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   BAG, 25.01.2017 - 10 AZB 30/16   

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BAG, 25.01.2017 - 10 AZB 30/16 (https://dejure.org/2017,3928)
BAG, Entscheidung vom 25.01.2017 - 10 AZB 30/16 (https://dejure.org/2017,3928)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 10 AZB 30/16 (https://dejure.org/2017,3928)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung einer Zahlungsklage - und der vorgreifliche Streit um eine Allgemeinverbindlicherklärung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.01.2015 - 10 AZB 109/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 AZB 30/16
    Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16, BAGE 150, 254) .

    Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden kann (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 150, 254) .

    Angesichts des Umstands, dass der Kläger den Beklagten unstreitig auf Zahlung der von diesem für die gewerblichen Arbeitnehmer im Streitzeitraum gemeldeten Beiträge in Anspruch nimmt, genügt die Begründung des Landesarbeitsgerichts den insoweit an einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 23, BAGE 150, 254) .

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254) .

    b) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass es nicht selbst weitere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit der AVE VTV Maler 2012 unternehmen darf, weil diese gemäß § 98 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dem dortigen Rechtsstreit vorbehalten ist (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254) .

  • BAG, 17.02.2016 - 10 AZR 600/14

    Zulässigkeit der Revision - Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 AZB 30/16
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 12 mwN) .
  • LAG Hessen, 13.05.2016 - 10 Ta 109/16

    1. Hat sich eine Partei mit den Zahlen, die von dem BMAS für das nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 25.01.2017 - 10 AZB 30/16
    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2016 - 10 Ta 109/16 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 02.06.2017 - 10 Sa 907/16

    Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der

    Nach dieser Ansicht musste nur dann in eine Amtsprüfung nach § 293 ZPO eingetreten werden, falls der Parteivortrag geeignet war, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der AVE zu begründen (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 23, NZA 2003, 275 [BAG 25.06.2002 - 9 AZR 405/00] ; BAG 11. Juni 1975 - 4 AZR 395/74 - zu II 1 der Gründe, AP Nr. 29 zu § 2 TVG; ebenso nach den Entscheidungen zur Unwirksamkeit der AVE BAG 25. Januar 2017 - 10 AZB 30/16 -).
  • BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 29/17

    Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG

    Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (grundlegend BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16, BAGE 150, 254; zuletzt zB 25. Januar 2017 - 10 AZB 30/16 - Rn. 8) .
  • BAG, 12.04.2017 - 10 AZB 28/17

    Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG

    Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (grundlegend BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16, BAGE 150, 254; zuletzt zB 25. Januar 2017 - 10 AZB 30/16 - Rn. 8) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 15 Ta 317/17

    Aussetzung des Rechtsstreits - Allgemeinverbindlicherklärung - VTV Bau

    Demzufolge ist bei Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG substanziierter Parteivortrag zu verlangen, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 TVG zu begründen (BAG 25.01.2017 - 10 AZB 30/16 - juris Rn 10).
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