Rechtsprechung
   BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45955
BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15 (https://dejure.org/2016,45955)
BAG, Entscheidung vom 24.08.2016 - 5 AZR 853/15 (https://dejure.org/2016,45955)
BAG, Entscheidung vom 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 (https://dejure.org/2016,45955)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,45955) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 611 Abs 1 BGB, § 615 S 1 BGB, § 78a Abs 2 S 1 BetrVG, § 78a Abs 4 S 1 Nr 2 BetrVG, § 294 BGB
    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • IWW

    §§ 293 ff. BGB, § ... 615 Satz 1, § 293 BGB, § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, §§ 293, 294 ff. BGB, § 294 BGB, § 295 BGB, § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO, § 288 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 615 Satz 1 BGB, Art. 20 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 188 Abs. 2 BGB, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Annahmeverzug des Arbeitgebers durch konkludentes Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer; Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung als fristgerechte Geltendmachung von Vergütungsansprüchen; Verfassungskonforme ...

  • bag-urteil.com

    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • Betriebs-Berater

    Annahmeverzug bei gestelltem Auflösungsantrag bezüglich eines Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • rewis.io

    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahmeverzug; zweistufige Ausschlussfrist; Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • rechtsportal.de

    Annahmeverzug des Arbeitgebers durch konkludentes Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfristen - und die Kündigungsschutzklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifliche Ausschlussfrist - und der noch nicht fällige Annahmeverzugslohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ehemalige Jugend- und Auszubildendenvertreter - und die zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Annahmeverzug des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 872
  • NZA-RR 2017, 76
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 863/11

    Tarifliche Zeitzuschläge - tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    bb) Das Schreiben vom 12. Juni 2012 wahrte die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist, obwohl es den Regelanforderungen zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen (hierzu näher BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 210; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24, BAGE 152, 221) nicht genügte.

    Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe; 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29, BAGE 144, 210) .

    Ausschlussfristen unterliegen jedoch einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch eine Geltendmachung erreicht wird (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31, aaO) .

    Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe) und der Wortlaut des Tarifvertrags die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31, aaO) .

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 1000/13

    Annahmeverzug - Jugend- und Auszubildendenvertreter

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    b) Die streitgegenständlichen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs werden als solche aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 15, BAGE 150, 88; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 21, BAGE 152, 221) , die nicht § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 HTV unterfallen, von § 18 Abs. 4 HTV erfasst.

    bb) Das Schreiben vom 12. Juni 2012 wahrte die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist, obwohl es den Regelanforderungen zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen (hierzu näher BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 210; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24, BAGE 152, 221) nicht genügte.

    (1) Mit dem form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG wahrt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, der entsteht, weil der Arbeitgeber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses leugnet (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 27, BAGE 152, 221) oder die Beschäftigung unter Berufung auf die in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG genannten Gründe als unzumutbar ablehnt.

    Für den Arbeitgeber ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ersichtlich, dass das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung verlangt, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung einem Arbeitnehmer, den der Arbeitgeber für eine entsprechende Tätigkeit ausgewählt und eingestellt hat, gleichgestellt zu werden (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 28, BAGE 152, 221) .

  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 121/13

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    b) Die streitgegenständlichen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs werden als solche aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 15, BAGE 150, 88; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 21, BAGE 152, 221) , die nicht § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 HTV unterfallen, von § 18 Abs. 4 HTV erfasst.

    Doch spätestens der mit Schriftsatz vom 3. September 2012 im Verfahren beim Arbeitsgericht Chemnitz (- 12 BV 55/12 -) gestellte Auflösungsantrag bedeutete eine Ablehnung der Erfüllung der mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen geltend gemachten Ansprüche (vgl. zum Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18, BAGE 118, 60; bei einer Beschäftigungsklage BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29, BAGE 150, 88) .

    Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung iSv. § 18 Abs. 6 HTV begann dementsprechend nach der am 12. September 2012 erfolgten Zustellung des Auflösungsantrags an den Kläger für zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Ansprüche zu laufen, für die übrigen Ansprüche - so die hier streitgegenständlichen - mit deren Fälligkeit (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29, aaO) .

    Ausgehend von den Ausführungen in Rn. 36 bis 38 wurde die zweite Stufe der Ausschlussfrist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche für Juli und August 2013 in Lauf gesetzt (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29, BAGE 150, 88) .

  • BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11

    Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    Ein Zwang zur Anrufung des Arbeitsgerichts ist allerdings nur sinnvoll, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch durchsetzbar ist (BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8) .

    Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung iSv. § 18 Abs. 6 HTV begann dementsprechend nach der am 12. September 2012 erfolgten Zustellung des Auflösungsantrags an den Kläger für zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Ansprüche zu laufen, für die übrigen Ansprüche - so die hier streitgegenständlichen - mit deren Fälligkeit (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29, aaO) .

    Ausgehend von den Ausführungen in Rn. 36 bis 38 wurde die zweite Stufe der Ausschlussfrist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche für Juli und August 2013 in Lauf gesetzt (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29, BAGE 150, 88) .

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 593/12

    Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    cc) Die Fälligkeit der Vergütung wegen Annahmeverzugs bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 33, BAGE 149, 169) .

    a) Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine "gerichtliche Geltendmachung" verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die vom Erfolg der Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht sind (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 28, BAGE 149, 169; 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 28, BAGE 152, 75) .

  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 385/02

    Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Überstundenvergütung - Ausschlussfristen

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe; 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29, BAGE 144, 210) .

    Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe) und der Wortlaut des Tarifvertrags die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31, aaO) .

