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   BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11   

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BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11 (https://dejure.org/2013,28578)
BAG, Entscheidung vom 24.10.2013 - 6 AZR 854/11 (https://dejure.org/2013,28578)
BAG, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 (https://dejure.org/2013,28578)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie

  • openjur.de

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie; Wirksamkeit eines Punktesystems einer Auswahlrichtlinie

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie - Wirksamkeit eines Punktesystems einer Auswahlrichtlinie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 125 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO, § 1 Abs 4 KSchG, § 1 Abs 3 S 1 KSchG, § 1 Abs 3 S 2 KSchG
    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie - Wirksamkeit eines Punktesystems einer Auswahlrichtlinie

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befugnis der Betriebsparteien zur Änderung der Auswahlrichtlinien im Rahmen des Interessenausgleichs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Änderung einer Auswahlrichtlinie durch Interessenausgleich mit Namensliste

  • bag-urteil.com

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Namensliste schlägt Auswahlrichtlinie

  • Betriebs-Berater

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Namensliste schlägt Auswahlrichtlinie

  • hensche.de

    Kündigung: Betriebsbedingt, Interessenausgleich, Auswahlrichtlinie, Sozialauswahl, Betriebsänderung

  • rewis.io

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie - Wirksamkeit eines Punktesystems einer Auswahlrichtlinie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 4
    Befugnis der Betriebsparteien zur Änderung der Auswahlrichtlinien im Rahmen des Interessenausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auswahlrichtlinie: Die Betriebsparteien können in einem Interessenausgleich mit Namensliste davon abweichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Kündigung mit Namensliste

  • heise.de (Pressebericht, 09.04.2014)

    Kündigungen: Sozialauswahlkriterien nicht immer bindend

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung einer Auswahlrichtlinie durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigungen bei Firmeninsolvenz - Sozialauswahl nicht zwingend

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung einer Auswahlrichtlinie durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Änderung einer Auswahlrichtlinie durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auswahlrichtlinie darf nachträglich geändert werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Änderung einer Auswahlrichtlinie durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

  • Jurion (Kurzinformation)

    Setzen sich Betriebsparteien gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt existierende Namensliste

  • Jurion (Kurzinformation)

    Auswahlrichtlinie kann durch einen Interessenausgleich mit Namensliste geändert werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Abweichung der Namensliste von einer im Interessenausgleich vereinbarten Auswahlrichtlinie?

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Auswahlrichtlinie durch Interessenausgleich - Betriebsrat und Namensliste

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Änderung einer Auswahlrichtlinie durch einen Interessenausgleich mit Namensliste

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Änderung der Auswahlrichtlinie nach § 1 Abs. 4 KSchG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Änderung einer Auswahlrichtlinie durch einen Interessenausgleich mit Namensliste ist möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Änderung einer Auswahlrichtlinie zur Kündigung von Arbeitnehmern

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Interessenausgleich bei betriebsbedingter Kündigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei Kündigungsauswahl kann nachgebessert werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Mit dem Betriebsrat vereinbarte Auswahlrichtlinien für betriebsbedingte Kündigungen können durch einen Interessenausgleich mit Namensliste geändert werden

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Namensliste hat Vorrang vor Auswahlrichtlinie

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Mehr Punkte bei der Sozialauswahl und trotzdem auf der Namensliste. Wie kommt das?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 146, 234
  • ZIP 2013, 2476
  • ZIP 2013, 86
  • MDR 2013, 15
  • MDR 2014, 98
  • NZA 2014, 46
  • NJ 2014, 170
  • BB 2013, 3059
  • DB 2013, 26
  • DB 2014, 66
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    Die Vermutung, dass die Kündigung betriebsbedingt ist, ist erst dann widerlegt, wenn der Arbeitnehmer substantiiert darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass der nach dem Interessenausgleich in Betracht kommende betriebliche Grund in Wirklichkeit nicht besteht (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 520/11 - Rn. 25; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 17, BAGE 140, 169) .

    Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt (st. Rspr., vgl. für § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 38 f., BAGE 140, 169; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 21; s. auch BT-Drucks. 15/1204 S. 12) .

    Nicht entscheidend ist, ob das Auswahlverfahren zu beanstanden ist (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 39 mwN, aaO) .

