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   BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90   

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https://dejure.org/1993,263
BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90 (https://dejure.org/1993,263)
BAG, Entscheidung vom 24.08.1993 - 9 AZR 240/90 (https://dejure.org/1993,263)
BAG, Entscheidung vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 (https://dejure.org/1993,263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 362, 366; NWAWbG §§ 1, 4
    AWbG NW - politische Weiterbildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW §§ 1, 4; BGB §§ 362, 366
    Bildungsurlaub: Begriff der politischen Weiterbildung nach dem nordrhein-westfälischen AWbG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 99
  • NZA 1994, 456
  • BB 1993, 1809
  • BB 1994, 363
  • BB 1994, 644
  • DB 1993, 1824
  • DB 1994, 583
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90
    Dazu bedarf es neben der Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Gesetzes der Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1987 (BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG = EzA § 7 AWbG NW Nr. 1) herausgestellten verfassungsrechtlichen Prüfungsmerkmale.

    Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des AWbG nicht beanstandet, sondern ausdrücklich bestätigt, indem es dort als Ziel der politischen Weiterbildung beschrieben hat, "das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern" (BVerfG Beschluß vom 15. Dezember 1987, aaO).

    Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG), die Belastung des Arbeitgebers mit dem Bildungsurlaubsanspruch sei durch die Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers gerechtfertigt, dürfen nicht dahin mißverstanden werden, daß die politische Weiterbildung für den freistellungspflichtigen Arbeitgeber einen meßbaren Nutzen haben muß.

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90
    a) Die Arbeitsvertragsparteien können aufgrund ihrer Vertragsfreiheit vereinbaren, dem Arbeitnehmer die Teilnahme an der gewünschten Bildungsveranstaltung durch die Gewährung unbezahlten Sonderurlaubs zunächst zu ermöglichen und nach dem Besuch der Bildungsveranstaltung den Streit um die Entgeltfortzahlung auszutragen (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033).

    Die einengende Auslegung des Begriffs der politischen Weiterbildung in § 1 Abs. 2 AWbG kann schließlich auch nicht mit der Senatsentscheidung zum Begriff der politischen Bildung in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 HBUG (Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1035) begründet werden.

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90
    Für die Gehaltsfortzahlung nach § 7 AWbG ist nämlich die Abgabe einer Freistellungserklärung zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung eine anspruchsbegründende Voraussetzung (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993, BAGE 73, 135).
  • BAG, 08.12.1992 - 9 AZR 81/92

    Freistellung am Rosenmontag

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90
    Mit dem Fernbleiben von der Arbeit ist die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Freistellungserklärung des Arbeitgebers eingetreten und insoweit der Urlaubsanspruch erloschen (Senatsurteil vom 8. Dezember 1992 - 9 AZR 81/92 - n.v.).
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 411/89

    Arbeitnehmerweiterbildung im Nordrhein-Westfalen - Kurs: "Rund um den

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90
    Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Kurs "Rund um den ökologischen Alltag", über den der Senat in seinem Urteil vom 15. Juni 1993 (9 AZR 411/89 - DB 1993, 2236) erkannt hat.
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 23/63

    Umfang des Berufungsverfahrens bei Abweisung eines Hauptantrages und Verurteilung

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90
    Diese sind nicht mit der Revision der Beklagten angefallen; denn wird die Abweisung eines Hauptantrages rechtskräftig, so fällt der Hauptantrag dem Rechtsmittelgericht auch dann nicht an, wenn in dem von der anderen Partei angefochten Urteil der Hilfsantrag zuerkannt worden ist (vgl. BGHZ 41, 38, 41).
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus BAG, 24.08.1993 - 9 AZR 240/90
    Erbringt der Schuldner den geschuldeten Leistungserfolg, so tritt die Erfüllungswirkung regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müßten (BGH Urteil vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89 - DB 1991, 691 [BGH 03.12.1990 - II ZR 215/89]).
  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07

    Arbeitnehmerweiterbildung - Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2

    Die Abgabe einer Freistellungserklärung zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung ist Voraussetzung der Entgeltfortzahlungspflicht nach § 7 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 1 AWbG (vgl. Senat 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - zu 1 der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 8 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 7 Nr. 15; 21. September 1993 - 9 AZR 422/91 - zu I 2 der Gründe; 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - zu II 1 der Gründe, BAGE 74, 99).

