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   BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13   

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BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13 (https://dejure.org/2014,20235)
BAG, Entscheidung vom 24.04.2014 - 8 AZR 369/13 (https://dejure.org/2014,20235)
BAG, Entscheidung vom 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 (https://dejure.org/2014,20235)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

  • openjur.de

    Betriebsübergang; mehrere Betriebsübergänge; Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Betriebsübergänge - und der richtige Adressat des Widerspruchs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerspruch nur gegen ein bestehendes Rechtsverhältnis möglich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer ist Adressat des Widerspruchs bei mehreren Betriebsübergängen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrere Betriebsübergänge: Adressat des Widerspruchs?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB kann nur der bisherige Arbeitgeber vor dem letzten Betriebsübergang sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 148, 90
  • NJW 2014, 3182
  • ZIP 2014, 1647
  • MDR 2014, 1213
  • NZA 2014, 1074
  • BB 2014, 2036
  • BB 2015, 640
  • DB 2014, 1994
  • JR 2015, 403
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass neuer und alter Arbeitgeber sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen können, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten dagegen nicht erforderlich ist, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 35, BAGE 128, 328) .

    Der Senat hat es aber ausdrücklich offen gelassen, ob und inwieweit dies gilt, wenn Dritte, etwa ein weiterer Betriebserwerber oder ein Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung einrücken und sich im Verhältnis zu diesen Verwirkungsumstände ergeben (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 36, aaO) .

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hatte (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577) .

    Es ist Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Widersprechenden geschieht (EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neuhuys], Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Slg. 1992, I-6577) .

  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hatte (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577) .

    Es ist Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Widersprechenden geschieht (EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neuhuys], Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Slg. 1992, I-6577) .

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war.

    Diesen Unwillen zu wechseln kann er auch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber erklären, ohne damit zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass er hinsichtlich eines vorausgegangenen ersten Betriebsübergangs einen Widerspruch nicht mehr erklären wird (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 35) .

  • BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11

    Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. zuletzt BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 29; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 80; 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 28; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343) .
  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hatte (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577) .
  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen so auszulegen ist, dass der Fortsetzung des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses eines zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie vom Veräußerer beschäftigten Arbeitnehmers durch den Erwerber nicht entgegensteht, wenn dieser Arbeitnehmer beim Übergang seines Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widerspricht (EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00 - [Temco] Rn. 37, Slg. 2002, I-969) .
  • EuGH, 07.03.1996 - C-172/94
    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    Es ist Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Widersprechenden geschieht (EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neuhuys], Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Slg. 1992, I-6577) .
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    Es ist Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Widersprechenden geschieht (EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neuhuys], Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Slg. 1992, I-6577) .
  • LAG Thüringen, 05.02.2013 - 1 Sa 189/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 189/12 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 176/08

    Betriebsübergang - Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen den Übergang

  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 501/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Zulässigkeit

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Dies folgt allerdings - anders als das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. April 2014 (- 8 AZR 369/13 - BAGE 148, 90) angenommen hat - nicht erst daraus, dass der Kläger dem mit dem letzten Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die T nicht erfolgreich widersprochen hat, sondern bereits daraus, dass der Kläger dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens der V und der T vom 25. Oktober 2008 widersprochen hat.

    Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeentscheidungen vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -) .

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92  -; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91  - [Katsikas ua.] Rn. 32 , Slg. 1992, I-6577; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90) .

    b) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 619/13 - Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21, BAGE 148, 90; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577) .

    a) "Neuer Inhaber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat (vgl. etwa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17, BAGE 148, 90) .

    Da im Falle eines Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB automatisch auf den neuen Inhaber übergehen, kann "bisheriger Arbeitgeber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübergang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte (vgl. etwa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - aaO) und nicht mehr der vormalige Arbeitgeber, mithin nicht mehr der Arbeitgeber, mit dem bis zu dem dem letzten Betriebsübergang vorangegangenen Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis bestand.

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17, BAGE 153, 296; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90; zu den Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32) .
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92  -; vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14  - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 -  8 AZR 369/13  - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) .
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17, BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90 ; zu den Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), wonach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32) .
  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17, BAGE 153, 296; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90) .

    (2) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19, BAGE 153, 296; 21. August 2014 - 8 AZR 619/13 - Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21, BAGE 148, 90; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577) .

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 728/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

    Dies folgt allerdings - anders als das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. April 2014 (- 8 AZR 369/13 - BAGE 148, 90) angenommen hat - nicht erst daraus, dass die Klägerin dem mit dem letzten Betriebsübergang verbundenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V auf die T nicht bzw. nicht erfolgreich widersprochen hat, sondern bereits daraus, dass die Klägerin dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens der V und der T vom 25. Oktober 2008 widersprochen hat.

    Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeentscheidungen: vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -) .

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90) .

    b) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 619/13 - Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21, BAGE 148, 90; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577) .

    a) "Neuer Inhaber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat (vgl. etwa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17, BAGE 148, 90) .

