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   BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90   

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BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90 (https://dejure.org/1991,768)
BAG, Entscheidung vom 24.07.1991 - 5 AZR 443/90 (https://dejure.org/1991,768)
BAG, Entscheidung vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 (https://dejure.org/1991,768)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611
    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611
    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 178
  • NJW 1992, 2110 (Ls.)
  • MDR 1992, 592
  • NZA 1992, 405
  • BB 1992, 1141
  • BB 1992, 360
  • DB 1992, 893
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75

    Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Beteiligt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Kosten für seine berufliche Fortbildung, so hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, daß außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach derart ausgebildeten Arbeitskräften besteht und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Verdienstchancen für diese Arbeitnehmer durch die vom Arbeitgeber finanzierte Aus- oder Fortbildung gesteigert worden sind (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung: vgl. u.a. BAGE 28, 159, 167 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe).

    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 f. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 516/88 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III der Gründe).

    Nach allem ist es für die Interessenabwägung vorrangig, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (so ausdrücklich BAGE 28, 159, 165 f. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).

    Andererseits scheidet eine Beteiligung an Ausbildungskosten in der Regel dann aus, wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Ausbildung im Vergleich zu denen des Arbeitgebers gering sind (z. B. bei betriebsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen, die nur den Zweck haben, vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO).

    Eine Rückzahlungsverpflichtung ist dann mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren (BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO).

    Demgegenüber ist an der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Rückzahlungsklausel vom Arbeitgeber darzulegen sind (so schon grundlegend BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO, zu III 1 der Gründe).

    Dieser Grundsatz enthält in Fällen der vorliegenden Art seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG), die auch das Recht umfaßt, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (vgl. BAGE 13, 168, 177 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP, aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Das ist nicht unzumutbar, weil nur erprobten Arbeitskräften eine teure Ausbildung finanziert zu werden pflegt (so schon BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO, zu II 4 der Gründe).

    Dazu gehören konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Klägers (vgl. BAGE 28, 159, 167 = AP, aaO, zu III 2 a der Gründe; BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6, aaO, zu II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222 f.).

  • BGH, 05.06.1984 - VI ZR 279/82

    Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen des

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Die Beurteilungsgrundsätze für die Rechtswirksamkeit von Rückzahlungsklauseln beruhen im Kern auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 der Gründe).

    Zu diesen Generalklauseln zählt auch der Grundsatz von Treu und Glauben (BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - AP, aaO).

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 AP, aaO, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80

    Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 f. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 516/88 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III der Gründe).

    Dazu gehören konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Klägers (vgl. BAGE 28, 159, 167 = AP, aaO, zu III 2 a der Gründe; BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6, aaO, zu II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222 f.).

  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 f. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 516/88 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III der Gründe).

    Dieser Grundsatz enthält in Fällen der vorliegenden Art seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG), die auch das Recht umfaßt, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (vgl. BAGE 13, 168, 177 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP, aaO, zu II 1 a der Gründe).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Eine angemessene Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen in dieser Form schließt das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 128, 141).
  • BAG, 11.04.1990 - 5 AZR 308/89

    Rückzahlung von Ausbildungskosten (Pilot)

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Dazu gehören konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Klägers (vgl. BAGE 28, 159, 167 = AP, aaO, zu III 2 a der Gründe; BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6, aaO, zu II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222 f.).
  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82

    Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 f. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 516/88 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III der Gründe).
  • BAG, 19.03.1980 - 5 AZR 362/78

    Unzumutbarkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 f. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 516/88 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III der Gründe).
  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 430/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Senatsurteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III 2 a der Gründe; im Anschluß an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 1981 - 6 Sa 353/81 - EzA Art. 12 GG Nr. 18).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.1981 - 6 Sa 353/81

    Fortbildungskurs

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
    Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Senatsurteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu III 2 a der Gründe; im Anschluß an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 1981 - 6 Sa 353/81 - EzA Art. 12 GG Nr. 18).
  • BAG, 11.10.1989 - 5 AZR 516/88

    Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten - Anspruch auf Rückzahlung der

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73

    Wahlwerbung

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (so grundlegend schon BAGE 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    1. a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen auferlegt, aus denen sich die Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsklausel ergibt (BAG Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - und vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - AP Nr. 14, 15 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, sowie vom 24. Juli 1989, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    In seinem Urteil vom 24. Juli 1991 (BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat er ausgeführt, aus der dem Einzelfall angepaßten Interessenabwägung folge zwangsläufig, daß eine Partei in diesem Rahmen solche Umstände darlegen müsse, die ihr Interesse an derartigen Rückzahlungsverpflichtungen rechtfertigen könnten.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 11. April 1990 (aaO) und vom 24. Juli 1991 (aaO) weder den Hinweis ausreichen lassen, der Pilot fliege bei seinem neuen Arbeitgeber denselben Flugzeugtyp, für den ihm die Musterberechtigung finanziert worden sei, noch den Vortrag, daß viele Fluggesellschaften den Flugzeugtyp einsetzten, für den der Betreffende ausgebildet worden sei.

