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   BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A)   

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BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A) (https://dejure.org/2020,15845)
BAG, Entscheidung vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A) (https://dejure.org/2020,15845)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 5 AZR 55/19 (A) (https://dejure.org/2020,15845)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit nationaler Gerichte für individuelle Arbeitsverträge unter Beachtung der unionsrechtlichen Zuständigkeiten für individuelle Arbeitsverhältnisse; Reichweite und Verständnis des Begriffs "Verbraucher" in Art. 17 Abs. 1 EuGVVO

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • Betriebs-Berater

    Vorlage an den EuGH zur internationalen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationales Prozessrecht - Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; externe Patronatsvereinbarung zur Sicherung von Ansprüchen aus einem nach Schweizer Obligationenrecht begründeten Arbeitsverhältnis; Verbrauchereigenschaft eines Arbeitnehmers nach ...

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit nationaler Gerichte für individuelle Arbeitsverträge unter Beachtung der unionsrechtlichen Zuständigkeiten für individuelle Arbeitsverhältnisse

  • datenbank.nwb.de

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EuGH-Vorlage zur Internationalen Zuständigkeit für Klage im Zusammenhang mit externer Patronatsvereinbarung zur Sicherung von Ansprüchen aus nach Schweizer Obligationenrecht begründetem Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - aufgrund einer Patronatserklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 2359
  • NZA 2021, 744
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 138/11

    Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    Die EuGVVO geht nationalem Zuständigkeitsrecht im Rang vor (zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [im Folgenden EuGVVO aF] BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 13 mwN) .

    Das ist aber sowohl Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes iSv. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO (vgl. dazu E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 63 Rn. 5) als auch für die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 EuGVVO (dazu BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 32) , der in Arbeitssachen eine Niederlassung für Streitigkeiten aus dem Betrieb der Niederlassung einem Wohnsitz iSv. Art. 62 bzw. Art. 63 EuGVVO gleichstellt.

    a) Das Bundesarbeitsgericht hat zu Art. 18 Abs. 2 EuGVVO aF (jetzt inhaltsgleich Art. 20 Abs. 2 EuGVVO) allerdings entschieden, die Norm gelte nur, wenn zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 29) .

    Fällt ein Rechtsstreit in die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die deutschen Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 13 mwN; 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 13, BAGE 152, 363) .

  • EuGH, 21.06.2018 - C-1/17

    Petronas Lubricants Italy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    In seiner Entscheidung vom 21. Juni 2018 (- C-1/17 - [Petronas Lubricants Italy SpA]) hat der Gerichtshof Art. 20 Abs. 2 EuGVVO aF dahin ausgelegt, dass hierdurch dem Arbeitgeber - unter Berücksichtigung der in Art. 20 Abs. 2 EuGVVO aF aufgenommenen Regel des Art. 6 Nr. 3 EuGVVO aF - das Recht eingeräumt wird, vor dem Gericht, bei dem die von einem Arbeitnehmer ordnungsgemäß erhobene Klage anhängig ist, eine Widerklage zu erheben, die sich auf eine Forderungsabtretung stützt, die der Arbeitgeber und der ursprüngliche Forderungsinhaber vertraglich vereinbart haben, nachdem die Klage erhoben worden war.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Klage erhoben war, für die Widerklage ua. damit begründet, dass der Kläger mit der Beklagten und der alten Gläubigerin "parallele" Arbeitsverträge geschlossen habe und der Gegenstand des Verfahrens auf demselben Sachverhalt beruhe wie die von der Beklagten erhobene Widerklage (EuGH 21. Juni 2018 - C-1/17 - [Petronas Lubricants Italy SpA] Rn. 31 ff.) .

    Bei den Vorschriften in Kapitel II Abschnitt 5 EuGVVO handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen (EuGH 21. Juni 2018 - C-1/17 - [Petronas Lubricants Italy SpA] Rn. 25; 14. September 2017 - C-168/16 ua. - [Nogueira ua.] Rn. 51 mwN) .

