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   BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08   

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BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08 (https://dejure.org/2009,17801)
BAG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 8 AZR 304/08 (https://dejure.org/2009,17801)
BAG, Entscheidung vom 24. September 2009 - 8 AZR 304/08 (https://dejure.org/2009,17801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei einem Arbeitsverhältnis auf einer Hochseefähre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei einem Arbeitsverhältnis auf einer Hochseefähre

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese ./. Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573; so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4; Mankowski Rn. 209; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).

    Verfügt er dagegen nicht über ein Büro, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet und von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, ist maßgeblich der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 49, Slg. 2002, I-2013; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. Anhang I Art. 19 EuGVVO Rn. 6; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 11/12).

    Dabei ist grundsätzlich forumeröffnend der Ort, an welchem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig war (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 50, aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 13; Mankowski Rn. 215; Kropholler Art. 19 EuGVVO Rn. 5).

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der gewöhnliche Arbeitsort mangels anderer Kriterien der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013).

    Die EuGVVO knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Arbeitnehmerschutzes an, weil an ihm der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - Rn. 49, aaO).

  • BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 60/07

    Internationale Zuständigkeit - Hauptverwaltung

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Soweit ihr nationale Bestimmungen widersprechen, werden sie durch die EuGVVO verdrängt (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 12, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze EuZVR 2. Aufl. A.1 Einl. Rn. 49 ff.; Musielak/Stadler ZPO 7. Aufl. EG-Verordnungen Vorbemerkung Rn. 5; Rauscher/Staudinger EuZPR 2. Aufl. Bd. 1 Einl. Brüssel I-VO Rn. 27 ff.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob im Streitfall der Gerichtsstand nach den Vorschriften über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge gem. Art. 18 ff. EuGVVO oder nach den Vorschriften für allgemeine zivilrechtliche Zuständigkeiten gem. Art. 2 ff. EuGVVO zu bestimmen ist (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 13, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 1; Mankowski Rn. 45).

    Angesichts der übereinstimmenden Formulierung in Art. 48 Abs. 1 EG kann zur Auslegung auf das dortige Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 16, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 22 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 1; Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 4 ff.; Rauscher/Staudinger Brüssel I-VO Art. 60 Rn. 1).

    Danach ist die Hauptverwaltung dort zu lokalisieren, wo die Willensbildung und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, also meist am Sitz der Organe (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 16, aaO; Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 4 ff.; Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 8. Aufl. Art. 60 EuGVVO Rn. 2).

    Diese Auslegung ist nicht aus dem innerstaatlichen Recht, sondern autonom aus dem europäischen Recht abgeleitet und so offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 60/07 - Rn. 16 mwN, aaO).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese ./. Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573; so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4; Mankowski Rn. 209; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).

    Dahinter steht der Gedanke, dass der Arbeitnehmer einen Ort haben soll, mit dem er verbunden ist und an dem er mit den relativ geringsten Kosten seine Rechte wahrnehmen kann (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox ./. Geels] Slg. 1993, I-4075; 10. April 2003 - C-437/00 - aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 10).

  • BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 355/07

    Internationale Zuständigkeit - Rügelose Einlassung

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Eine Rüge der internationalen Zuständigkeit ist dann verspätet, wenn sie erst "nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist" (EuGH 24. Juni 1981 - 150/80 - Rn. 16, Slg. 1981, 1671; BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 355/07 - Rn. 23, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3; Geimer/Schütze Art. 24 Rn. 7).

    Daher kann erst eine rügelose Einlassung im Kammertermin die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen (BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 355/07 - Rn. 24, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Dahinter steht der Gedanke, dass der Arbeitnehmer einen Ort haben soll, mit dem er verbunden ist und an dem er mit den relativ geringsten Kosten seine Rechte wahrnehmen kann (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox ./. Geels] Slg. 1993, I-4075; 10. April 2003 - C-437/00 - aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 10).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Gründe des materiellen Rechts sollen nicht in die Zuständigkeit durchschlagen, der Beklagte soll nicht durch bloße Gegenbehauptungen den von der Klägerin bezeichneten Gerichtsstand nehmen können (EuGH 3. Juli 1997 - C-269/95 - [Benincasa ./. Dentalkit] Slg. 1997, I-3767; Mankowski Rn. 68/69).
  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Flagge nicht der einzige Anknüpfungspunkt zum Flaggenstaat ist (Franzen IPRax 2003, 239, 240; KR/Weigand 9. Aufl. IPR Rn. 63; Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 9; Mankowski Rn. 233; Cornelia Müller "Die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte und das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht" 2004 S. 139 ff., jeweils mwN).
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Eine Rüge der internationalen Zuständigkeit ist dann verspätet, wenn sie erst "nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist" (EuGH 24. Juni 1981 - 150/80 - Rn. 16, Slg. 1981, 1671; BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 355/07 - Rn. 23, AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3; Geimer/Schütze Art. 24 Rn. 7).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 64/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2008 - 1 Sa 64/07 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18. Januar 2007 - 2 Ca 1642/06 - zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
    Unter dem Begriff des individuellen Arbeitsvertrages ist in verordnungsautonomer Interpretation eine Vereinbarung zu verstehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit während einer bestimmten Zeit zum Gegenstand hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 26. Februar 1992 - C-357/89 - [Raulin ./. Minister van Onderwijs en Wetenschappen] Leitsatz 1, Slg. 1992, I-1027).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2007 - 1 Sa 38/07

    Vorabentscheidungsersuchen - internationale Zuständigkeit für die

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