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   BAG, 24.09.1968 - 1 ABR 3/68   

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https://dejure.org/1968,1039
BAG, 24.09.1968 - 1 ABR 3/68 (https://dejure.org/1968,1039)
BAG, Entscheidung vom 24.09.1968 - 1 ABR 3/68 (https://dejure.org/1968,1039)
BAG, Entscheidung vom 24. September 1968 - 1 ABR 3/68 (https://dejure.org/1968,1039)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 21, 168
  • NJW 1969, 255
  • DB 1968, 1761
  • DB 1969, 47
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 18.07.1978 - 1 ABR 8/75

    Betriebsrat: Mitspracherecht bei der Anwerbung von und Auswahl unter neuen

    Für das Betriebsverfassungsgesetz 1952 hat der Senat diese Frage bejaht und angenommen, dass eine vom Arbeitgeber ohne jede Benachrichtigung des Betriebsrats durchgeführte personelle Maßnahme einen Gesetzesverstoß im Sinne von § 61 Abs. 3 Buchst. a BetrVG 1952 darstelle, der den Betriebsrat zum Widerspruch berechtige (BAGE 21, 168 = AP Nr. 5 zu § 61 BetrVG ).
  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 10/84

    Betriebsrat - Unterrichtungspflicht

    Aus diesem Grunde könne der Betriebsrat seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme mit Recht verweigern (vgl. BAGE 21, 168, 173 = AP Nr. 5 zu § 61 BetrVG).
  • BAG, 06.04.1973 - 1 ABR 13/72

    Betriebsrat: Informationspflicht des Arbeitgebers über nicht berücksichtigte

    Diese Entscheidung zur Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 24. September 1968 (BAG 21, 168 = AP Nr. 5 zu § 61 BetrVG 1952 ).
  • ArbG Darmstadt, 14.09.1972 - 1 BV 31/72
    Verweigert der Betriebsrat die nach BetrVerfG § 99 erforderliche Zustimmung zu der Versetzung eines Arbeitnehmers unter den dort genannten Gründen, wozu auch gehört, daß der Betriebsrat ordnungsgemäß über die vorgesehene personelle Maßnahme unterrichtet wird (BAG 1968-09-24 1 ABR 3/68 = AP Nr. 5 zu § 61 BetrVG) BetrVerfG § 99 Abs. 2 Nr. 1 kann der Arbeitgeber die personelle Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des BetrVerfG § 100 vorläufig durchführen.Es ist ihm aufgrund der Regelung in BetrVerfG § 100 nicht gestattet, seinen Bewerber vertretungsweise in die zu besetzende Stelle einzuweisen.Dies stellt eine Umgehung des Gesetzes dar und macht die vorläufige personelle Maßnahme rechtsunwirksam.
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