Rechtsprechung
   BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6861
BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07 (https://dejure.org/2009,6861)
BAG, Entscheidung vom 25.02.2009 - 7 AZR 942/07 (https://dejure.org/2009,6861)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 (https://dejure.org/2009,6861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,6861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) auf Bühnenkünstler (hier: Theaterplastiker)

  • Judicialis

    ArbGG § 101 Abs. 2; ; ArbGG § 102 Abs. 1; ; NV Bühne § 1; ; NV Bühne § 53; ; BSchGO § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der BSchGO auf Bühnenkünstler [hier: Theaterplastiker]

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07

    Bühnentechniker - Auslegung des Arbeitsvertrages - Schiedsabrede

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    Hinweise des Senats: vgl. auch BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 -.

    Das gilt für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne genannten Techniker wegen ihrer nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eindeutig künstlerischen Funktionen wie die Leiter des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstätten, des Kostümwesens und den Chefmaskenbildner (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (a) der Gründe; vgl. auch BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 340/92 - zu II der Gründe mwN).

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (b) der Gründe).

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (b) der Gründe).

    Auch für die Beantwortung dieser Frage ist nach der tariflichen und gesetzlichen Konzeption die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit die geeignete und zwingend vorrangig anzurufende Institution (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - aaO.).

    Damit erstreckt sich der Geltungsbereich des NV Bühne entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht auf Bühnenpersonal, das nicht (überwiegend) künstlerisch tätig ist (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (4) der Gründe).

    Vielmehr richtet sich die Erfassung durch den Tarifvertrag nach dem vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses wie in vergleichbaren Geltungsbereichsbestimmungen anderer Tarifverträge (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - aaO.).

    Mit dieser Ausnahmeregelung wollten die Tarifvertragsparteien des TVöD und des TV-L unter Anerkennung des Geltungsbereichs des NV Bühne und unter Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen Tarifzuständigkeit das (überwiegend) künstlerisch tätige Theaterpersonal aus dem Geltungsbereich des TVöD und des TV-L herausnehmen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 3 d aa der Gründe).

  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 156/96

    Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Schiedsklausel beim

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    Die Regelung in § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ermöglicht es, die fehlende Tarifbindung durch einzelvertragliche Bezugnahme zu ersetzen (BAG 6. August 1997 - 7 AZR 156/96 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 86, 190 = AP ArbGG 1979 § 101 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 101 Nr. 3).

    Dies ist bei den in § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genannten Berufsgruppen der Fall (BAG 6. August 1997 - 7 AZR 156/96 - aaO.).

    Aus der Entscheidung des Senats vom 6. August 1997 (- 7 AZR 156/96 - BAGE 86, 190 = AP ArbGG 1979 § 101 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 101 Nr. 3) ergibt sich nichts anderes.

  • BAG, 13.11.2002 - 4 AZR 73/01

    Gesamtrechtsnachfolge - Errichtung des Erzbistums Hamburg

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    Ein Betriebsübergang, der kraft Gesetzes vollzogen wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 613a BGB (vgl. hierzu BAG 28. September 2006 - 8 AZR 441/05 - Rn. 27, AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 26; 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b cc der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198).
  • BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00

    Ausgliederung - Anstalt öffentlichen Rechts

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    Ein Betriebsübergang, der kraft Gesetzes vollzogen wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 613a BGB (vgl. hierzu BAG 28. September 2006 - 8 AZR 441/05 - Rn. 27, AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 26; 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b cc der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198).
  • BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 441/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    Ein Betriebsübergang, der kraft Gesetzes vollzogen wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 613a BGB (vgl. hierzu BAG 28. September 2006 - 8 AZR 441/05 - Rn. 27, AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 26; 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b cc der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198).
  • BAG, 24.04.1985 - 4 AZR 457/83

    Autonomie der Tarifvertragsparteien bei der Rechtssetzung

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer satzungsgemäß festgelegten Tarifzuständigkeit befugt, den Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge nahezu frei zu bestimmen (BAG 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307 = AP BAT § 3 Nr. 4 = EzA GG Art. 9 Nr. 39; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277 = AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25 = EzA GG Art. 9 Nr. 44; diff.
  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer satzungsgemäß festgelegten Tarifzuständigkeit befugt, den Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge nahezu frei zu bestimmen (BAG 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307 = AP BAT § 3 Nr. 4 = EzA GG Art. 9 Nr. 39; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277 = AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25 = EzA GG Art. 9 Nr. 44; diff.
  • BAG, 16.11.1995 - 6 AZR 229/95

    Erster Konzertstimmer - Tarifliche Vergütung

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    b) Die in § 1 Abs. 2 und 4 NV Bühne genannten Berufs- und Funktionsbezeichnungen erfüllen die Anforderungen des Begriffs der Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, weil diese Personen in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitzuwirken haben (vgl. zum Begriff des Bühnenkünstlers BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 49).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 14 Sa 943/07

    Normaltarifvertrag Bühne - Einrede der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2007 - 14 Sa 943/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 340/92

    Betriebsbedingte Kündigung eines Chefmaskenbildners - Einrede des

    Auszug aus BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07
    Das gilt für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne genannten Techniker wegen ihrer nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eindeutig künstlerischen Funktionen wie die Leiter des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstätten, des Kostümwesens und den Chefmaskenbildner (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (a) der Gründe; vgl. auch BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 340/92 - zu II der Gründe mwN).
  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

    Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, BAGE 129, 225) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27 f., aaO) .

