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   BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12   

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BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12 (https://dejure.org/2014,20778)
BAG, Entscheidung vom 24.04.2014 - 8 AZR 429/12 (https://dejure.org/2014,20778)
BAG, Entscheidung vom 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 (https://dejure.org/2014,20778)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs - Wirkungsverlust einer Anschlussberufung

  • openjur.de

    Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs; Wirkungsverlust einer Anschlussberufung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs - Wirkungsverlust einer Anschlussberufung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 119 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 15 Abs 2 AGG, § 524 Abs 2 S 2 ZPO, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG
    Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs - Wirkungsverlust einer Anschlussberufung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs

  • bag-urteil.com

    Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs - Wirkungsverlust einer Anschlussberufung

  • rewis.io

    Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs - Wirkungsverlust einer Anschlussberufung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 119; BGB § 313; ZPO § 524
    Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3741
  • NZA 2015, 185
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    (aa) Zwar ist Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich die Anpassung des Vertrags - bzw. des Vergleichs, da die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage auch auf Vergleiche anzuwenden sind (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 313 BGB Rn. 7, 64)  - an die geänderten Verhältnisse, nicht dagegen dessen Auflösung (näher BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 25, BGHZ 191, 139; 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 -; vgl. auch BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171) .

    Es besteht die Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen (BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - aaO) , jedoch nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits (BGH 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - mwN) .

    Ausgangspunkt des Grundsatzes der vorrangigen Anpassung des Vergleichs bzw. der gerichtlichen Klärung des Anpassungsanspruchs in einem neuen Rechtsstreit ist der Gedanke, dass die Auflösung eines Vertrags tiefer in die Privatautonomie eingreift als dessen Anpassung (BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 27, aaO) .

    Jedoch kann im Einzelfall eine Abweichung vom Grundsatz der vorrangigen Anpassung des Vergleichs wegen des objektiven Erklärungswerts des Prozessverhaltens der Parteien angezeigt sein (vgl. BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 27, BGHZ 191, 139) .

  • LAG München, 10.01.2012 - 7 Sa 851/11

    Entschädigung

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Januar 2012 - 7 Sa 851/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Juli 2011 - 32 Ca 5429/11 - wegen Wirkungslosigkeit als unzulässig verworfen wird.

    festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den in der Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht München am 10. Januar 2012 unter dem Geschäftszeichen - 7 Sa 851/11 - protokollierten Vergleich nicht beendet oder erledigt wurde, und sodann die Beklagte zu verurteilen, an ihn vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 478, 00 Euro zu zahlen;.

    Das Landesarbeitsgericht hat am 10. Januar 2012 (- 7 Sa 851/11 -) - nach Abschluss des Vergleichs - die Anschlussberufung des Klägers einschließlich der Klageerweiterung als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen.

    Damit im Einklang hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Januar 2012 - 7 Sa 851/11 - eine den Streitgegenstand des Vergleichs mitberücksichtigende Kostenentscheidung nicht getroffen.

  • BGH, 05.02.1986 - VIII ZR 72/85

    Prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    (aa) Zwar ist Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich die Anpassung des Vertrags - bzw. des Vergleichs, da die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage auch auf Vergleiche anzuwenden sind (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 313 BGB Rn. 7, 64)  - an die geänderten Verhältnisse, nicht dagegen dessen Auflösung (näher BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 25, BGHZ 191, 139; 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 -; vgl. auch BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171) .

    Eine solche Anpassung des Vergleichs berührt seinen rechtlichen Bestand und seine prozessbeendende Wirkung grundsätzlich nicht (ua. BGH 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 -) .

    Es besteht die Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen (BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - aaO) , jedoch nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits (BGH 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - mwN) .

  • BGH, 22.05.1984 - III ZB 9/84

    Wirkung der Anschlußberufung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    Aus dieser Rechtsnatur der Anschließung folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass eine Anschlussberufung dann ihre Wirkung verliert, wenn eine Abänderung des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers nicht mehr möglich ist (BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 -; Musielak/Ball ZPO 10. Aufl. § 524 Rn. 29; PG/Lemke 5. Aufl. § 524 ZPO Rn. 29 f.) .

    Damit wird die Anschließung - auch wenn dies nicht wortwörtlich aus § 524 Abs. 4 ZPO hervorgeht - auch dann wirkungslos, wenn der Streitgegenstand, auf den sich die Anschluss bietende Berufung beschränkt, durch einen Vergleich erledigt wird, der keinen Raum mehr für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lässt (BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 -; BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107; Musielak/Ball aaO; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 524 Rn. 27) .

    c) Wird in dieser Situation die (unselbständige) Anschlussberufung aufrechterhalten, ist sie zu verwerfen (BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 -; BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 524 Rn. 27) .