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    Außerdem kann auf die Auslegung des Gerichtshofs zu entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens von Rom zurückgegriffen werden, da mit diesem gemäß seiner Präambel die innerhalb der Union insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortgesetzt werden soll (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 ua. - [Nogueira ua.] Rn. 55) .

    der Ort, der den tatsächlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers bildet oder von dem er den wesentlichen Teil seiner Arbeitspflichten aus erfüllt oder erfüllt hat (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 ua. - [Nogueira ua.] Rn. 59) , in Stuttgart und damit im Zuständigkeitsbereich deutscher Gerichte lag.

    Bei den Vorschriften in Kapitel II Abschnitt 5 EuGVVO handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen (EuGH 21. Juni 2018 - C-1/17 - [Petronas Lubricants Italy SpA] Rn. 25; 14. September 2017 - C-168/16 ua. - [Nogueira ua.] Rn. 51 mwN) .

  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. April 2003 (- C-437/00 - [Pugliese] Rn. 23 ff.) im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ 1989 hinsichtlich der Klage eines Arbeitnehmers, der vertraglich an zwei verschiedene Arbeitgeber gebunden war, angenommen, dass der erste Arbeitgeber dann vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für den zweiten Arbeitgeber ausübt, wenn der erste Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Vertrags selbst ein Interesse an der Erfüllung der Leistung hatte, die der Arbeitnehmer für den zweiten Arbeitgeber an einem von diesem bestimmten Ort erbringt, wobei dieses Interesse nicht streng anhand formaler und ausschließlicher Kriterien geprüft werden dürfe, sondern umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.

    Zugleich soll dem Beklagten ermöglicht werden, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 16 mwN) .

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    Die Patronatsvereinbarung vom 12. Februar 2016 stellt, da es sich um ein privatautonom begründetes Schuldverhältnis handelt und Art. 17 Abs. 1 EuGVVO auch einseitig verpflichtende Schuldverhältnisse erfasst (EuGH 14. Mai 2009 - C-180/06 - [Ilsinger] Rn. 51, 53) , grundsätzlich einen "Vertrag" iSd. Regelung dar.

    Er kann auch vorliegen, wenn eine der Parteien lediglich ihre Annahme zum Ausdruck bringt, ohne selbst eine wie immer geartete rechtliche Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei (dem Unternehmer) einzugehen (für Gewinnzusagen einer Versandhandelsgesellschaft EuGH 14. Mai 2009 - C-180/06 - [Ilsinger] Rn. 51, 53) .

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    Ob es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, bedarf insoweit keiner Entscheidung, weil auch solche Verfahren zu den Zivilsachen iSd. Verordnung gehören (zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der EuGVVO aF vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 12 mwN, BAGE 147, 342) .

    Zwar kann im Verhalten der Parteien im Prozess eine konkludente Rechtswahl liegen, indem diese sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats beziehen (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 20, BAGE 147, 342; BGH 13. September 2004 - II ZR 276/02 - zu A II 1 a der Gründe) .

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08

    Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    der Ort, an dem die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 31, BAGE 132, 182; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Stand September 2016 EuGVVO Art. 63 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Eichel ZPO 4. Aufl. Art. 63 Brüssel Ia-VO Rn. 11) , in Kanada.

    Soweit im Raum steht, dass die Beklagte von einem Büro in Stuttgart aus Geschäfte betrieben hat, ist nicht zu erkennen, dass sich dort der Schwerpunkt ihres unternehmensexternen Geschäftsverkehrs befunden hätte und es sich entsprechend um eine Hauptniederlassung iSv. Art. 63 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO (zu den Anforderungen vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 34 mwN, aaO) gehandelt hat.

  • BAG, 31.03.2009 - 5 AZB 98/08

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Rückforderung von

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    Da nicht erforderlich ist, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners tritt, wird auch die Haftung aus eigenständigen Rechtsgründen wie einer Bürgschaft oder einem Schuldbeitritt erfasst (BAG 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 7; GMP/Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 3 Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 492/14

    Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    Fällt ein Rechtsstreit in die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die deutschen Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 13 mwN; 24. September 2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 13, BAGE 152, 363) .
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
    b) Auch in Ansehung dieser Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats die richtige Anwendung von Art. 21 Abs. 2 EuGVVO in einem Fall wie dem Vorliegenden nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports BV] Rn. 37; 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [SRL C.I.L.F.I.T. ua.]).
  • OLG Hamm, 05.12.2018 - 8 U 50/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BAG, 01.07.2010 - 2 AZR 270/09

