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   BAG, 24.04.1969 - 2 AZR 319/68   

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BAG, 24.04.1969 - 2 AZR 319/68 (https://dejure.org/1969,1032)
BAG, Entscheidung vom 24.04.1969 - 2 AZR 319/68 (https://dejure.org/1969,1032)
BAG, Entscheidung vom 24. April 1969 - 2 AZR 319/68 (https://dejure.org/1969,1032)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitglied des Betriebsrates - Kündigungsschutz - Kündigung - Änderung der Vertragsbedingungen - Massenänderungskündigung - Gruppenänderungskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1791 (Ls.)
  • BB 1969, 1038
  • DB 1969, 1562
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 26.02.1957 - 3 AZR 278/54
    Auszug aus BAG, 24.04.1969 - 2 AZR 319/68
    Unter die Kündigungsverbote und Kündigungserschwernisse des Kündigungsschutzgesetzes fällt auch, wie das Bundesarbeitsgericht schon vielfach entschieden hat (vgl. BAG 4, 1 u. 22 = AP Nr. 53 zu § 1 KSchG), die Änderungskündigung.
  • BAG, 25.02.1958 - 3 AZR 184/55

    Mitglied des Betriebsrats - Änderungskündigung - Einzelne Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.04.1969 - 2 AZR 319/68
    Das trifft sowohl für eine einzelne Änderungskündigung wie für gebündelte Änderungskündigungen zu, für die insoweit nichts besonderes gelten kann, 3" Der gesetzgeberische Zweck des § lj> KSchG liegt, worauf das Bundesarbeitsgericht schon in seiner ersten Entscheidung (BAG 5, 214) hingewiäsen hat, darin, den Mitgliedern des Betriebsrats ein ungestörtes Arbeiten zu sichern.
  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Denn dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG ist Rechnung getragen, weil der Fortbestand und die Stetigkeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung gesichert sind (so BAG Urteil vom 24. April 1969 - 2 AZR 319/68 - AP Nr. 18 zu § 13 KSchG m. Anm. von Wiese; siehe auch KR-Etzel, 3. Aufl., § 15 KSchG Rz 9, 10, m,w.N.).
  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 481/91
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der beide Vorinstanzen gefolgt sind, gilt der Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG auch für Gruppen- und Massenänderungskündigungen gegenüber Mandatsträgern von Betriebs- und Personalverfassungsorganen (Urteil vom 24. April 1969 - 2 AZR 319/68 - AP Nr. 18 zu § 13 KSchG; BAGE 35, 17 = AP, a.a.O.; 51, 200 sowie Urteil vom 9. April 1987 - 2 AZR 279/86 - AP Nr. 19 und 28 zu § 15 KSchG 1969, jeweils m.w.N.).

    Dies hat der Senat mit der Begründung verneint, der Gesetzgeber habe seit dem Urteil vom 24. April 1969 (a.a.O.) das Kündigungsschutzgesetz mehrfach geändert, den in § 13 KSchG a.F. (= § 15 KSchG n.F.) geschützten Personenkreis mehrfach erweitert und den Schutz durch die erforderliche Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats bzw. deren gerichtliche Ersetzung verstärkt.

    Der Gesetzgeber hätte auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Änderungskündigung in § 2 KSchG eine weiter Einschränkung von dem Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG vornehmen müssen, wenn er die sich aus dem zu § 13 KSchG a.F. ergangenen Senatsurteil vom 24. April 1969 (a.a.O.) ergebenden Konsequenzen für die Zukunft hätte verhindern wollen.

    Gegen diese Begründung gibt die Revision zu bedenken, die Gesetzesmaterialien zu § 123 Nr. 2 und 3 BetrVG 1972 und zu § 114 Abs. 4 BPersVG 1974, auf denen die Neufassung des § 15 KSchG beruhe, enthielten keinen Hinweis darauf, daß eine Ausnahme für die Massenänderungskündigung bewußt unterblieben, die Senatsentscheidung vom 24. April 1969 (a.a.O.) zum alten Recht mithin bewußt übernommen worden sei.

  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

    Demgegenüber hat der Senat in dem Urteil vom 29. Januar 1981 (BAG 35, 17 = AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969) mit ausführlicher Begründung und unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Schrifttum seine bereits zu § 13 KSchG a. F. in dem Urteil vom 24. April 1969 - 2 AZR 319/68 - (AP Nr. 18 zu § 13 KSchG) vertretene Auffassung auch für die Geltung des § 15 KSchG 1969 aufrechterhalten, daß der besondere Kündigungsschutz für Betriebsverfassungsorgane auch bei einer Massen- oder Gruppenänderungskündigung eingreift (zustimmend: Beitzke, Anm. zu AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969; Hanau, AR-Blattei, Betriebsverfassung IX, Anm. zur Entscheidung 54; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 18; ablehnend: Herschel/Löwisch, aaO, § 15 Rz 43; Schwerdtner, Anm. zu EzA § 15 n. F. KSchG Nr. 26, sowie die bei KR-Etzel, aaO, weiter genannten Autoren).
  • BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 279/86

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung gegenüber einem auf See beschäftigten Koch

    Die Massenänderungskündigung ist auch gegenüber einem erfolglosen Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (zugleich Bestätigung der Urteile des BAG vom 24. April 1969 - 2 AZR 319/68 - AP Nr. 18 zu § 13 KSchG a. F. und vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 778/78 - BAGE 35, 17 = AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969.

    Nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 24. April 1969 - 2 AZR 319/68 - AP Nr. 18 zu § 13 KSchG a.F. mit zust. Anm. von Wiese; Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 778/78 - BAGE 35, 17 = AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969 mit zust. Anm. Beitzke und Beschluß vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 34) gilt der Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG entgegen der herrschenden Meinung in Schrifttum (vgl. u.a. Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 15 Rz 43; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 15 Rz 29; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 78 Rz 26 ff.; Herschel, SAE 1970, 87; Matthes, DB 1980, 1165; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 103 Rz 10; Kraft, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand Juni 1985, § 103 Rz 11; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 103 Rz 20; wie das BAG Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 103 Rz 4; KR-Etzel, 2. Aufl., § 103 BetrVG Rz 59) auch für Gruppen- und Massenänderungskündigungen gegenüber Mandatsträgern von Betriebsverfassungsorganen.

  • LAG Sachsen, 15.09.1993 - 2 Sa 72/93

    Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung; Besonderer Kündigungsschutz

    Der Zweck des § 15 KSchG liegt unter anderem darin, die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, daß die Arbeitnehmervertretung als Ganzes auf die Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert erhalten bleiben soll (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1969 - 2 AZR 319/68 -, EzA § 13 KSchG Nr. 2; KR-Etzel § 15 KSchG Rz 10).Hätte der Gesetzgeber - entsprechend der Auffassung des beklagten Landes - einen so weitgehenden Eingriff in die Arbeit der Personalvertretungen gewollt, hätte er dies in den Bestimmungen des Einigungsvertrages zum Ausdruck gebracht.
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