  • BAG, 14.05.1976 - 2 AZR 539/75

    Unselbständige Anschlußberufung - Vergleich in der Hauptberufung - Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    Erst nach Vergleichsabschluss und Verkündung des Urteils über die Anschlussberufung habe er bemerkt, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine zulässig eingereichte Anschlussberufung ihre Wirkung verliere, wenn die Parteien über die mit der Hauptberufung verfolgten Ansprüche einen Vergleich geschlossen hätten (BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107) .

    Damit wird die Anschließung - auch wenn dies nicht wortwörtlich aus § 524 Abs. 4 ZPO hervorgeht - auch dann wirkungslos, wenn der Streitgegenstand, auf den sich die Anschluss bietende Berufung beschränkt, durch einen Vergleich erledigt wird, der keinen Raum mehr für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lässt (BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 -; BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107; Musielak/Ball aaO; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 524 Rn. 27) .

    c) Wird in dieser Situation die (unselbständige) Anschlussberufung aufrechterhalten, ist sie zu verwerfen (BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 -; BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 524 Rn. 27) .

  • BAG, 11.07.2012 - 2 AZR 42/11

    Prozessvergleich - Anfechtung - Rücktritt

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    a) Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen (ua. BGH 21. November 2013 - VII ZR 48/12 - Rn. 14; 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 -; BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14 mwN; 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B I der Gründe, BAGE 40, 17; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 15a; PG/Scheuch 5. Aufl. § 794 ZPO Rn. 24; Thomas/Putzo/Seiler 34. Aufl. § 794 Rn. 36 ff.) .

    Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (vgl. nur BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14 mwN) .

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs nebeneinander sowohl die Vergleichsanfechtung als auch der Rücktritt vom Vergleich (vgl. auch BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14; zur diesbezüglichen Rechtsprechungsentwicklung des BAG vgl. Reinfelder NZA 2013, 62, 67) geltend gemacht worden sind und das Prozessverhalten der Parteien zeigt, dass eine einheitliche Klärung des Prozessstoffs des ursprünglichen Rechtsstreits einschließlich der Wirksamkeit des Prozessvergleichs erfolgen soll, ist im Rahmen der Fortsetzung des bisherigen Prozesses auch über die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage zu entscheiden.

  • BGH, 24.10.2007 - IV ZR 12/07

    Zulässigkeit der Anschlussberufung

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    aa) Eine Anschließung wie die Anschlussberufung ist auch nach der Reform des Zivilprozessrechts kein eigenes Rechtsmittel, sondern (lediglich) ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des fremden Rechtsmittels (ua., jeweils mwN, BGH 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - Rn. 12; 25. September 2007 - X ZR 60/06 - Rn. 11, BGHZ 173, 374; 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - zu II 3 der Gründe; 11. März 1981 - GSZ 1/80 - BGHZ 80, 146) .

    Sie ist nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der Hauptberufung abhängig (BGH 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - mwN) .

  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 647/88

    Karenzentschädigung bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot - Wahlmöglichkeit des

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    Das ist der Fall, wenn ein Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte oder nicht gewollte Nebenfolgen/Nebenwirkungen hervorbringt (BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - aaO; vgl. 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 -; BGH 29. November 1996 - BLw 16/96 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 134, 152; 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93 - zu II 2 c der Gründe; Palandt/Ellenberger 73. Aufl. § 119 BGB Rn. 15 f.) .

    Bei einer ggf. unzutreffenden oder - nach dem Vortrag des Klägers: unterlassenen - Würdigung der Wirkung des Prozessvergleichs auf die Anschließung des Klägers handelt es sich deshalb nicht um einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum, sondern entweder um einen unbeachtlichen Motivirrtum und/oder um einem Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge, der ebenfalls nicht zur Vergleichsanfechtung nach § 119 BGB berechtigt (zum gleichen Ergebnis in vergleichbarer Situation: BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 -) .

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11

    Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    Der Grund für die Verfahrensfortsetzung - statt Einleitung eines neuen Rechtsstreits - ist die verfahrensrechtliche Seite des Prozessvergleichs (vgl. näher im Hinblick auf die Doppelnatur des Prozessvergleichs: BGH 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - Rn. 14 mwN) , nämlich die Frage, ob durch ihn die Rechtshängigkeit der Streitsache erloschen ist (BGH 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 - zu I 2 der Gründe) .

    (1) Ein rechtserheblicher Irrtum über die Vergleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB, vgl. dazu ua. BGH 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - Rn. 17; BAG 15. Dezember 1994 - 8 AZR 250/93 - Rn. 40) ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 150/07

    Anfechtbarkeit eines Gebots in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12
    Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BGH 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - Rn. 15, BGHZ 177, 62) .

    Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben (BGH 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - Rn. 15, 19 f. mwN, aaO) , sondern insbesondere kraft Gesetzes eintreten.

  • BGH, 15.01.1985 - X ZR 16/83

    Arglistanfechtung eines Prozeßvergleichs; Offenbarungspflicht des

  • BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 401/02

    Schadenersatz bei "Altersteilzeitvereinbarung

  • LAG München, 27.02.2012 - 7 Sa 97/12

    Vergleich, Anfechtung, Irrtum über Auswirkung auf Anschlussberufung

  • ArbG München, 21.07.2011 - 32 Ca 5429/11

    Künftige Arbeitsvergütung; vermögenswirksame Leistungen; Benachteiligung wegen

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

  • BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04

    Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

  • BGH, 21.11.2013 - VII ZR 48/12

    Fortsetzung des Rechtsstreits bei unwirksamem Prozessvergleich; Rechtzeitigkeit

  • BAG, 16.02.1983 - 7 AZR 134/81

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93

    Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden

  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 250/93

    Anfechtungsrecht des Arbeitgebers im Falle des Verschweigens eigener Verfehlungen

  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

  • BAG - 8 AZR 760/12 (anhängig)
  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

    Eine Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen berechtigt aber nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 22) .
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 716/14

    Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

    a) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14; BGH 11. August 2010 - XII ZB 60/08 - Rn. 15; BSG 24. Januar 1991 - 2 RU 51/90 -; Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. ZPO § 794 Rn. 71; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 130 Rn. 48 ff.; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 15a; PG/Scheuch ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 24; vgl. auch BGH 21. November 2013 - VII ZR 48/12 - Rn. 14) .

    Werden hinsichtlich eines Prozessvergleichs sowohl anfängliche als auch nachträgliche Mängel geltend gemacht, ist die Klärung seiner Wirksamkeit im Ausgangsverfahren herbeizuführen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 29; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14) .

  • LAG Hessen, 13.07.2016 - 18 Sa 1498/15

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen der New Yorker

    Die Verlängerung der Frist zur Berufungsbeantwortung wirkt auch für die Einlegung und Begründung einer Anschlussberufung (vgl. BAG Urteil vom 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - NZA 2015, 185, Rz. 37).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 178/22

    Betriebsbedingte Kündigung - Prozessvergleich - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    79 Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16 mwN.).

    Der Grund für die Verfahrensfortsetzung - statt Einleitung eines neuen Rechtsstreits - ist die verfahrensrechtliche Seite des Prozessvergleichs (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16).

    Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16 mwN.).

    Ausgangspunkt des Grundsatzes der vorrangigen Anpassung des Vergleichs bzw. der gerichtlichen Klärung des Anpassungsanspruchs in einem neuen Rechtsstreit ist der Gedanke, dass die Auflösung eines Vertrags tiefer in die Privatautonomie eingreift als dessen Anpassung (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 27 mwN.).

    Jedoch kann im Einzelfall eine Abweichung vom Grundsatz der vorrangigen Anpassung des Vergleichs wegen des objektiven Erklärungswerts des Prozessverhaltens der Parteien angezeigt sein (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 28 mwN.).

    Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16 mwN.).

    Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - beruhen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 22 mwN.; 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 23).

  • LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 - 3 Sa 46/14

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung - Betreuung -

    Da der Beklagte die Wirksamkeit des Prozessvergleichs vom 12. März 2008 angegriffen und damit dessen prozessbeendende Wirkung in Frage gestellt hat, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - EzA BGB 2002 § 313 Nr. 5 = NZA 2015, 185).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2023 - 7 Sa 244/22

    Anfechtung eines im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Beendigungsvergleichs

    60 Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 16 mwN.; 24.04.2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16 mwN.).

    Ist der Vergleich wirksam, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch ihn erledigt ist (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 16 mwN.; 24.04.2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16 mwN.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 Sa 488/17

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - einzelvertragliche Ausschlussfristen -

    Ein solcher Rechtsfolgenirrtum ist unbeachtlich (vgl. BAG 24.04.2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 20 mwN; Palandt/Ellenberger BGB 77. Aufl. § 119 Rn. 15 ff).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 13.10.2015 - L 6 AS 432/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung gem § 144 Abs 1 S 1 SGG

    Die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens lebt rückwirkend wieder auf (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.1989 - B 11 RAr 31/88 - zur Berufungsrücknahme; Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R -, zum Vergleich; BAG, Urteil vom 24.04.2014 - 8 AZR 429/12 - zum Vergleich, alle juris).
  • ArbG Düsseldorf, 13.03.2015 - 11 Ca 7455/14

    Streit über Widerruf eines Vergleichs, unbeachtlicher Motivirrtum

    Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12, NZA 2015, 185).

    Ein solcher Motivirrtum ist jedenfalls auch unbeachtlich (BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12, NZA 2015, 185).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2022 - 8 Sa 345/21

    Auslegung eines Prozessvergleichs

    Durch Satz 2 der Ziffer 7 haben die Parteien diesen Rechtstreit für erledigt erklärt, und dadurch das Ende der Rechtshängigkeit der dort geltend gemachten Ansprüche bewirkt (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2016 - 18 Sa 1845/15

    Mindestlohnanspruch einer Reinigungskraft bei "Zwölftelung" des "13." Gehalts

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