    Staatenimmunität - Hoheitliche Tätigkeit - Rechtliches Gehör

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11

    Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine

  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 767/14

    Vertrag zugunsten Dritter - Rechtswahl

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 305/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente -

  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 07.11.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

  • BGH, 12.01.2017 - IX ZR 95/16

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach Insolvenzanfechtung bei harter

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 525/14

    Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

  • EuGH, 22.05.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • BGH, 30.01.1992 - IX ZR 112/91

    Bürgschaftsähnliche Patronatserklärung

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    In dem Prozessverhalten der Parteien kann eine konkludente Rechtswahl liegen, wenn sie sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats beziehen (BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 55/19 (A) - Rn. 79, BAGE 171, 132; 12. Dezember 2017 - 3 AZR 305/16 - Rn. 29, BAGE 161, 142) .
  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

    Ob der Begriff "beruflich" lediglich selbständige Tätigkeiten erfasst oder ob hierunter auch abhängige Tätigkeiten, insbesondere die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis fallen, ist zwar streitig (vgl. zum Streitstand BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 55/19 (A) - Rn. 62 ff., BAGE 171, 132) .

    (b) Im vorliegenden Verfahren kann diese Frage allerdings dahinstehen, da die Parteien über einen Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag streiten, weshalb die im Abschn. 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 für individuelle Arbeitsverträge getroffenen Bestimmungen, hier Art. 23 der Verordnung Nr. 1215/2012 zur Anwendung kommen, die abschließenden Charakter haben (EuGH 25. Februar 2021 - C-804/19 - [Markt24] Rn. 33; 22. Mai 2008 - C-462/06 - [Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline] Rn. 18; BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 55/19 (A) - Rn. 52, BAGE 171, 132; EuArbRK/Krebber 4. Aufl. VO (EU) 1215/2012 Art. 20 Rn. 1) .

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 25. Februar 2021 - C-804/19 - [Markt24] Rn. 25; 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 41; BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 55/19 (A) - Rn. 33, BAGE 171, 132) .

    Fällt ein Rechtsstreit in die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die deutschen Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 55/19 (A) - Rn. 50, BAGE 171, 132; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 562/08 - Rn. 15) .

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Anhaltspunkte für eine konkludente Rechtswahl können sich daraus ergeben, dass Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates zitiert oder in Bezug genommen werden (vgl. BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 55/19 (A) - Rn. 79, BAGE 171, 132; 12. Dezember 2017 - 3 AZR 305/16 - Rn. 29, BAGE 161, 142; 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 26, BAGE 159, 69; 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 45) .
  • LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19

    Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und

    Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne der EuGVVO a.F./n.F. anerkannt (BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 25; BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris, Rz. 16; BAG vom 22.10.2015 - 2 AZR 720/14, juris, Rz. 12).

    Der für die Anwendung der EuGVVO a.F./n.F. erforderliche Auslandsbezug (vgl. EuGH vom 17.11.2011 - C-327/10, juris, Rz. 29; BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 26; BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris, Rz. 17; BAG vom 20.10.2015 - 9 AZR 525/14, juris, Rz. 13) liegt vor.

    Dass damit der erforderliche Auslandsbezug nicht zu einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sondern zu einem bzw. hier sogar mehreren Drittstaaten außerhalb der Union (Vereinigte Arabische Emirate bzw. Turkmenistan) vorliegt, hindert die Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. wie n.F. nicht, denn diese enthält ein Regelwerk, das ein umfassendes System bildet und dessen Vorschriften nicht nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten gelten, sondern auch für die Beziehungen zwischen einem Mitgliedsstaat und einem Drittstaat (EuGH vom 19.07.2012 - C-154/11, juris, Rz. 40; vgl. auch BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 27 f.).

    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ohnehin nicht die nationalen Regelungen zur rügelosen Einlassung anzuwenden sind, sondern über den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO a.F. / Art. 6 Abs. 1 EuGVVO n.F. hinaus die Regelungen der Art. 24 EuGVVO a.F. bzw. Art. 26 EuGVVO n.F. zur Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung in die Vorbehaltsregelungen hineinzulesen sind (vgl. insoweit BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 29 m.w.N.).

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