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   BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98   

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BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98 (https://dejure.org/2000,19338)
BAG, Entscheidung vom 25.01.2000 - 3 AZR 871/98 (https://dejure.org/2000,19338)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 871/98 (https://dejure.org/2000,19338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungswiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage - Höhe eines Ruhegeldes - Bedeutung schützenswerter Bestandsschutzinteressen - Aufhebungsvertrag bezüglich der Berechnung eines Betriebrentenanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Köln, 22.09.1998 - 13 (4) Sa 198/98

    Betriebsrentenzusage (dynamische Versorgungszusage); Auslegung eines

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. September 1998 - 13 (4) Sa 198/98 - aufgehoben.
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 152/98

    Widerruf einer Versorgungszusage

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Bei der Widerrufserklärung handelt es sich zwar nicht um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung im Rechtssinne, sondern um die Geltendmachung des Rechtsmißbrauchseinwandes (BGH 13. Dezember 1994 - II ZR 152/98 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 22).
  • BAG, 20.04.1982 - 3 AZR 1137/79

    Betriebliches Altersruhegeld - Insolvenzsicherung - Insolvenz - Versorgungsfall -

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Eine solche Berechnungsvereinbarung nimmt deshalb auch bei einem Versorgungsanwärter nach § 7 Abs. 2 BetrAVG am Insolvenzschutz teil (BAG 20. April 1982 - 3 AZR 1137/79 - AP BetrAVG § 6 Nr. 4 = EzA BetrVG § 6 Nr. 5, zu 1 a der Gründe; 16. März 1993 - 3 AZR 350/92 - nv.; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Bd. I Teil 9 A Rn. 1875).
  • BAG, 16.04.1997 - 3 AZR 862/95

    Zwischenfinanzierungslast bei Streit über das Vorliegen einer wirtschaftlichen

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Die Versorgungsansprüche bestehen ungekürzt fort (BAG 20. Januar 1987 - 3 AZR 313/85 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 12 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 23; 17. September 1991 - 3 AZR 413/90 - BAGE 68, 272; 16. April 1997 - 3 AZR 865/95 - BAGE 85, 339).
  • BAG, 17.09.1991 - 3 AZR 413/90

    Insolvenzschutz bei unwirksamen

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Die Versorgungsansprüche bestehen ungekürzt fort (BAG 20. Januar 1987 - 3 AZR 313/85 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 12 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 23; 17. September 1991 - 3 AZR 413/90 - BAGE 68, 272; 16. April 1997 - 3 AZR 865/95 - BAGE 85, 339).
  • BAG, 22.11.1994 - 3 AZR 767/93

    Insolvenzschutz bei volldynamischer Versorgungszusage

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Das Gesetz schreibt die zeitratierliche Berechnung nach § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG als Maßstab für die Insolvenzsicherungsansprüche von Versorgungsanwärtern zwingend vor (BAG 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, 284 f.).
  • BAG, 20.01.1987 - 3 AZR 313/85

    Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Die Versorgungsansprüche bestehen ungekürzt fort (BAG 20. Januar 1987 - 3 AZR 313/85 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 12 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 23; 17. September 1991 - 3 AZR 413/90 - BAGE 68, 272; 16. April 1997 - 3 AZR 865/95 - BAGE 85, 339).
  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Dies ginge in der Wirkung weit über die vom Senat für wirksam gehaltenen Vorstandsbeschlüsse hinaus, durch die Gruppenbetragserhöhungen getrennt für verschiedene im Verband zusammengeschlossene Branchen vorgenommen wurden (Senat 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38 [BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95]).
  • BAG, 05.05.1955 - 2 AZR 55/53