    Die damit verbundene Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist unionsrechtskonform (vgl. näher BAG 27. September 2012 - 2 AZR 520/11 - Rn. 52 mwN; 28. Juni 2012 -  6 AZR 682/10  - Rn. 24 ; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 48 ff. mwN, BAGE 140, 169) .

    Setzen sie sich in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, ist die Namensliste zumindest dann maßgeblich, wenn Interessenausgleich und Auswahlrichtlinie - wie hier - von denselben Betriebsparteien herrühren (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 45, BAGE 140, 169; Lingemann/Rolf NZA 2005, 264, 268) .

    Die in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eröffnete Möglichkeit, die Auswahl zum Zweck der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur innerhalb von Altersgruppen vorzunehmen, verstößt auch nicht gegen § 7 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 1, 3 AGG sowie das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und seine Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (vgl. etwa BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 25; 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10  - Rn. 28  ff.; 15. Dezember 2011 -  2 AZR 42/10  - Rn. 46 ff., BAGE 140, 169) .

    Das kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der wegen seines höheren Lebensalters in eine höhere Altersgruppe fällt, zu kündigen ist, während ein jüngerer Arbeitnehmer mit im Übrigen gleichen Sozialdaten allein durch die Zuordnung zu einer anderen Altersgruppe seinen Arbeitsplatz behält (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 60 mwN, BAGE 140, 169; s. auch 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 30; Krieger/Reinecke DB 2013, 1906, 1910) .

    Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen und möglichen Nachteile der Gruppenbildung deswegen im Einzelnen darlegen, wenn er sich auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG berufen will (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 65, BAGE 140, 169; 18. März 2010 - 2 AZR 468/08  - Rn. 23 ) .

    In diesem Fall ist ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Beibehaltung der Altersstruktur - widerlegbar - indiziert (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn.  28; 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 30; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10  - Rn. 65, BAGE 140, 169; 6. November 2008 -  2 AZR 523/07  - Rn. 54 , BAGE 128, 238 ) .

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    Der Begriff des Betriebs in § 17 KSchG entspricht dem der §§ 14 BetrVG (st. Rspr., vgl. zB BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 17; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 17) .

    Die in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eröffnete Möglichkeit, die Auswahl zum Zweck der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur innerhalb von Altersgruppen vorzunehmen, verstößt auch nicht gegen § 7 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 1, 3 AGG sowie das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und seine Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (vgl. etwa BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 25; 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10  - Rn. 28  ff.; 15. Dezember 2011 -  2 AZR 42/10  - Rn. 46 ff., BAGE 140, 169) .

    Ein berechtigtes betriebliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung tatsächlich geeignet ist, eine ausgewogene Personalstruktur zu sichern (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 26; 22. März 2012 - 2 AZR 167/11  - Rn. 29 ) .

    Die Altersstruktur verschob sich in dieser Vergleichsgruppe, weil die unterste und die höchste Altersgruppe nicht von Kündigungen betroffen waren (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 32) .

    In diesem Fall ist ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Beibehaltung der Altersstruktur - widerlegbar - indiziert (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn.  28; 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 30; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10  - Rn. 65, BAGE 140, 169; 6. November 2008 -  2 AZR 523/07  - Rn. 54 , BAGE 128, 238 ) .

    Die Altersgruppenbildung war hier jedenfalls nicht geeignet, eine ausgewogene Altersstruktur herbeizuführen (vgl. für die Sicherung der Altersstruktur BAG 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 31; s. auch 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn.  29) .

    Ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen - nicht grob fehlerhaften - Auswahlergebnis führen (vgl. zB BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn.  34; 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09  - Rn. 19 ) .

  • BAG, 22.03.2012 - 2 AZR 167/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Bildung von

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    Ein berechtigtes betriebliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung tatsächlich geeignet ist, eine ausgewogene Personalstruktur zu sichern (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 26; 22. März 2012 - 2 AZR 167/11  - Rn. 29 ) .

    In diesem Fall ist ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Beibehaltung der Altersstruktur - widerlegbar - indiziert (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn.  28; 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 30; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10  - Rn. 65, BAGE 140, 169; 6. November 2008 -  2 AZR 523/07  - Rn. 54 , BAGE 128, 238 ) .

    Die Vergleichsgruppe weist weniger Kündigungen (vier) als Altersgruppen (fünf) auf (vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 35) .

