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   BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09   

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https://dejure.org/2011,4285
BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09 (https://dejure.org/2011,4285)
BAG, Entscheidung vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09 (https://dejure.org/2011,4285)
BAG, Entscheidung vom 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 (https://dejure.org/2011,4285)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkendes Inkrafttreten

  • openjur.de

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung; Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung; Rufbereitschaft; Vertrauensschutz

  • Bundesarbeitsgericht

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 TV-Ärzte-KF, § 1 TVÜ-Ärzte-KF, § 2 TVÜ-Ärzte-KF, § 1 BAT-KF, § 19 BAT-KF
    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 TV-Ärzte-KF, § 1 TVÜ-Ärzte-KF, § 2 TVÜ-Ärzte-KF, § 1 BAT-KF, § 19 BAT-KF
    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • ra.de
  • rewis.io

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Änderung kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

  • datenbank.nwb.de

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 698
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03

    Weihnachtsgeld - Wegfall durch Sanierungstarifvertrag

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (vgl. 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - NZA 2008, 131; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172) .

    aa) Für die Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend und abändernd in einen tariflichen Anspruch auf eine Sonderzahlung eingreift, ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 183) .

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm unabhängig davon, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweiligen Fassung vertraglich vereinbart ist, dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 184) .

    Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 184) .

  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 11/02

    Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Kürzung von Ansprüchen

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    a) Allerdings trifft es zu, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind (19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, 157; 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - ZTR 2010, 658) .

    Die Beklagte hat die Zuwendung für das Jahr 2007 im Hinblick auf die vorgesehenen Neuregelungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt geleistet, dass eine "rechtssichere Zahlung" derzeit nicht möglich sei (vgl. zur Zahlung einer Zuwendung unter Widerrufsvorbehalt BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, 159) .

    e) Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission ordnungsgemäß beschlossen hat, hinsichtlich einer Rückwirkung nicht der Kontrolle nach den für Tarifverträge geltenden Maßstäben unterworfen würden, sondern einer Billigkeitskontrolle gemäß § 319 BGB (BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, 158 f.) .

  • BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82

    Arbeitsentgelt: Vergütung für Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    Aus dieser Vorschrift über die Zulässigkeit der Anordnung von Bereitschaftsdienst wurde nicht nur abgeleitet, dass der tatsächliche Arbeitsleistungsanteil für sich gesehen rechtlich unerheblich ist und allenfalls indirekt als Indiz für den zu erwartenden Arbeitsleistungsanteil bedeutsam werden kann, sondern auch, dass der zu erwartende Arbeitsleistungsanteil nicht die Frage betrifft, ob Bereitschaftsdienst vorliegt, sondern nur die Frage, ob er angeordnet werden darf (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12) .

    d) Allerdings käme eine weitere Vergütung für die vom Kläger während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit in Betracht, wenn dieser während der Rufbereitschaftszeiten in solchem Umfang Arbeit geleistet hätte, dass eine volle Arbeitsleistung oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSv. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft und der hierfür gezahlten Vergütung angenommen werden könnte (vgl. BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12) .

  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93

    Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (vgl. 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - NZA 2008, 131; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172) .

    Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 184) .

  • BAG, 14.11.2001 - 10 AZR 698/00

    Tarifliches 13. Monatseinkommen - Herabsetzung durch Sanierungstarifvertrag

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (vgl. 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - NZA 2008, 131; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172) .

    Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 184) .

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 410/09

    TVöD - Weitergewährung einer Auswärtszulage

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    b) Der Grundsatz, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission ordnungsgemäß beschlossen hat, wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, bewirkt, dass auch bei der Kontrolle, ob kirchliche Arbeitsvertragsregelungen gegen das sich aus Art. 20 GG ergebende Rückwirkungsverbot (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 172) verstoßen, dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie bei Tarifverträgen.

    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (vgl. 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - NZA 2008, 131; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172) .

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    a) Allerdings trifft es zu, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind (19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, 157; 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - ZTR 2010, 658) .

    Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (Senat 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - ZTR 2010, 658) .

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 799/06

    Abgrenzung Bereitschaftsdienst - Überstunden

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    Im Urteil vom 25. April 2007 (- 6 AZR 799/06 - Rn. 16, BAGE 122, 225) hat der Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 4. Dezember 1986 angenommen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts bestimmen darf, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat, also berechtigt ist, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Überstunden anzuordnen.
  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 258/07

    Sonderzahlung

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    Aus dem Stichtag "1. Dezember" und der negativen Anspruchsvoraussetzung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ordnung über eine Zuwendung, wonach die Zuwendung nur zusteht, wenn der Angestellte nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, wird deutlich, dass ein gewisses Maß an Betriebstreue erfüllt sein muss, um den Anspruch entstehen zu lassen, und damit ein weitergehender Zweck verfolgt wird als die bloße Honorierung geleisteter Arbeit (vgl. BAG 23. April 2008 - 10 AZR 258/07 - BAGE 126, 301, 306 f.) .
  • BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 123/84

