinie hat es jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, die Personen zu bestimmen, die nach dem nationalen Recht Arbeitnehmer sind oder als solche gelten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 -).
  • LAG Berlin, 13.12.2002 - 6 Sa 1628/02

    Urkundsvorlage; Analogie

    Geboten sein kann allerdings mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die analoge Anwendung einer innerhalb der Grenzen des Wortsinns tatbestandlich nicht erfüllten Rechtsnorm (vgl. BGH, Urteil vom 23.5.1989 - VI ZR 284/88 - BGHZ 107, 325 zu II 1 b der Gründe; BAG, Urteil vom 24.3.1998 - 9 AZR 218/97 - AP BGB § 613 a Nr. 178 zu II 3 der Gründe).
  • LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03

    Endgültiges Erlöschen des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei einem

    b) Gesetzlich ist aber nach dem 15.03.2002 sowie dabei mit Wirkung vom 10.04.2002 nicht deswegen gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, dessen Regelung ebenfalls hier als einzige diesbezügliche gesetzliche Vorschrift in Betracht kommt, ein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zustande gekommen, weil auch streitlos sowie dabei ebenfalls im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Betrieb der vorstehenden Firma mit Wirkung vom 10.04.2002 rechtsgeschäftlich vom Kläger wieder auf den Beklagten übergegangen ist, da nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der neue Inhaber eines Betriebs oder eines Betriebsteils lediglich in die Rechte und Pflichten aus den "im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" eintritt (BAG, Urteil vom 24.03.1998 - 9 AZR 218/97 - AP Nr. 178 zu § 613 a BGB), da jedoch nach Obigem der Kläger schon seit dem 15.03.2002 überhaupt nicht mehr in irgend einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
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