    Die Altersgruppenbildung war hier jedenfalls nicht geeignet, eine ausgewogene Altersstruktur herbeizuführen (vgl. für die Sicherung der Altersstruktur BAG 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 31; s. auch 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn.  29) .

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10

    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    Die damit verbundene Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist unionsrechtskonform (vgl. näher BAG 27. September 2012 - 2 AZR 520/11 - Rn. 52 mwN; 28. Juni 2012 -  6 AZR 682/10  - Rn. 24 ; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 48 ff. mwN, BAGE 140, 169) .

    Die in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eröffnete Möglichkeit, die Auswahl zum Zweck der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur innerhalb von Altersgruppen vorzunehmen, verstößt auch nicht gegen § 7 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 1, 3 AGG sowie das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und seine Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (vgl. etwa BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 25; 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10  - Rn. 28  ff.; 15. Dezember 2011 -  2 AZR 42/10  - Rn. 46 ff., BAGE 140, 169) .

    Das kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der wegen seines höheren Lebensalters in eine höhere Altersgruppe fällt, zu kündigen ist, während ein jüngerer Arbeitnehmer mit im Übrigen gleichen Sozialdaten allein durch die Zuordnung zu einer anderen Altersgruppe seinen Arbeitsplatz behält (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 60 mwN, BAGE 140, 169; s. auch 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 30; Krieger/Reinecke DB 2013, 1906, 1910) .

  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 468/08

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    Darüber hinaus bindet sich der Arbeitgeber selbst an die in der Auswahlrichtlinie getroffene Bewertung (vgl. BAG 18. März 2010 - 2 AZR 468/08 - Rn. 13; 5. Juni 2008 -  2 AZR 907/06  - Rn. 19) .

    Das Gesetz räumt den Betriebsparteien sowohl in § 1 Abs. 4 Var. 2 KSchG als auch in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO einen weiten Spielraum bei der Gewichtung der Sozialkriterien ein (vgl. für § 1 Abs. 4 Var. 2 KSchG BAG 18. März 2010 - 2 AZR 468/08 - Rn. 13; für § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG 12. März 2009 - 2 AZR 418/07 - Rn. 32) .

    Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen und möglichen Nachteile der Gruppenbildung deswegen im Einzelnen darlegen, wenn er sich auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG berufen will (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 65, BAGE 140, 169; 18. März 2010 - 2 AZR 468/08  - Rn. 23 ) .

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 429/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    (c) Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betriebsparteien vereinbaren können, die Altersstruktur zu verbessern (bejahend LAG Rheinland-Pfalz 11. März 2010 - 10 Sa 581/09 - zu II der Gründe; in dem anderen Zusammenhang des legitimen Ziels iSv. § 10 Satz 1 und 2 AGG offengelassen von BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 49 f.) .

    Sonst kann nicht überprüft werden, ob die Ungleichbehandlung durch das verfolgte Ziel gerechtfertigt ist (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 50) .

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 420/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    Solche geringfügigen Unterschiede können eine grobe Fehlerhaftigkeit des Auswahlergebnisses iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO jedenfalls für sich genommen nicht begründen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 49; 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 28) .

    Ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen - nicht grob fehlerhaften - Auswahlergebnis führen (vgl. zB BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn.  34; 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09  - Rn. 19 ) .

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 289/11

    Zulassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem Interessenausgleich mit

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    Das ist zu bejahen, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebsparteien oder eine von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 38; 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 32) .

    Solche geringfügigen Unterschiede können eine grobe Fehlerhaftigkeit des Auswahlergebnisses iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO jedenfalls für sich genommen nicht begründen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 49; 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 28) .

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 520/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    Die Vermutung, dass die Kündigung betriebsbedingt ist, ist erst dann widerlegt, wenn der Arbeitnehmer substantiiert darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass der nach dem Interessenausgleich in Betracht kommende betriebliche Grund in Wirklichkeit nicht besteht (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 520/11 - Rn. 25; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 17, BAGE 140, 169) .

    Die damit verbundene Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist unionsrechtskonform (vgl. näher BAG 27. September 2012 - 2 AZR 520/11 - Rn. 52 mwN; 28. Juni 2012 -  6 AZR 682/10  - Rn. 24 ; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 48 ff. mwN, BAGE 140, 169) .

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 854/11
    (aa) Die Betriebsparteien können einen Interessenausgleich einschließlich einer darin enthaltenen Auswahlrichtlinie auch als Betriebsvereinbarung schließen (vgl. zu einem solchen Fall BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 4, BAGE 128, 238; Lingemann/Beck NZA 2009, 577, 578) .