    Bereitschaftsdienst: Umfang und Grenzen, Direktionsrecht des Arbeitgebers,

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    Diese Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Bereitschaftsdienst hat der Senat (4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - EzBAT BAT SR 2c Bereitschaftsdienst Nr. 1) bei der Unterscheidung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst fortgeführt.
  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 515/09

    Berechnung des Altersteilzeitentgelts in einer Spielbank - Auszahlung des in der

  • BAG, 17.05.2000 - 4 AZR 216/99

    Rückwirkende Senkung tariflicher Weihnachtsgratifikation

  • BAG, 19.11.2009 - 6 AZR 561/08

    Abfindung bei Rentenberechtigung

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 160/05

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsverpflichtung

  • LAG Düsseldorf, 23.09.2009 - 4 Sa 824/09

    Rückwirkende Änderung der Arbeitszeit; Berechnung des Anspruches auf

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 878/06

    Sonderzuwendung - Rückwirkung eines verschlechternden Tarifvertrages

  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Es kann dahinstehen, ob nichttarifliche Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen können, dass während der Rufbereitschaftszeiten eine volle Arbeitsleistung erbracht worden ist oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSd. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft und der hierfür gezahlten Vergütung vorliegt (vgl. dazu BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - Rn. 40; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 5 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 4 a der Gründe) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 26 Sa 147/14

    Keine Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten wie Vollarbeitszeit

    Eine weitere Vergütung für die während der Bereitschaftsdienste geleistete Arbeit kommt in Betracht, wenn während der Bereitschaftsdienstzeiten in solchem Umfang Arbeit geleistet wird, dass eine volle Arbeitsleistung oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSv. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes und der hierfür gezahlten Vergütung angenommen werden kann (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 2011, 698, Rn. 40).

    Im Urteil vom 25. April 2007 (6 AZR 799/06 - BAGE 122, 225, Rn. 16) hat der Sechste Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 4. Dezember 1986 angenommen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts bestimmen darf, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat, also berechtigt ist, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Überstunden anzuordnen (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 2011, 698, Rn. 38).

    g) Allerdings käme eine weitere Vergütung für die vom Kläger während der Bereitschaftsdienste geleistete Arbeit in Betracht, wenn dieser während der Bereitschaftsdienstzeiten in solchem Umfang Arbeit geleistet hätte, dass eine volle Arbeitsleistung oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSv. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes und der hierfür gezahlten Vergütung angenommen werden könnte (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 2011, 698, Rn. 40).

  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 18 Sa 2049/10

    Vergütung geringfügig Beschäftigter in kirchlichen Einrichtungen; Benachteiligung

    Zwar sind jedenfalls diejenigen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Verfahren des Dritten Weges zustande gekommen sind, hinsichtlich der Rechtskontrolle mit Tarifverträgen gleichzustellen (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09; Urteil vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07; LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - 18 Sa 973/10).

    Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09; Urteil vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2014 - 5 Sa 237/13

    Differenzierungsklausel im Tarifvertrag - verschlechternde Rückwirkung - Höhe der

    Dies betrifft Fälle der rückwirkenden Inkraftsetzung eines neuen Tarifvertrages, der rückwirkenden Änderung eines bestehenden Tarifvertrages sowie auch der rückwirkenden Allgemein-Verbindlich-Erklärung (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98; BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09; BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 1058/12).

    Ob und ab wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09, Rz. 22, zitiert nach juris).

    Ausreichend und entscheidend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09, Rz. 24, zitiert nach juris, m. w. N.).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2014 - 5 Sa 236/13

    Differenzierungsklausel im Tarifvertrag - verschlechternde Rückwirkung - Höhe der

    Dies betrifft Fälle der rückwirkenden Inkraftsetzung eines neuen Tarifvertrages, der rückwirkenden Änderung eines bestehenden Tarifvertrages sowie auch der rückwirkenden Allgemein-Verbindlich-Erklärung (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98; BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09; BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 1058/12).

    Ob und ab wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09, Rz. 22, zitiert nach juris).

    Ausreichend und entscheidend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09, Rz. 24, zitiert nach juris, m. w. N.).

  • LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10

    Beendigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse bei Anspruch auf Regelaltersrente

    Zwar handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09 m. w. N.).

    Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09; Urteil vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.11.2011 - 6 Sa 854/11

    Bereitschaftsdienst - Rettungssanitäter - DRK-TV-Ost

    Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass ohnehin selbst solcher Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nach den tarifvertraglichen Vorgaben nicht hätte anordnen dürfen, gleichwohl seinen Charakter behält und nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung wird ( BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 769/09 - NZA 2011, 698 R 38 ) oder wie solche zu behandeln ist ( LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 16 Sa 218/10 - juris zu A I 3 der Gründe ).
  • ArbG Bielefeld, 16.04.2013 - 2 Ca 82/12

    Geringfügig Beschäftigte, AVR

    Zwar sind diejenigen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Verfahren des dritten Weges zustande gekommen sind, hinsichtlich der Rechtskontrolle mit Tarifverträgen gleichzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09).
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