  • LAG Köln, 17.05.2016 - 12 Sa 991/15

    Rechtsfolgen der fehlenden Wiedergabe der ehrenamtlichen Richter im Urteilsrubrum

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225).

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225) .

    Vor diesem Hintergrund hat das BAG für Bühnentechniker, in deren Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind, angenommen, dass die überwiegend künstlerische Tätigkeit Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien geworden ist (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225; LAG Köln 11. September 2013 - 5 Sa 93/13 -) .

    h) Für diese Annahme spricht auch die Rechtsprechung des Siebten Senats zur Anwendung des NV-Bühne (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23) .

    Der NV-Bühne soll im Bereich der in § 1 Abs. 3 UAbs. 2 genannten Bühnentechniker demnach stets dann gelten, wenn dort - ähnlich wie im Bereich der in Satz 1 genannten Bühnentechniker von vorneherein vorausgesetzt - die als künstlerisch anzusehende Tätigkeit im Spektrum der gesamten vertraglich vereinbarten Tätigkeit überwiegt (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 UAbs. 2 NV-Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV-Bühne unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23) .

  • BAG, 02.08.2017 - 7 AZR 601/15

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung- Eigenart

    Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, BAGE 129, 225) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne und dessen Befristungsregime unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27 f., aaO) .

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 474/16

    Theaterbetriebszulage für einen Betriebstechniker

    Diese Möglichkeit geht allerdings nicht weiter als die entsprechende Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 18) .

    § 53 NV Bühne enthält eine den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügende, die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 14 ff., BAGE 129, 225) .

  • ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16

    Persönlicher Geltungsbereich - TVöD-VKA - Bühnentechniker - Befristung -

    Bereits die Vorgängerregelungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF und § 3 Buchst. c BAT) hätten ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung abgestellt, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend festgestellt habe (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09).

    aaa) Festzuhalten ist zunächst, dass der NV Bühne, der in § 53 eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung enthält, welche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügt (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.), nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

    bbb) Ob die Schiedsvereinbarung des NV Bühne gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbGG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag (vgl. § 6 des Arbeitsvertrages) und ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung derselben im Arbeitsvertrag (vgl. § 8 des Arbeitsvertrages) wirksam Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.) naheliegt, kann dahinstehen.

    Die entsprechende Abgrenzung sei in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 46 ff.; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 34).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Bühnentechniker tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch sei für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet sei, nicht von Bedeutung, sondern nur für die Frage, ob dieser vertragsgemäß beschäftigt werde oder nicht (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn.28; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22).

  • BAG, 02.08.2017 - 7 AZR 602/15

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung - Eigenart

    Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, BAGE 129, 225) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne und dessen Befristungsregime unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27 f., aaO) .

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 96/09

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Diese Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Durch sie wird der Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch in tarifrechtlich zulässiger Weise festgelegt (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 25; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 29 f., BAGE 129, 225) .

  • LAG Köln, 11.09.2013 - 5 Sa 93/13

    Bühnenschiedsgerichtliches Verfahren

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - juris; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225).

    Vor diesem Hintergrund hat das BAG für Bühnentechniker, deren Arbeitsvertrag vorgesehen hat, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind, angenommen, dass die überwiegend künstlerische Tätigkeit Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien geworden sei (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - juris; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225).

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 9 Sa 22/17

    Abgrenzung Geltungsbereich TVöD-VKA - NV-Bühne - Tontechniker - Befristung -

    Die entsprechende Abgrenzung sei in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 46 ff.; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 34).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Bühnentechniker tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch sei für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet sei, nicht von Bedeutung, sondern nur für die Frage, ob dieser vertragsgemäß beschäftigt werde oder nicht (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn.28; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22).

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 9 Sa 23/17

    Abgrenzung des Geltungsbereichs - TVöD-VKA gegenüber dem NV-Bühne für

    Die entsprechende Abgrenzung sei in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 46 ff.; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 34).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Bühnentechniker tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch sei für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet sei, nicht von Bedeutung, sondern nur für die Frage, ob dieser vertragsgemäß beschäftigt werde oder nicht (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn.28; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22).

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 626/10

    Aufhebungsklage - Rüge der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 11 Sa 30/17

    Abgrenzung des Geltungsbereichs des TVöD-VKA gegenüber dem NV-Bühne für

  • LAG Köln, 28.06.2012 - 6 Sa 324/12

    Aufhebungsklage; überwiegend künstlerische Tätigkeit; Bühnentechniker

  • LAG Nürnberg, 24.10.2012 - 2 Sa 131/12

    Zuständigkeit - Bühnenschiedsgerichte - zulässige Schiedsabrede

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 2/16

    Arbeitsvertrag; Bühnentechniker; künstlerisch; Missbrauchskontrolle; NV-Bühne;

  • LAG Köln, 15.04.2015 - 3 Sa 1053/14

    Prüfung der Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung im

  • LAG Köln, 15.04.2015 - 3 Sa 204/15
  • LAG Sachsen, 30.01.2009 - 2 Sa 225/08

    Schiedsvertrag; Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit; Bühnenkünstler; "geborene"

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht