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   BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02   

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https://dejure.org/2003,114
BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02 (https://dejure.org/2003,114)
BAG, Entscheidung vom 24.06.2003 - 9 AZR 302/02 (https://dejure.org/2003,114)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 (https://dejure.org/2003,114)
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Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

§ 125 BGB, doppelte Schriftformklausel schließt Anspruch auf üblich gewordene Leistung aus (keine Anspruchsentstehung aufgrund "betrieblicher Übung", § 242, § 151 BGB)

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 125 Satz 2
    Arbeitsvertrag mit doppelter Schriftformklauselund Anspruch aus betrieblicher Übung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entgelt nach Betriebsübergang; Steuerschuldner einer pauschalen Lohnsteuer; Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitsgeber auf Übernahme steuerlicher Lasten bei Vorliegen einer Bruttolohnabrede; Begriff der betrieblichen Übung; Ausschluss eines ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsvertrag - doppelte Schriftformklausel und übliche Leistung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 125; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 242; ; EStG § 3 Nr. 39; ; EStG § 38; ; EStG § 39d; ; EStG § 40a; ; EStG § 42d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der betrieblichen Übung; Vertragsrecht; Schriftform; Schriftformklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine betriebliche Übung bei so genannter doppelter Schriftformklausel ? Maßgeblichkeit auch bei Aufnahme in allgemeine Vertragsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Entsteht mit der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer betriebliche Übung?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitsvertrag entscheidet über pauschale Besteuerung

  • heuking.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Schriftform

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine betriebliche Übung bei doppelter Schriftformklausel!

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Doppelte Schriftformklausel schützt Arbeitgeber - Entsteht mit der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer eine betriebliche Übung?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Entsteht mit der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer eine betriebliche Übung?

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Betriebliche Übung und Schriftformklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 106, 345
  • NJW 2003, 3725
  • MDR 2004, 98
  • NZA 2003, 1145
  • BB 2003, 2408
  • BB 2003, 2466
  • DB 2003, 2339
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 5/80

    Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Anspruch auf Fortzahlung

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juli 1996 (- 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1), die ihrerseits auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. September 1982 (- 3 AZR 5/80 - BAGE 40, 126) verweist.

    Insbesondere liegt nicht der Fall der überraschenden Abkehr von einer jahrelang gewährten Leistung vor, wie sie das Bundesarbeitsgericht für die 16jährige Gewährung auf der Basis eines ministeriellen Erlasses angenommen hat (vgl. BAG 7. September 1982 - 3 AZR 5/80 - aaO).

  • BAG, 18.09.2002 - 1 AZR 477/01

    Betriebliche Übung in einem privatisierten Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Eine Schriftformklausel kann deshalb die dauerhafte Übernahme einer Verpflichtung durch eine betriebliche Übung ausschließen (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 59 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 48).

    Die Insolvenzschuldnerin oder der Beklagte haben gegenüber dem Kläger niemals zum Ausdruck gebracht, sich nicht auf die Schriftformklausel berufen zu wollen (dazu: BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 59 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 48).

  • BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97

    Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, der auf einem Formblatt abgeschlossen wurde und deshalb als typische Vereinbarung auch vom Revisionsgericht ohne Einschränkung ausgelegt werden kann (ständige Rechtsprechung vgl. nur Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32; ArbGV-Düwell § 73 Rn. 18).

    Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe "Bruttobetrag" oder "Nettobetrag" sowie "Abzüge" verwendet werden, wird üblicherweise unter "Bruttobetrag" das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter "Abzügen" die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter "Nettobetrag" der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden (Senat 28. März 2003 - 9 AZR 61/02 - BuW 2003, 571; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).

  • BAG, 28.10.1987 - 5 AZR 518/85

    Verpflichtung einer Stiftung zur Weiterzahlung einer jahrelang gewährten Zulage -

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Das gilt sogar dann, wenn die Parteien bei Abschluß der an sich formbedürftigen Vereinbarung nicht an die Schriftform gedacht haben (BAG 28. Oktober 1987 - 5 AZR 518/85 - AP AVR Caritasverband § 7 Nr. 1 = EzA BGB § 125 Nr. 10).
  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 352/95

    Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juli 1996 (- 3 AZR 352/95 - AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1), die ihrerseits auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. September 1982 (- 3 AZR 5/80 - BAGE 40, 126) verweist.
  • BAG, 29.11.1995 - 5 AZR 447/94

    Überraschende Klausel in Formulararbeitsverträgen

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er trotz der zum 31. Dezember 2001 geltenden Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht (§ 23 Abs. 1 AGB-Gesetz) hier Anwendung findet (zur Anwendung allgemeiner Grundsätze des AGB-Rechtes auf Arbeitsverhältnisse: BAG 29. November 1995 - 5 AZR 447/94 - BAGE 81, 317).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Eine so formulierte doppelte Schriftformklausel kann dann nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden (BGH 2. Juni 1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 für Vereinbarungen unter Kaufleuten; BFH 31. Juli 1991 - I S 1/91 - BFHE 165, 256 für GmbH-Geschäftsführervertrag).
  • BFH, 31.07.1991 - I S 1/91

    Zur Frage des Schriftformzwanges bei Geschäftsführervertrag zwischen GmbH und

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Eine so formulierte doppelte Schriftformklausel kann dann nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden (BGH 2. Juni 1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378 für Vereinbarungen unter Kaufleuten; BFH 31. Juli 1991 - I S 1/91 - BFHE 165, 256 für GmbH-Geschäftsführervertrag).
  • BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe "Bruttobetrag" oder "Nettobetrag" sowie "Abzüge" verwendet werden, wird üblicherweise unter "Bruttobetrag" das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter "Abzügen" die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter "Nettobetrag" der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden (Senat 28. März 2003 - 9 AZR 61/02 - BuW 2003, 571; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).
  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Steuerprogression

    Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
    Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe "Bruttobetrag" oder "Nettobetrag" sowie "Abzüge" verwendet werden, wird üblicherweise unter "Bruttobetrag" das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter "Abzügen" die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter "Nettobetrag" der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden (Senat 28. März 2003 - 9 AZR 61/02 - BuW 2003, 571; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.04.2002 - 17 Sa 61/01

    Übernahme der Pauschalsteuer gem. § 40a EStG durch den Arbeitgeber

  • BFH, 03.06.1982 - VI R 48/79

    Teilzeitbeschäftigte - Lohnsteuerhaftung - Ermessenserwägung -

  • BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 715/00

    Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung

  • BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77

    Lohnsteuer - Pauschallohnsteuerverfahren - Pauschalbesteuerung des Tariflohnes -

  • BFH, 07.02.2002 - VI R 80/00

    Ein nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangener

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 155/01

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 22/86

    Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 598/97

    Anspruch auf Gehaltserhöhung aus betrieblicher Übung

  • BAG, 21.01.1997 - 1 AZR 572/96

    Schichtenregelung durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85

    Betriebsübung - Schriftform

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

    Das hat der Senat bereits entschieden (24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, zu A II 2 c bb (3) der Gründe).

    Gerade durch die Verwendung einer doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Parteien einerseits auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel besonderen Wert legen, andererseits ein Verstoß auch zur Unwirksamkeit der Änderungsabrede führen soll (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, zu A II 2 c bb (3) der Gründe).

    Durch das einseitige Verhalten gegenüber allen Arbeitnehmern entsteht zugunsten einer Vielzahl von Arbeitnehmern eine betriebliche Übung und damit keine individuell ausgehandelte Verpflichtung (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, zu A II 2 c cc der Gründe).

  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 504/06

    Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung

    Die vereinbarte Schriftform kann formlos abbedungen werden, selbst wenn die Parteien nicht an die Formvorschrift gedacht haben (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 -BAGE 106, 345, 351).

    Eine Schriftformklausel, die nicht nur materielle Vertragsänderungen, sondern ausdrücklich auch Änderungen der Schriftformklausel selbst erfasst (vgl. hierzu BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - aaO), liegt nicht vor.

  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04

    Geringfügige Beschäftigung - Pauschale Lohnsteuer

    Die durch § 40 Abs. 3 EStG begründete Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld sagt nichts darüber aus, wer die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 b der Gründe).

    c) Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Parteien eine Bruttolohnabrede getroffen haben und dass das vereinbarte Arbeitsentgelt die steuerrechtlichen Abzugsbeträge enthält (vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c aa der Gründe mwN).

    Sie unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c der Gründe; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 12, zu II 2 a der Gründe; Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a, b der Gründe).

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