    Arbeitsverhältnis: Unanwendbarkeit des Berliner Besatzungsrechts auf

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Auf der anderen Seite muß nach dieser Rechtsprechung aber auch der Betriebsrentner oder Versorgungsanwärter im Hinblick auf die fortbestehende Verbundenheit mit dem Unternehmen, das ihn versorgt, und aus Solidarität mit den übrigen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens angewiesenen Pensionäre und Arbeitnehmer seine Belange dann zurückstellen, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne ein solches Opfer gefährdet ist (BAG 5. Mai 1955 - 2 AZR 55/53 -BAGE 2, 18 [BAG 05.05.1955 - 2 AZR 55/53]; 5. November 1965 - 3 AZR 116/65 - BAGE 17, 331; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63).
  • BAG, 05.11.1965 - 3 AZR 116/65

    Ruhegeldzusage - Einzelhandelskaufmann - Haftung des Arbeitgebers - Mangelnde

    Auszug aus BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 871/98
    Auf der anderen Seite muß nach dieser Rechtsprechung aber auch der Betriebsrentner oder Versorgungsanwärter im Hinblick auf die fortbestehende Verbundenheit mit dem Unternehmen, das ihn versorgt, und aus Solidarität mit den übrigen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens angewiesenen Pensionäre und Arbeitnehmer seine Belange dann zurückstellen, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne ein solches Opfer gefährdet ist (BAG 5. Mai 1955 - 2 AZR 55/53 -BAGE 2, 18 [BAG 05.05.1955 - 2 AZR 55/53]; 5. November 1965 - 3 AZR 116/65 - BAGE 17, 331; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63).
  • BAG, 10.12.1971 - 3 AZR 190/71

    Versorgungszusage - Versorgungsleistung - Ruhegehalt

  • BAG, 16.03.1993 - 3 AZR 350/92

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung mit zwei verschiedenen Betriebsrenten

  • LAG München, 04.08.2010 - 11 Sa 459/09

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    92 Selbst wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.12.1993 - 3 AZR 618/93, zitiert nach Juris) davon ausgeht, dass bei einem Teilwiderruf einer Versorgung über eine Unterstützungskasse anders als bei einem Versorgungswiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage (BAG vom 25.01.2000 - 3 AZR 871/98, zitiert nach Juris) die förmliche Widerrufserklärung des Versorgungsschuldners dem Versorgungsberechtigten nicht tatsächlich zugehen muss, fordert doch das auch im vorliegenden Falle zu beachtende Gewicht der schützenswerten Bestandsschutzinteressen der Versorgungsberechtigten nach Auffassung der Kammer zumindest, dass hinsichtlich des konkreten Inhalts des Widerrufsschreibens vom 25.09.1991 für den Kläger die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden haben muss.

    Dabei ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Teilwiderrufserklärung, ebenso wie bei einer Widerrufserklärung wegen wirtschaftlicher Notlage, zwar nicht um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung im Rechtssinne handelt, sondern um die Geltendmachung des Rechtsmissbraucheinwands (vgl. BGH vom 13.12.1994, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 22 und BAG vom 25.01.2000, aaO).

    Das Gewicht der schützenswerten Bestandsschutzinteressen hängt dabei davon ab, inwieweit der Berechtigte auf den unveränderten Fortbestand der ihm erteilten Versorgungszusage vertrauen darf (vgl. BAG vom 25.01.2000, aaO).

  • LAG München, 04.08.2010 - 11 Sa 465/09

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Selbst wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.12.1993 - 3 AZR 618/93, zitiert nach Juris) davon ausgeht, dass bei einem Teilwiderruf einer Versorgung über eine Unterstützungskasse anders als bei einem Versorgungswiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage (BAG vom 25.01.2000 - 3 AZR 871/98, zitiert nach Juris) die förmliche Widerrufserklärung des Versorgungsschuldners dem Versorgungsberechtigten nicht tatsächlich zugehen muss, fordert doch das auch im vorliegenden Falle zu beachtende Gewicht der schützenswerten Bestandsschutzinteressen der Versorgungsberechtigten nach Auffassung der Kammer zumindest, dass hinsichtlich des konkreten Inhalts des Widerrufsschreibens vom 25.09.1991 für den Kläger die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden haben muss.

    Dabei ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Teilwiderrufserklärung, ebenso wie bei einer Widerrufserklärung wegen wirtschaftlicher Notlage, zwar nicht um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung im Rechtssinne handelt, sondern um die Geltendmachung des Rechtsmissbraucheinwands (vgl. BGH vom 13.12.1994, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 22 und BAG vom 25.01.2000, aaO).

    Das Gewicht der schützenswerten Bestandsschutzinteressen hängt dabei davon ab, inwieweit der Berechtigte auf den unveränderten Fortbestand der ihm erteilten Versorgungszusage vertrauen darf (vgl. BAG vom 25.01.2000, aaO).

  • LAG Nürnberg, 29.10.2003 - 2 Sa 398/03

    Widerruf betrieblicher Alterversorgung

    Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nach der Rechtsprechung des BAG gleichbedeutend mit dem Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG in der Fassung bis 31.12.1998 (BAG vom 26.04.1988, a.a.O.; BAG vom 25.01.2000, 3 AZR 871/98).

    Ein Widerruf des Versorgungsschuldners bedarf einer förmlichen Widerrufserklärung, die dem Versorgungsberechtigten auch zugehen muss, um Wirksamkeit erlangen zu können (BAG vom 25.01.2000, 3 AZR 871/98).

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 534/10

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Teilwiderruf der Versorgungszusage durch die F AG nicht um die Geltendmachung des Rechtsmissbrauchseinwands, auf den nicht in jedem Fall die Regeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen anzuwenden sind (gegen eine Anwendbarkeit der Regeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen auf den Widerruf wegen Treuebruchs vgl. BGH 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 22; für eine Anwendbarkeit der Regeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen auf den Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage vgl. BAG 25. Januar 2000 - 3 AZR 871/98 - zu II 1 a der Gründe) , sondern um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung.
  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 533/10

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Teilwiderruf der Versorgungszusage durch die F AG nicht um die Geltendmachung des Rechtsmissbrauchseinwands, auf den nicht in jedem Fall die Regeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen anzuwenden sind (gegen eine Anwendbarkeit der Regeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen auf den Widerruf wegen Treuebruchs vgl. BGH 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 22; für eine Anwendbarkeit der Regeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen auf den Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage vgl. BAG 25. Januar 2000 - 3 AZR 871/98 - zu II 1 a der Gründe) , sondern um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung.
  • LAG Köln, 07.06.2005 - 9 Sa 1506/04

    Versorgungszusage; Teilwiderruf; Konzern; enge wirtschaftliche Verflechtung;

    Die Notwendigkeit einer Sanierung der D GmbH hat im übrigen auch der P anerkannt durch seine erhebliche Beteiligung in Höhe von 1, 2 Mio. DM im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Sanierung des Konzerns (vgl. Bl. 44 des Berichts der Wirtschaftsprüfer für das Jahr 1996), was indizielle Bedeutung für die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage hat (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 871/98 -).
  • LAG Köln, 19.04.2007 - 10 Sa 692/06

    Versorgungszusage; Anwartschaftszuwächse; Widerrufsvorbehalte; wirtschaftliche

    Lediglich der für die Berechnung des insolvenzgeschützten Teils der Anwartschaft mitgeteilte Stichtag 31.8.2004 begegnet Bedenken, da es für die Vertragsanpassung aufgrund Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage grundsätzlich auf den Zugang der Widerrufserklärung ankommt ( BAG, Urteil v. 25.1.2000- 3 AZR 871/98, nv, juris Tz 38) und nur in Ausnahmefällen eine Rückwirkung des Berechnungsstichtags auf einen früheren Zeitpunkt wegen Beseitigung schutzwürdigen Vertrauens zulässig ist ( so in BAG, Urteil v. 11.12.2001- 3 AZR 512/00- II 2a der Gründe).
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