    b) Diese Rechtsprechung des Senats hat in der Literatur zum Teil Zustimmung gefunden (Krause, Anm. zum Senatsurteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 7; hinsichtlich der Beweislastverteilung auch Ahrens, Anm. zum Senatsurteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 8), zum Teil Ablehnung erfahren (Hanau/Stoffels, aaO, S. 30, 52 ff.; Scholz, Gutachten S. 119 ff., hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungslast auch Ahrens, aaO).

    Er muß sich dann allerdings in demselben Umfang binden (vgl. BAGE 28, 159; 68, 178 = AP Nr. 3, 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    In diesem Zusammenhang kann auch ein anderer Umstand Bedeutung gewinnen: Die Beklagte ist, wie aus dem Urteil des Senats vom 24. Juli 1991 (BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) bekannt ist, eine Tochtergesellschaft der S.-Fluggesellschaft mbH, aus der sie durch Betriebsausspaltung hervorgegangen ist.

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güterund Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten - Wirksamkeit

    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Streitfall dargelegt und bewiesen hat, daß außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach derart ausgebildeten Arbeitskräften besteht und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Verdienstchancen für die Beklagte durch die vom Kläger finanzierte Aus- oder Fortbildung gesteigert worden sind (u.a. BAGE 28, 159, 167 und nochmals bestätigend und zusammenfassend Senatsurteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - EzA § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).
  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Dieser Grundsatz erhält in Fällen der vorliegenden Art seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG ), die auch das Recht umfaßt, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 443/90 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu III 2 der Gründe).

  • LAG Bremen, 25.02.1994 - 4 Sa 13/93

    Rückzahlung einer Ausbildungsbeihilfe - Ausschlußgründe / Beweisverwertungsverbot

    Dieser Grundsatz enthält seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG ), die auch das Recht umfasst, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (vgl. BAG, AP Nr. 25 zu Art. 12 GG und AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. BGH, aaO., BAG, AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Anderseits scheidet eine Beteiligung an Ausbildungskosten in der Regel dann aus, wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Ausbildung im Vergleich zu denen des Arbeitgebers gering sind (vgl. BAG, AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 447/92

    Arbeitsrechtlicher Status eines Co-Piloten

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93

    Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts

    Dazu forderte der Senat konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte mit dem Ausbildungsstand des betreffenden Arbeitnehmers (so noch BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178, 184 f. = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Umwandlung in Darlehensschuld

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • LAG Düsseldorf, 29.03.2001 - 11 Sa 1760/00
    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 23.02.1983 ? 5 AZR 531/80 ? EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 3; BAG 24.07.1991 ? 5 AZR 443/90 ? EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 8; BAG 06.09.1995 ? 5 AZR 241/94 ? EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 14).

    Die richterliche Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Klauseln, durch die sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, ist von Verfassungs wegen geboten, da derartige Rückzahlungsverpflichtungen das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG beeinträchtigen können (BAG 24.07.1991 ? 5 AZR 443/90 ? a. a. O.).

    Dazu hätten konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Beklagten gehört (BAG 11.04.1990 ? 5 AZR 308/89 ? DB 1990, 2222 ff.; BAG 24.07.1991 ? 5 AZR 443/90 ? NZA 1992, 405, 407).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 377/92

    Anspruch gegen einen Co-Piloten auf Rückzahlung von Ausbildungskosten -

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    In diesem Zusammenhang kann auch ein anderer Umstand Bedeutung gewinnen: Die Klägerin ist, wie aus dem Urteil des Senats vom 24. Juli 1991 (BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) bekannt ist, eine Tochtergesellschaft der S.-Fluggesellschaft mbH, aus der sie durch Betriebsausspaltung hervorgegangen ist.

  • LAG Hamm, 10.01.1995 - 7 Sa 1720/94
  • BAG, 27.05.1992 - 5 AZR 324/91

    Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist - Antrag auf

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2000 - 3 Sa 3/00

    Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten; Dauer der zulässigen Bindung bei einer

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 411/92
  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 420/90
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 519/92
  • LAG Bremen, 26.08.1999 - 4 Sa 256/98

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten;

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 495/92
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 455/92
  • LAG Hessen, 12.07.1993 - 10 Sa 1727/91

    Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Ausbildungskosten; Anforderungen an die

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