    Sie macht es den Arbeitsvertragsparteien möglich, den Streit über die Qualität einer Bildungsveranstaltung und die Anspruchsberechtigung nachträglich gerichtlich auszutragen (vgl. Senat 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 74, 99; 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 72, 200).

  • BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 645/99

    Politische Arbeitnehmerweiterbildung

    Vom Ausgang des Feststellungsverfahrens hängt die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des beklagten Landes ab, für die zum Besuch der anerkannten Bildungsveranstaltung 1996 in Anspruch genommenen fünf Urlaubstage Ersatz zu leisten (vgl. zur Zulässigkeit derartiger Sondervereinbarungen Senat 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99).

    Unter diesen Voraussetzungen hat der Senat Seminare zur Umweltschutzpolitik auch dann als politische Weiterbildung beurteilt, wenn sie sich beispielhaft mit den Verhältnissen einer bestimmten Region in Deutschland befassen (vgl. 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99; 5. Dezember 1995 - 9 AZR 666/94 - aaO; 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 und 9 AZR 396/97 - nv.; 17. November 1998 - 9 AZR 503/97 - aaO; 16. März 1999 - 9 AZR 166/98 - aaO, zu II 2 b bb (1) der Gründe).

    Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht nach der anderweiten Berufungsverhandlung seiner erneut angefochtenen Entscheidung das "didaktische Konzept im Sinne der Spruchpraxis des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts (24.08.1993 - 9 AZR 240/90 - NZA 1994, 456)" zugrunde gelegt.

    Exkursionen können Teil eines sinnvollen didaktischen Konzepts sein (Senat 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - und - 9 AZR 396/97 - aaO, zu I 3 der Gründe; 5. Dezember 1995 - 9 AZR 666/94 - aaO, zu II 2 b cc der Gründe; 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - aaO, zu I 2 c cc der Gründe; vgl. auch LAG Düsseldorf 30. November 1993 - 16 (13) Sa 608/93 - LAGE AWbG NW § 7 Nr. 15, zu 2 c bb der Gründe).

    Das hat der Senat bereits mit Urteil vom 24. August 1993 (- 9 AZR 240/90 - aaO, zu I 2 c cc der Gründe) ausgeführt.

  • BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 666/94

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Bildungsveranstaltung "Nordsee

    Da an diesen Tagen ansonsten Arbeitspflicht bestand und der Urlaubsanspruch im übrigen erfüllbar war, ist als objektive Folge der Freistellungserklärung der Beklagten die Erfüllungswirkung eingetreten und insoweit der Urlaubsanspruch der Klägerin erloschen (BAGE 74, 99, 104 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, zu I 1 der Gründe; Senatsurteile vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 251/92 - n.v.; vom 24. August 1993 - 9 AZR 409/90 - n.v.; vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 261/90 - AP Nr. 4 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, zu III der Gründe; vom 8. Dezember 1992 - 9 AZR 81/92 - n.v.).

    Es besteht ein Ersatzanspruch auf Freistellung zur Arbeitnehmerweiterbildung, wenn der Arbeitgeber sich mit seiner Verpflichtung zur Freistellung für eine anerkannte Bildungsveranstaltung i.S.v. § 9 AWbG in Verzug befand und der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AWbG auf das Kalenderjahr befristete Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung infolge Zeitablaufs untergegangen ist (BAGE 73, 225, 227 = AP Nr. 4 zu § 1 BildungsUrlaubsG NRW, zu I der Gründe; BAGE 74, 99, 110 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 21, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Zu Abgrenzungszwecken ist auf das vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Ziel der politischen Weiterbildung "das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (BVerfG Beschluß vom 15. Dezember 1987, aaO) abzustellen (BAGE 74, 99, 105, 106 = AP, aaO, zu I 2 c aa der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - EzA, aaO; BAG Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 431/94 - DB 1996, 145; BAG Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 433/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Juni 1993 (- 9 AZR 411/89 "Rund um den ökologischen Alltag", AP Nr. 5 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) erkannt und in dem hier vergleichbaren Fall am 24. August 1993 (- 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99, 109 = AP, aaO, zu I 2 b cc der Gründe, "Ökologische Wattenmeerexkursion") bestätigt.

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