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    Der Kläger hat die nach § 18 HTV einzuhaltenden tariflichen Ausschlussfristen, die als rechtsvernichtende Einwendungen von Amts wegen zu beachten sind (vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14) , hinsichtlich seines für die Zeit vom 1. bis zum 14. September 2013 bestehenden Anspruchs auf Vergütung wegen Annahmeverzugs gewahrt.

    Die fristwahrende Wirkung der am 15. Januar 2014 an die Beklagte bewirkten Zustellung ist nach § 253 Abs. 1, § 167 ZPO bereits am 23. Dezember 2013 eingetreten (vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 32) .

  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99

    Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    Hierfür könnte sprechen, dass der betroffene Jugend- und Auszubildendenvertreter, wenn er dem Antrag des Arbeitgebers entgegentritt, sein individualrechtliches Interesse an der Fortsetzung seiner Tätigkeit bei dem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses wahrnimmt, das infolge seines schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangens entstanden ist, und er ausschließlich zur Wahrung dieses Interesses am Beschlussverfahren zu beteiligen ist (vgl. BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 c der Gründe) .
  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05

    Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    Doch spätestens der mit Schriftsatz vom 3. September 2012 im Verfahren beim Arbeitsgericht Chemnitz (- 12 BV 55/12 -) gestellte Auflösungsantrag bedeutete eine Ablehnung der Erfüllung der mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen geltend gemachten Ansprüche (vgl. zum Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18, BAGE 118, 60; bei einer Beschäftigungsklage BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 29, BAGE 150, 88) .
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 924/11

    Zweistufige Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung - Krankengeld

    Auszug aus BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15
    Der Wortsinn einer "gerichtlichen Geltendmachung" verlangt nicht zwingend, dass gerade der Streitgegenstand "Vergütung" zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht wird (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 924/11 - Rn. 25; zur Auslegung der zweiten Stufe einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ausschlussfrist BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 22, BAGE 126, 198) .
  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 509/13

    Annahmeverzug - Kündigungsschutzklage - Verjährung

  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 574/94

    Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis von Mitgliedern

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 9/15

    Rückkehrzusage - Verlangen eines Vertragsangebots - Annahmeverzug

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 491/14

    Betriebsvereinbarung - Kurzarbeit - Annahmeverzug

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12

    Pausengewährung - Annahmeverzug

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 814/14

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Annahmeverzug

  • BAG, 30.04.2008 - 5 AZR 502/07

    Arbeitspflicht der Lehrer - Lernstundenaufsicht

  • LAG Sachsen, 02.07.2015 - 8 Sa 71/15

    Unbegründete Verzugslohnklage eines Weiterbeschäftigung verlangenden

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

    Eine anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist ist als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu beachten, der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 26; 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 154, 252) .
  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

    (1) Unterliegt die Klageforderung einer Ausschlussfrist, ist deren Einhaltung ohne Rüge des Anspruchsgegners von Amts wegen zu prüfen (vgl. zu vertraglichen Ausschlussfristen BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 21; vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen: BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 26; 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14, BAGE 154, 252; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 18; Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. § 209 Rn. 47 mwN) .

    Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - aaO; 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - aaO) .

  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 349/18

    Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit

    Der Kläger kann Zinsen ab Verzugseintritt verlangen (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 42) .
  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 240/18

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

    Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 26, BAGE 152, 221; st. Rspr. seit BAG 10. April 1963 - 4 AZR 95/62 - BAGE 14, 156; zu einer vergleichbaren Situation, wenn einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach bestandener Abschlussprüfung Beschäftigung und Vergütung verweigert wird vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 32; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 27 ff., aaO) .
  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20

    Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen

    Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 2 Sa 5/17

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist - Wirksamkeit - Urlaubsabgeltung

    Enthält ein vorformulierter Arbeitsvertrag - wie hier - eine zweistufige Ausschlussfrist, genügt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, um die vom Erfolg der Kündigungsrechtsstreits abhängigen Vergütungsansprüche im Sinne der vertraglichen Ausschlussfrist sowohl schriftlich als auch gerichtlich geltend zu machen ( BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 20 ff., NZA 2008, 757; BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 17 ff., NZA 2010, 939; vgl. auch zu einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung tarifvertraglicher Ausschlussfristen zuletzt BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 46, NZA-RR 2017, 46 ).

    Vielmehr genügt eine prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch ( BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 31, NZA 2010, 939; vgl. auch BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 46, NZA-RR 2017, 46 ).

  • BAG, 03.05.2023 - 5 AZR 268/22

    Ausschlussfrist - Lohnforderung - Aufrechnung

    Durch die Verpflichtung zur zeitnahen gerichtlichen Geltendmachung soll alsbaldige Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines nach Grund oder Höhe streitigen Anspruchs geschaffen werden (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 38; 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8, st. Rspr.) .
  • BAG, 08.05.2018 - 9 AZR 586/17

    Anspruch auf tarifliche Auslösung - Begriffe der "Außenarbeitsstelle" und

    Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht und der Wortlaut des Tarifvertrags die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 35 mwN; vgl. auch BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29 ff., BAGE 144, 210; 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44 f.) .
  • LAG Baden-Württemberg, 29.12.2022 - 3 Sa 100/21

    Annahmeverzug - Bewerbungsbemühungen - böswilliges Unterlassen - unterbliebene

    Die Fälligkeit von Ansprüchen auf Vergütung wegen Annahmeverzugs bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - AP BGB § 615 Nr. 149 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 215).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht