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   BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78   

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BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78 (https://dejure.org/1980,257)
BAG, Entscheidung vom 25.01.1980 - 7 AZR 69/78 (https://dejure.org/1980,257)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 (https://dejure.org/1980,257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Drittmittelfinanzierungen - Hochschulbereich - Begrenzung des Haushalts - Haushaltsjahr - Allgemeine Einsparungen - Befristung von Arbeitsverträgen - Sachlicher Grund

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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 05.05.1961 - 1 AZR 65/56

    Befristung eines Arbeitsvertrages - Sachliche Gründe - Haushaltsplanmäßige

    Auszug aus BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78
    Die Unsicherheit, ob der nächste Haushaltsplan Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht, kann daher aus Rechtsgründen kein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sein (vgl. auch BAG AP Nr. 17 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Das Landesarbeitsgericht hat ferner auch zutreffend erkannt, daß ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gegeben sein kann, wenn es sich bei der nach dem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit um eine Aufgabe von begrenzter Dauer (vgl. BAG AP Nr. 5 und 29 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), eine Aushilfstätigkeit (vgl. BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG AP Nr. 42 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) oder um eine Aufgabe im Rahmen eines Sonderprogrammes (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) handelt.

  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

    Auszug aus BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78
    Auch im Bereich der sogenannten Drittmittelfinanzierungen im Hochschulbereich stellen die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr oder allgemeine Einsparungen keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar, sofern nicht die Haushaltsstelle nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wird und sie anschließend in Fortfall kommt (Fortführung von BAG Urteil vom 29.8.1979 - 4 AZR 863/77 - AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dagegen stellt die haushaltsrechtliche Entscheidung, daß eine Haushaltsstelle nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wird und sie anschließend in Fortfall kommt, einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dar (BAG Urteil vom 29. August 1979 -- 4 AZR 863/77 -- = (demnächst) AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72

    Befristeter Arbeitsvertrag - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - Lehrer

    Auszug aus BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78
    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG (GS) 10, 65 (70 ff.) = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; AP Nr. 40 und 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) angenommen, daß im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge zulässig ist.

    Das Landesarbeitsgericht hat ferner auch zutreffend erkannt, daß ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gegeben sein kann, wenn es sich bei der nach dem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit um eine Aufgabe von begrenzter Dauer (vgl. BAG AP Nr. 5 und 29 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), eine Aushilfstätigkeit (vgl. BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG AP Nr. 42 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) oder um eine Aufgabe im Rahmen eines Sonderprogrammes (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) handelt.

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78
    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG (GS) 10, 65 (70 ff.) = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; AP Nr. 40 und 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) angenommen, daß im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge zulässig ist.
  • BAG, 12.08.1976 - 3 AZR 502/75

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer - Unzulässiger Kettenarbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78
    Das Landesarbeitsgericht hat ferner auch zutreffend erkannt, daß ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gegeben sein kann, wenn es sich bei der nach dem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit um eine Aufgabe von begrenzter Dauer (vgl. BAG AP Nr. 5 und 29 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), eine Aushilfstätigkeit (vgl. BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG AP Nr. 42 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) oder um eine Aufgabe im Rahmen eines Sonderprogrammes (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) handelt.
  • BAG, 23.09.1954 - 2 AZR 31/53

    Eingruppierung: Tätigkeitsmerkmale der Tarifordnung

    Auszug aus BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist daher von Anfang an betont worden, daß haushaltsrechtliche Erwägungen für den auf den verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen beruhenden Arbeitnehmerschutz keine Rolle spielen (BAG 1, 85 (91) = AP Nr. 1 zu § 3 TOA (zu 3 der Gründe); BAG AP Nr. 8 zu § 3 TOA (zu 2 d der Gründe)).
  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 31/91

    Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

    Dementsprechend reicht auch die allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln nicht aus (BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; BAGE 41, 110, 115 f. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Hinsichtlich der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge ist das Landesarbeitsgericht zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen (vgl. BAG GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteile vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 -, 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 40, 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. weiter BAG 36, 171, 178, 227 und 234 = AP Nr. 60, 59, 61 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Zweiten Senats vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies gilt insbesondere, wenn die haushaltsrechtlichen Erwägungen auf eine Begrenzung des Haushaltes durch das Haushaltsjahr abheben, wenn eine allgemeine Mittelkürzung zu erwarten ist oder wenn lediglich allgemeine Einsparungen haushaltsrechtlich angeordnet werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 3 der Gründe, im Anschluß an das Urteil des Vierten Senats BAG 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - (AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) für den Hochschulbereich ausgeführt, daß insoweit nicht die Ungewißheit über die künftige Finanzierung entscheidend sei.

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Er muß dann die ihm vorgetragenen Erkenntnisquellen ausschöpfen und die voraussichtlichen Auswirkungen so zuverlässig wie möglich abschätzen (vgl. BAG Urteil vom 29, August 1979 - 4 AZR 863/77 - [demnächst] AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, und Urteil vom 25. Januar 1960 - 7 AZR 69/78 [dem nächst] AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Nur dann, wenn eine Haushaltsstelle für eine von vorne herein bestimmte Zeitdauer bewilligt wird und sie anschließend in Fortfall kommt, stellt diese haushaltsrechtliche Entscheidung einen sachlichen Grund für die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des BAG vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77 - und vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 -).

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