    In diesem Fall ist ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Beibehaltung der Altersstruktur - widerlegbar - indiziert (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn.  28; 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 30; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10  - Rn. 65, BAGE 140, 169; 6. November 2008 -  2 AZR 523/07  - Rn. 54 , BAGE 128, 238 ) .

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 945/08

    Änderungskündigung - Änderung des Arbeitsorts - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2010 - 10 Sa 581/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Bildung von Altersgruppen -

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 418/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 812/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Punktesystem

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 509/05

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

  • BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04

    Sozialauswahl und Auswahlrichtlinie

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 442/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • LAG Hamm, 04.05.2011 - 2 Sa 1975/10

    Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei vorsätzlicher Abweichung von Auswahlrichtlinie

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 473/05

    Sozialauswahl

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 478/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Das setzt voraus, dass die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung und die daraus abgeleiteten Kündigungsentscheidungen zur Sicherung der bestehenden Personalstruktur tatsächlich geeignet sind (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 49, BAGE 146, 234; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 26, BAGE 142, 339) .

    Zumindest dann, wenn - wie hier - die Anzahl der Entlassungen innerhalb der Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer im Verhältnis zur Anzahl aller Arbeitnehmer des Betriebs die Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht, kommen ihm dabei Erleichterungen zugute; ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Beibehaltung der Altersstruktur wird unter dieser Voraussetzung - widerlegbar - indiziert (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 54, BAGE 146, 234; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 28, BAGE 142, 339) .

    innerhalb der Vergleichsgruppe - nach sachlichen Kriterien Altersgruppen gebildet (Schritt 1), die prozentuale Verteilung der Belegschaft auf die Altersgruppen festgestellt (Schritt 2) und die Gesamtzahl der auszusprechenden Kündigungen diesem Proporz entsprechend auf die einzelnen Altersgruppen verteilt werden (Schritt 3; BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 49, BAGE 146, 234; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 60, BAGE 140, 169) .

    (2) In der Forderung nach einer streng proportionalen Beteiligung der Altersgruppen am Personalabbau - sei es nach "Köpfen" oder nach "Arbeitszeitanteilen" - liegt kein Widerspruch zu den Grundsätzen für die Annahme grober Fehlerhaftigkeit bei der Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppen (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 26, BAGE 146, 234; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 38, BAGE 140, 169) und bei der Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 29) .

    Dementsprechend besteht bei der Sozialauswahl nach Altersgruppen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ein Gestaltungsraum lediglich bei der Festlegung der Gruppen (Schritt 1; vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 65, aaO; 20. April 2005 - 2 AZR 201/04 - Rn. 17; zu § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO: BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 50; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 53, aaO) .

    a) Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn eine evidente, ins Auge springende erhebliche Abweichung von den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt (st. Rspr., BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 26, BAGE 146, 234; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 34, BAGE 142, 339) .

    aa) Es kann dahinstehen, ob die Regelung im Sozialplan eine nicht abgeänderte und damit die Beklagte bindende (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 40, BAGE 146, 234) Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 Abs. 1 BetrVG darstellt.

  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 31/22

    Sozialauswahl - Rentennähe - grobe Fehlerhaftigkeit

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn einzelne Sozialdaten überhaupt nicht, eindeutig unzureichend oder mit eindeutig überhöhter Bedeutung berücksichtigt worden sind (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 40, BAGE 146, 234; 21. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 115, 225; APS/Künzl 6. Aufl. InsO § 125 Rn. 25 mit weiteren Beispielen) .
  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

    Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 26; für § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 38 f., BAGE 140, 169; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 21 ; s. auch BT-Drucks. 15/1204 S. 12) .

    d) Bei beabsichtigter Schaffung einer neuen Struktur gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG iVm. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO muss der Insolvenzverwalter demgegenüber vortragen, welche konkrete Altersstruktur die Betriebsparteien schaffen wollten und aus welchem Grund dies erforderlich war (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 57) .

    Es ist zu prüfen, ob die soziale Auswahl dennoch im Auswahlergebnis bezogen auf den klagenden Arbeitnehmer nicht grob fehlerhaft iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 59) .

