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   BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81   

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BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81 (https://dejure.org/1983,16934)
BAG, Entscheidung vom 24.08.1983 - 7 AZR 485/81 (https://dejure.org/1983,16934)
BAG, Entscheidung vom 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 (https://dejure.org/1983,16934)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 26.11.1975 - 5 AZR 337/74

    Arbeitnehmerstatus: Berufsmusiker in einer überwiegend für eine Rundfunkanstalt

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Zwar hat es der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 26. November 1975 - 5 AZR 337/71 - (BAG 27, 3»0, 318 s AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit), dem ebenfalls ein Rechtsstreit eines Musikers der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) zugrunde lag, für möglich gehalten, daß die Berechtigung von Maßnahmen der Rundfunkanstalt mit Auswirkungen auf die Arbeitsplätze der Musiker bei ihrem unmittelbaren Arbeitgeber auch in einem gegen diesen geführten Kündigungssrechtstreit überprüft werden könnte, soweit dies bei betriebsbedingten Kündigungen überhaupt zulässig sei (ähnlich auch das nicht veröffentlichte Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 427/75 -, unter II 2 a der Gründe).

    Auch unter Zugrundelegung des im einzelnen unter den Parteien streitig gebliebenen Sachvortrags des Klägers ist eine von der Entscheidung des Fünften Senats vom 26. November 1975 (BAG 27, 340 ff.) abweichende Würdigung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt.

    Insgesamt erweist sich daher die schon vom Fünften Senat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 350 f.) beiläufig erfolgte rechtliche Würdigung als zutreffend, zwischen den Musikern der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) sei auch nach den Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.

    a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 38 f.) die Möglichkeit einer «Durchgriffshaftung" erörtert.

  • BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsvertrag - Mittelbares

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Denn aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Produktionsvertrags war der Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, einzelne Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger und seinen Musikerkollegen auszuüben (vgl. auch BAG 6, 232, 23 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe).

    Demgegenüber einschränkend hat der Vierte Senat in seinem Urteil vom 8. August 1958 - « AZR 173/55 - (BAG 6, 232, 2«1 ff. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis, zu III 1 der Gründe) das Hinzutreten eines besonderen rechtlichen Verpflichtungsgrundes für erforderlich gehalten.

  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 57/81
    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Ebenfalls ist in dieser Entscheidung darauf hingewiesen worden (vgl. ferner das nicht veröffentlichte Urteil des BAG vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 57/81 - unter III 3 der Gründe - Kurt- Edelhagen-Orchester -), eine Mißbrauchskontrolle könne nicht schon daraus hergeleitet werden, daß der Bestandsschutz des Klägers angesichts der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beklagten zu 1) von dem Beklagten zu 2) wesentlich weniger wert sei als in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 2).

    In der nicht veröffentlichten Entscheidung des Zweiten Senates vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 57/81 - ist aufgezeigt worden, daß zwei Fallgruppen der "Durehgriffshaftung" im mittelbaren Arbeitsverhältnis zu unterscheiden seiens Einmal die Fälle der Personen- oder verhaltensbedingten Kündigung, bei denen eine Durchgriffshaftung des mittelbaren Arbeitgebers nur in Betracht komme, wenn sich der unmittelbare Arbeitgeber nach verlorenem Prozeß seiner Verpflichtung entzöge oder zu ihrer Erfüllung unfähig sei.

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 1093/77

    Reinigungsarbeiten - Stationierungsstreitkräfte - Privatunternehmen - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Ebenfalls liegt es im Rahmen der unternehmerischen Freiheit des Beklagten zu 2), die von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. BAG 31, 158 und 32, 150 s AP Nr. 6 und 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung sowie BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 1093/77 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), seinen möglicherweise gegebenen Bedarf an Orchestermusik nicht durch die Gründung eines eigenen Orchesters mit bei ihm angestellten Musikern zu decken, sondern durch Auftragsvergabe an Dritte.
  • BAG, 17.02.1981 - 1 ABR 101/78

    Betriebsaufspaltung - Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    In neuerer Zeit hat der Erste Senat in seinem Beschluß vom 17. Februar 1981(- 1 ABR 101/78 - AP Nr. 9 zu § 111 BetrVG 1972) im Zusammenhang mit der Aufspaltung eines Unternehmens in eine Besitz- und eine Produktionsgesellschaft die Möglichkeit einer Durchgriffshaftung erwähnt.
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Auch das AÜG ist weniger aus arbeitsrechtlichen Gründen, sondern vor allem aufgrund der Notwendigkeit entstanden, zulässige Arbeitnehmerüberlassung und verbotene Arbeitsvermittlung abzugrenzen, nachdem das Bundesverfassungsgericht § 37 Abs. 3 AVAVG wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfGE 21, 261 ff.).
  • BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54

    Mittelbares Arbeitsverhältnis - Zwischenmeister - Mittelsmann - Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Bereits in der Entscheidung des Dritten Senats vom 9. April 1957 - 3 AZR «35/5« - (BAG «, 93, 98 f. = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis) ist für ein unmittelbares Arbeitsverhältnis eine subsidiäre Haftung des mittelbaren Arbeitgebers bejaht worden, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem unmittelbaren Arbeitgeber nicht zu seinem Recht komme.
  • BAG, 26.06.1975 - 2 AZR 499/74

    Arbeitsverhältnis: Rationalisierungskündigung

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Auch unabhängig von der vorliegend zu beach tenden Bundfunkfreiheit des Beklagten zu 2) ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes eine Weiterbeschäftigungsmögliehkeit zu schaffen (vgl. BAG Urteil vom 3- Februar 1977 - 2 AZR (76/75 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, unter III 2 der Gründe).
  • BAG, 04.07.1979 - 5 AZR 8/78

    Gastschwestern - DRK-Schwesternschaft e.V. - Arbeit gegen Entgelt -

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Auch aus der Entscheidung des Fünften Senats vom 4. Juli 1979 - 5 AZR 8/78 - (BAG 32, 47, 52 f. = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Rotes Kreuz, unter 2 b der Gründe) folgt nicht, daß diese Weisungen von einem Repräsentanten des Unternehmens zu erteilen seien, um eine Arbeitnehmerüberlassung auszuschließen.
  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Landesarbeitsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 32, 150, 155 AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, m.w.N.) davon ausgegangen, die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 1), das Orchester zum Ende des Jahres 1980 aufzulösen, sei nur dahin zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei.
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

  • BAG, 14.02.1974 - 5 AZR 298/73

    Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnis - Freier Mitarbeiter - Willender Parteien -

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

  • BAG, 11.12.1990 - 7 AZR 534/89

    Bestehen eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragspartner des

    Eine solche Aufspaltung bzw. Teilung der Arbeitgeberfunktionen, deren Umfang und Reichweite den vertraglichen Absprachen zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten zu entnehmen ist (vgl. auch § 613 Satz 2 BGB), begründet aber kein Arbeitsverhältnis mit dem Dritten (BAG Urteil vom 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 -, n.v., zu B I 2 b der Gründe).

    Ein solcher Antrag sei gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und werfe auch keine vollstreckungsrechtlichen Probleme auf (Urteile vom 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 - und - 7 AZR 403/81 -, beide n.v.).

  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99

    Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsgeber?

    Eine Aufspaltung oder Teilung der Arbeitgeberstellung, deren Umfang und Reichweite im Einzelfall den vertraglichen Absprachen zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten sowie dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, begründet für sich kein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Dritten (vgl. BAG 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 - nv.; 11. Dezember 1990 - 7 AZR 534/89 - nv.).
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 363/90

    Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Kirchenbediensteten - Öffentlich-rechtliche

    Einen Mißbrauch der vertraglichen Gestaltungsfreiheit im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen "Drittbeziehungen" hat das Bundesarbeitsgericht zwar vielfach erwogen, aber bislang in keinem Fall festgestellt (BAGE 27, 340 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 427/75 - nicht veröffentlicht; BAGE 32, 47 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Rotes Kreuz; BAGE 39, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis; Senatsurteil vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 57/81 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 11. November 1988 - 7 AZR 603/87 - nicht veröffentlicht).
  • ArbG Hamburg, 24.09.2014 - 20 Ca 108/13
    Diese Vorschrift fingiert für den Fall gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ohne die gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, mithin nicht nur aus Gründen der faktischen Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (BAG, Urteil vom 24. August 1983, 7 AZR 485/81, zit. nach juris Rn. 37).
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