    Da im Falle eines Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB automatisch auf den neuen Inhaber übergehen, kann "bisheriger Arbeitgeber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübergang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte (vgl. etwa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - aaO) und nicht mehr der vormalige Arbeitgeber, mithin nicht mehr der Arbeitgeber, mit dem bis zu dem dem letzten Betriebsübergang vorangegangenen Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis bestand.

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 771/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

    Dies folgt allerdings - anders als das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. April 2014 (- 8 AZR 369/13 - BAGE 148, 90) angenommen hat - nicht erst daraus, dass die Klägerin dem mit dem letzten Betriebsübergang verbundenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V auf die T nicht bzw. nicht erfolgreich widersprochen hat, sondern bereits daraus, dass die Klägerin dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens der V und der T vom 25. Oktober 2008 widersprochen hat.

    Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeentscheidungen: vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -) .

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90) .

    b) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 619/13 - Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21, BAGE 148, 90; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577) .

    a) "Neuer Inhaber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat (vgl. etwa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17, BAGE 148, 90) .

    Da im Falle eines Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB automatisch auf den neuen Inhaber übergehen, kann "bisheriger Arbeitgeber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübergang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte (vgl. etwa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - aaO) und nicht mehr der vormalige Arbeitgeber, mithin nicht mehr der Arbeitgeber, mit dem bis zu dem dem letzten Betriebsübergang vorangegangenen Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis bestand.

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 943/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

    Ein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 -) .

    bb) Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gegenüber dem "bisherigen" Arbeitgeber oder "dem neuen Inhaber", den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) .

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 831/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - juris Rn. 15; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90; BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - juris Rn. 17).
  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) .
  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des

  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 613/15

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch

  • BAG, 16.07.2015 - 8 AZR 266/13

    Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Widerspruch gegen den

  • BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 670/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 524/16

    Betriebsübergang - "Betriebsübergangs-Feststellungsklage" - Prozessverwirkung -

  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 629/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 911/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 833/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 308/16

    Werzalit verliert auch vor dem Bundesarbeitsgericht

  • BAG, 16.07.2015 - 8 AZR 493/14

    Postreform - Telekommunikation - fehlendes Widerspruchsrecht - Übergang des

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 967/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 16.07.2015 - 8 AZR 494/14

    Postreform - Telekommunikation - fehlendes Widerspruchsrecht - Übergang des

  • BAG, 16.07.2015 - 8 AZR 918/13

    Postreform - Telekommunikation - fehlendes Widerspruchsrecht - Übergang des

  • BAG, 16.07.2015 - 8 AZR 775/13

    Postreform - Telekommunikation - fehlendes Widerspruchsrecht - Übergang des

  • BAG, 13.11.2014 - 8 AZR 777/13

    Zwei Betriebsübergänge - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 99/17

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 762/16

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des

  • BAG, 13.11.2014 - 8 AZR 776/13

    Zwei Betriebsübergänge - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 697/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 321/14

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 13.11.2014 - 8 AZR 859/13

    Zwei Betriebsübergänge - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 13.11.2014 - 8 AZR 919/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2016 - 4 Sa 19/15

    Betriebsübergang - echter Betriebsführungsvertrag

  • BAG, 16.04.2015 - 8 AZR 271/14

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 16.04.2015 - 8 AZR 274/14

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 16.04.2015 - 8 AZR 273/14

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 615/16

    Betriebsübergang - negative Feststellungsklage - materielle Rechtskraftwirkung -

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 614/16

    Betriebsübergang - negative Feststellungsklage - materielle Rechtskraftwirkung -

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 102/17

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17

    Wird der wesentliche Teil der Betriebsmittel - hier: der Busse - wegen

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 832/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 345/14

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 16.04.2015 - 8 AZR 920/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • BAG, 16.04.2015 - 8 AZR 294/14

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 835/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 101/17

    Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 968/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10093/17

    Betriebsübergang im betriebsmittelgeprägten Betrieb ohne Übernahme der

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 834/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 Sa 251/17

    Umfang der Informationspflicht bei einem Betriebsübergang

  • LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 830/17

    Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch

  • LAG Thüringen, 27.05.2014 - 7 Sa 329/12

    Anforderungen an die Ausübung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers nach einem

  • LAG Thüringen, 27.05.2014 - 7 Sa 374/12

    Anforderungen an die Ausübung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers nach einem

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 166/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 09.06.2015 - 9 Sa 1134/13

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 171/14

    Verspäteter Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei

  • LAG Niedersachsen, 09.06.2015 - 9 Sa 1147/13

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 09.06.2015 - 9 Sa 1146/13

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 09.06.2015 - 9 Sa 1138/13

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 168/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 165/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Niedersachsen, 05.05.2015 - 9 Sa 167/14

    Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei

  • LAG Thüringen, 27.05.2014 - 7 Sa 398/12
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