  • BAG, 17.08.2023 - 6 AZR 56/23

    Vermutungswirkung - § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO

    Das ist zu bejahen, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebsparteien oder eine von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten bzw. hätte (vgl. zB BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 146, 234) .
  • LAG Düsseldorf, 18.11.2015 - 4 Sa 478/15

    Zulässigkeit einer dem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen aufgrund eines

    Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 24.10.2013 (6 AZR 854/11), wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Punkteschemas und einer Namensliste durch die selben Betriebsparteien die Namenliste maßgeblich sei, sei nicht haltbar, solange - wie im vorliegenden Fall - eine Vereinbarung über eine Möglichkeit der Abweichung von der Richtlinie bewusst von den Parteien nicht getroffen worden sei.

    Soweit die Namensliste von den "Sozialbetrachtungen" abweichen sollte, ist zur Vermeidung eines Widerspruchs davon auszugehen, dass die Namensliste als speziellere und inhaltlich verbindliche Regelung der bloßen "Betrachtung" vorgeht (ebenso im Ergebnis BAG 24.10.2013 - 6 AZR 854/11 -, BAGE 146, 234).

  • ArbG Stuttgart, 20.01.2017 - 26 Ca 866/16

    Sozialauswahl - Altersgruppenbildung - tariflicher Alterskündigungsschutz

    Das setzt voraus, dass die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung und die daraus abgeleiteten Kündigungsentscheidungen zur Sicherung der bestehenden Personalstruktur tatsächlich geeignet sind (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 478/13 - Rn. 13, aaO; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 49, BAGE 146, 234; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 26, BAGE 142, 339) .

    Daran fehlt es vorliegend, auch wenn hier vom berechtigten betrieblichen Interesse an einer Abweichung von der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auszugehen ist, weil eine die Schwellenwerte des § 17 KSchG (innerhalb der Auswahlgruppe im Verhältnis aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer) überschreitende Massenkündigung gegeben ist (vgl. dazu: BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 54, aaO) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 Sa 516/15

    Kündigungsschutz für Organmitglieder

    Infolge entsprechender Anwendung dieser Vorschriften kommt sie in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch einer Kündigung und nach Rechtshängigkeit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage auf einen anderen Arbeitgeber übergeht (BAG v. 18.03.1999 - 8 AZR 306/98; BAG v. 24.10.2013 - 6 AZR 854/11, Rz. 14).
  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 853/12

    Befristungskontrollklage - Arbeitnehmerüberlassung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 14 mwN) bleibt der seinen Betrieb veräußernde Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert; §§ 265, 325 ZPO sind in einem solchen Fall entsprechend anzuwenden.
  • LAG Hamm, 03.09.2021 - 16 Sa 152/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Kündigungsschutzgesetz und

    Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt (vgl. nur Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 26 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2015 - 5 Sa 390/14

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Unterhaltspflichten

    Eine individuelle Abschlussprüfung, die nach der Rechtsprechung nicht mehr erforderlich ist (vgl. BAG 24.10.2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 39 mwN, NZA 2014, 46) sieht das Punktesystem der Beklagten nicht vor.
  • LAG Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 15 Sa 33/17

    Grenzen des Wertungsspielraums des Arbeitgebers bei der Gewichtung der vier

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2015 - 5 Sa 486/14

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung - Massenentlassung -

  • ArbG Dortmund, 09.12.2020 - 10 Ca 1380/20
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2015 - 5 Sa 459/14

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung - Massenentlassung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2015 - 5 Sa 389/14

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung - Massenentlassung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2015 - 5 Sa 430/14

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung - Massenentlassung -

  • LAG Hamm, 07.04.2016 - 15 Sa 1448/15

    Betriebsbedingte Änderungskündigung; Namensliste; nicht grob fehlerhafte

  • ArbG Koblenz, 27.09.2023 - 4 Ca 982/23

    Auslegung von Klageanträgen und Justizgewährungsanspruch; Kündigung wegen

  • LAG Hamm, 10.09.2021 - 16 Sa 143/21

    Etappenweise Betriebsstilllegung; Sozialauswahl; Vergleichsgruppen; Dominoeffekt

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2014 - 2 Sa 123/14

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • ArbG Dortmund, 16.12.2020 - 10 Ca 1400/20
  • LAG Hessen, 25.02.2015 - 2 Sa 661/14

    Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei der Kündigung des

  • ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 Ca 1448/20
  • ArbG Oberhausen, 15.07.2021 - 1 Ca 1447/20
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