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   BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90   

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BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90 (https://dejure.org/1991,22405)
BAG, Entscheidung vom 24.07.1991 - 7 AZR 61/90 (https://dejure.org/1991,22405)
BAG, Entscheidung vom 24. Juli 1991 - 7 AZR 61/90 (https://dejure.org/1991,22405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsbefreiung wg. Betriebsratstätigkeit - Entgeltfortzahlung - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsbefreiung und ordnungsgemäße Abmeldung eines Betriebsratsmitgliedes vor dem Verlassen seines Arbeitsplatzes - Darlegungspflichtigkeit und Beweispflichtigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG keine Zustimmung des Arbeitgebers voraussetzt, sondern daß sich das Betriebsratsmitglied lediglich vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abzumelden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe. m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 348/89 -, n.v., zu I 3 c der Gründe).

    Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung grundsätzlich in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar ist, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. insbesondere BAG Urteile vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - und vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 39 und 63 zu § 37 BetrVG 1972, jeweils m.w.N.).

    Nach dieser ist entscheidend, ob das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden (vgl. z.B. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 27.06.1990 - 7 AZR 348/89

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Ordnungsgemäße

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG keine Zustimmung des Arbeitgebers voraussetzt, sondern daß sich das Betriebsratsmitglied lediglich vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abzumelden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe. m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 348/89 -, n.v., zu I 3 c der Gründe).

    Für den Lohnfortzahlungsanspruch ist allein entscheidend, daß die Arbeitsbefreiung tatsächlich für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG war (vgl. das bereits angeführte Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 348/89 -, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90
    Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß selbst diese ordnungsgemäße Abmeldung (zum Abmeldeverfahren vgl. insbesondere BAGE 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.) nicht zu den Voraussetzungen eines Lohn fort Zahlungsanspruches nach § 37 Abs. 2 BetrVG gehört.

    Die Maßstäbe, die die Rechtsprechung für die Abmeldung des Betriebsratsmitglieds vom Arbeitsplatz entwickelt hat (vgl. z.B. BAG Urteile vom 19. Juni 1979 - 6 AZR 638/77 - AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972 und vom 23. Juni 1983, BAGE 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972), betreffen schon zeitlich eine ganz andere Situation und sind daher auf die Frage des Umfangs der Darlegungslast im Prozeß nicht übertragbar.

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90
    Denn die Regelung des § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG i.d.F. des 4. VwGO-Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, 2809), nach der das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit der beschrittenen Verfahrensart nicht prüft, findet in Fällen, in denen der erste Rechtszug vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen war, noch keine Anwendung (BGH Urteile vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - NVwZ 1991, 606 und - III ZR 53/90 - NJW 1991, 1686 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]).
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 89/87

    Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber auf

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90
    Bei dem Anspruch auf Fahrtkostenerstattung handelt es sich um einen Anspruch auf Erstattung durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandener Kosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG, der im Beschlußverfahren zu verfolgen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 60, 385, 387 = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972, zu B I der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 557/87

    Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90
    Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung grundsätzlich in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar ist, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. insbesondere BAG Urteile vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - und vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 39 und 63 zu § 37 BetrVG 1972, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 19.06.1979 - 6 AZR 638/77

    Betriebsratsmitglied - Beurteilung des Lohnanspruchs - Tatsachenvortrag -

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90
    Die Maßstäbe, die die Rechtsprechung für die Abmeldung des Betriebsratsmitglieds vom Arbeitsplatz entwickelt hat (vgl. z.B. BAG Urteile vom 19. Juni 1979 - 6 AZR 638/77 - AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972 und vom 23. Juni 1983, BAGE 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972), betreffen schon zeitlich eine ganz andere Situation und sind daher auf die Frage des Umfangs der Darlegungslast im Prozeß nicht übertragbar.
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 49/90

    Bindung einer Rechtswegverweisung; Übergangsregelung; Verjährung von Forderungen

    Auszug aus BAG, 24.07.1991 - 7 AZR 61/90
    Denn die Regelung des § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG i.d.F. des 4. VwGO-Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, 2809), nach der das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit der beschrittenen Verfahrensart nicht prüft, findet in Fällen, in denen der erste Rechtszug vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen war, noch keine Anwendung (BGH Urteile vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - NVwZ 1991, 606 und - III ZR 53/90 - NJW 1991, 1686 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]).
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Für das Vorliegen dieses Lohnfortzahlungsanspruchs bleibt das Betriebsratsmitglied nach wie vor darlegungspflichtig (BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 7 AZR 61/90 -, n.v., zu A I 3 c der Gründe; Beschluß vom 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 -, n.v., zu B II 3 der Gründe).
  • BAG, 15.01.1992 - 5 AZR 15/91

    Rechtsweg für Klagen auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung

    Unter Berufung auf diese Entscheidung sind der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 24. Juli 1991 (7 AZR 61/90 n. v.) und der Erste Senat in seinem Beschluß vom 20. August 1991 (BAGE 68, 200, 1 ABR 85/90, zu B I 1 der Gründe) zu der Auffassung gelangt, daß die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach das Rechtsmittelgericht nicht prüft, ob die gewählte Verfahrensart zulässig ist, auf Fälle, in denen der erste Rechtszug vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen war, noch keine Anwendung finden.
  • BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93

    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des

    Dann muß der Antragsteller das Gericht davon überzeugen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch tatsächlich vorliegen; soweit das Gericht eine nähere Substantiierung des Sachvortrags verlangt, kann deshalb vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden, der Arbeitgeber würde hierdurch Kenntnis von den Einzelheiten der durchgeführten Betriebsratsarbeit erlangen (vgl. schon BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 7 AZR 61/90 -, n.v., zu I 3 c der Gründe).
  • BAG, 26.02.1992 - 7 AZR 201/91

    Personalrat/Freizeitausgleich/Ausschlußfrist

    Denn die Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, 2809), nach denen das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs und der beschrittenen Verfahrensart nicht mehr prüft, finden in Fällen, in denen der erste Rechtszug vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen war, noch keine Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 7 AZR 61/90 -, n.v.; BGH Urteile vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - NVwZ 1991, 606 und - III ZR 53/90 - NJW 1991, 1686).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2004 - 3 Sa 269/04

    Wahlvorstand, Entgeltfortzahlung, Erforderlichkeit, Tätigkeitsumfang,

    Dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Erforderlichkeit seiner Tätigkeit zu (mit BAG vom 21.7.1991 - 7 AZR 61/90).
  • BAG, 25.11.1991 - 7 ABR 80/91

    Klage auf Feststellung des Bestehens von Dauerschuldverhältnissen zum Arbeitgeber

    Auf Fälle, in denen der erstinstanzliche Beschluß vor dem Inkrafttreten der Neuregelung, also vor dem 1. Januar 1991, ergangen ist, ist für das gesamte Verfahren bis zur abschließenden rechtskräftigen Entscheidung das Recht anzuwenden, das bis zum 31. Dezember 1990 gegolten hat (vgl. BGH Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - AP Nr. 1 zu § 17 a GVG = NJW 1991, 1686; für die Arbeitsgerichtsbarkeit mit jeweils ausführlicher Begründung BAG Beschluß vom 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe, und BAG Urteil vom 15. Januar 1992 - 5 AZR 15/91 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu 1 der Gründe; ferner Senatsurteile vom 24. Juli 1991 - 7 AZR 61/90 -, n.v., zu III der Gründe, und vom 26. Februar 1992 - 7 AZR 201/91 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu I 1 der Gründe).
  • LAG Berlin, 26.01.1998 - 9 Sa 119/97
    Davon geht auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 15.03.1995 (BB 1995, 1744 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] ) aus, wonach das Betriebsratsmitglied die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung zur Verrichtung gesetzlich zugewiesener Aufgaben darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat (siehe auch BAG vom 24.07.1991 - 7 AZR 61/90 - unveröffentlicht).
  • BAG, 11.12.1991 - 5 AZR 84/91

    Streit über die Rechtsstellung eines Dozenten an der Musikhochschule -

    Es bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die genannten Bestimmungen auch auf Übergangs fälle, also Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 1991 Art. 23 des 4. VwGOÄndG) ergangen ist, anzuwenden sind (verneinend: BGH Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 - NJW 1991, 1686, zu § 17 a Abs. 5 GVG n.F.; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 7 AZR 61/90 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen; BAG Beschluß vom 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1991 - 5 AZR 15/91 - bejahend BAG Urteil vom 14. Februar 1991 - 2 AZR 363/90 - und vom 6. Juni 1991 - 2 AZR 445/90 - sämtlich nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).
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